Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. 5 StR 585/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2004, 4528

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5 StR 585/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 17. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. Februar 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Dresden vom 6. Juni 2003 gemäß § 349Abs. 4 StPOa) im Schuldspruch dahin geändert, daß in allen Fäl-len die Verurteilung wegen tateinheitlich begange-nen sexuellen Mißbrauchs von [X.],b) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.3. Zu neuer Straffestsetzung Œ auch zur Entscheidungüber die Kosten des Rechtsmittels Œ wird die Sache aneine andere Strafkammer des [X.].[X.][X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen [X.] Kindes in zwölf Fällen, jeweils tateinheitlich mit sexuellen Mißbraucheiner [X.], in einem Fall auch tateinheitlich mit sexueller Nöti-gung zu vier Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. DieRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem [X.] 3 -ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO.Hinsichtlich der tateinheitlich abgeurteilten Vergehen nach § 174Abs. 1 Nr. 1 StGB ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Die deshalb gebo-tene Schuldspruchreduzierung zieht die Aufhebung sämtlicher Einzelstrafenund des [X.] nach sich. Zu alldem hat der Generalbun-desanwalt ausgeführt:—Die Taten wurden in der Zeit von [X.] 1995 bis Ende des [X.] 1996 begangen. Eine verjährungsunterbrechende Handlung, diepolizeiliche Vernehmung des (damals) Beschuldigten (vgl. § 78Abs. 1 Nr. 1 StGB), erfolgte erst am 15. Mai 2002 ([X.]. 20 d. A.),nachdem am 20. März 2002 gegen ihn Strafanzeige erstattet wordenwar ([X.]). Zu diesem Zeitpunkt war die fünfjährige [X.] (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) bereits abgelaufen.Es läßt sich nicht sicher ausschließen, daß der Strafausspruch vondem Rechtsfehler betroffen ist. Das [X.] hebt ausdrücklich(vgl. § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) als strafschärfend hervor, [X.] [X.] neben dem Tatbestand des sexuellen Mißbrauchs vonKindern auch noch jeweils den Tatbestand des sexuellen Miß-brauchs von [X.] erfüllte‚ ([X.] 18).Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neu zur Ent-scheidung berufene Tatrichter kann ergänzende treffen, die nicht [X.] zu den bisherigen [X.] 4 -Dem folgt der Senat. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. Fe-bruar 2004 hat vorgelegen.[X.] GerhardtRaum Brause

Meta

5 StR 585/03

17.02.2004

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2004, Az. 5 StR 585/03 (REWIS RS 2004, 4528)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4528

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