Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2003, Az. I ZR 18/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4781

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[X.] DES VOLKESTEILVERSÄUMNIS- UND [X.]/01Verkündet am:23. Januar 2003FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaCartier-Ring[X.] § 19 Abs. 1 und Abs. 2Der Auskunftsanspruch nach § 19 [X.] kann, soweit der zur Auskunft [X.] seinen Lieferanten anhand seiner Unterlagen nicht mit ausreichenderSicherheit feststellen kann, im Einzelfall auch eine Pflicht begründen, dieseZweifel durch Nachfrage bei den in Betracht kommenden Lieferanten aufzuklä-ren. Dagegen ist der Auskunftsschuldner nicht gehalten, Nachforschungen beiseinen Lieferanten vorzunehmen, um unbekannte Vorlieferanten und den [X.] erst zu ermitteln.[X.], [X.]. v. 23. Januar 2003 - [X.] - [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. Januar 2003 durch [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] undDr. Schaffertfür Recht erkannt:1.Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des [X.] [X.] vom 12. Dezember 2000unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als der im [X.] gestellte Klageantrag zu b) abgewiesen worden [X.] die Berufung der Klägerin wird das [X.]eil der [X.] vom 29. Februar 2000 unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abge-ändert:Die Beklagte wird weiter verurteilt, zu dem unter [X.] die Auftragsbestätigung, die Rechnung und den [X.] im Verhältnis zwischen der Beklagten und ihrer Liefe-rantin [X.] Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens tragendie Parteien je zur [X.] -4.Das Versäumnisurteil zu 2 und der [X.] sind vor-läufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist Inhaberin der nachfolgend abgebildeten international re-gistrierten Bildmarke Nr. 437 262, die am 30. März 1978 u.a. für "objets en mé-taux précieux" und "joaillerie" eingetragen worden ist:Die Beklagte befaßt sich mit dem Import und Export u.a. von Schmuck.Sie kaufte von der in [X.] ansässigen Firma [X.]einen Ring, den sie an [X.] weitergab, bei dem ein Testkäufer der Klägerin den Ring erwarb.- 4 -Die Klägerin hat in dem Vertrieb des nicht aus ihrer Herstellung stam-menden Rings eine Verletzung ihres Markenrechts gesehen und deshalb u.a.Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Scha-densersatzverpflichtung geltend gemacht.Die Beklagte ist dem Auskunftsbegehren der Klägerin entgegengetreten.Sie hat die Lieferantin des Rings angegeben und geltend gemacht, der [X.] und andere Vorbesitzer des Rings seien ihr nicht bekannt. Zur Vorlagevon Belegen sei sie nicht verpflichtet.Das [X.] hat die Beklagte - soweit für die Revisionsinstanz [X.] - verurteilt, der Klägerin über den Einkaufs- und Verkaufspreis sowieweitere Gestehungs- und Vertriebskosten, aufgeschlüsselt nach einzelnen Ko-stenfaktoren, betreffend den streitgegenständlichen Ring Auskunft zu erteilen.Einen weitergehenden, auf Ermittlung des Herstellers oder der Vorbesitzer ge-richteten Auskunftsanspruch und einen Anspruch auf Vorlage von Belegen [X.] verneint.Gegen dieses [X.]eil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt,die Beklagte bezüglich des im landgerichtlichen [X.]eil abgebildetenRings zu verurteilen,a)Auskunft über den Hersteller und sonstige Vorbesitzer (vor [X.] ) zu erteilenund/oder- 5 -b)die Auftragsbestätigung, die Rechnung und den Lieferschein [X.] zwischen der Beklagten und ihrem Lieferanten [X.].Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihre im [X.] gestellten Anträge weiter. Die Beklagte war in der mündlichen [X.] nicht vertreten.Entscheidungsgründe:Die Revision hat teilweise Erfolg. Über den Antrag zu b) ist durch [X.] zu entscheiden (§§ 331, 557 ZPO a.[X.] Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, daß die von der Kläge-rin in der Berufungsinstanz weiterverfolgten [X.] auf Auskunftser-teilung und [X.] unbegründet seien. Die Beklagte habe der Klägerindie in diesem Zusammenhang erforderliche Auskunft erteilt. Sie habe den Liefe-ranten des Rings benannt und erklärt, den Hersteller und weitere Vorbesitzernicht zu kennen. Nach diesen Personen zu forschen, sei die Beklagte nicht ver-pflichtet.Der Klägerin stehe auch kein Anspruch auf Vorlage der Belege zu. [X.] nach § 19 [X.] und § 242 BGB umfasse eine Belegvorla-ge nicht. Eine extensive Auslegung des § 19 [X.] sei nicht geboten. [X.] nach dieser Vorschrift diene nicht dazu, dem [X.] Material für Folgeprozesse in allen Einzelheiten zu beschaffen. Aus § 242BGB sei ebenfalls keine Pflicht zur Vorlage von Belegen abzuleiten. [X.] sei unselbständig und solle nur die Berechnung von [X.] ermöglichen. Hierzu reiche die Kenntnis der wirtschaftlichen [X.] aus.[X.] 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das [X.] den Auskunftsanspruch nach dem im Berufungsverfahren gestell-ten Klageantrag zu a) verneint hat. Die Beklagte hat das Auskunftsbegehrender Klägerin nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] durch [X.] ihres Lieferanten und dessen Anschrift sowie die Erklärung erfüllt, [X.] Vorbesitzer und der Hersteller des Rings seien ihr nicht bekannt. [X.] dafür, daß diese Auskunft unglaubhaft oder unvollständig ist, bestehenim Streitfall nicht. Zu der mit dem Klageantrag zu a) begehrten Auskunft [X.] Beklagte daher nur verpflichtet, wenn sie - wie die Revision geltend macht -Nachforschungen nach (etwaigen) weiteren Vorbesitzern und dem [X.] durch Rückfrage bei ihrer Lieferantin anstellen müßte. Eine entspre-chende Verpflichtung hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.Die Auskunft nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] ist ebenso wie dienach § 242 BGB eine Wissenserklärung, die gegebenenfalls auch durch dienegative Erklärung, den Hersteller und weitere Vorbesitzer nicht zu kennen,erfüllt werden kann (vgl. [X.]Z 125, 322, 326 - [X.]; 148, 26, 36- Entfernung der [X.]). Die Auskunftspflicht beschränkt [X.] nicht auf das präsente Wissen des Verpflichteten. Vielmehr ist diesergehalten, seine Geschäftsunterlagen durchzusehen und alle ihm zugänglichenInformationen aus seinem Unternehmensbereich zur Erteilung einer vollständi-- 7 -gen Auskunft heranzuziehen (vgl. [X.]Z 128, 220, 227 - Kleiderbügel; [X.]/[X.], [X.], § 19 [X.]. 16; [X.], [X.]. 1992, 153, 157; [X.]/[X.], Geschmacksmustergesetz, 2. Aufl., § 14a [X.]. 29). Der [X.] nach § 19 [X.] kann, soweit der zur Auskunft Verpflichteteseinen Lieferanten anhand seiner Unterlagen nicht mit ausreichender Sicherheitfeststellen kann, im Einzelfall auch eine Pflicht begründen, diese Zweifel [X.] bei den in Betracht kommenden Lieferanten aufzuklären (vgl. [X.] GRUR 1999, 337, 339). Dagegen umfaßt der [X.] nicht die Verpflichtung des Auskunftsschuldners, [X.] bei [X.] vorzunehmen, um unbekannte Vorlieferanten und den [X.] zu ermitteln (vgl. auch [X.]Z 125, 322, 326 - [X.]). Eine solcheErmittlungspflicht wäre mit der Rechtsnatur der Auskunft als [X.] dem Erfordernis, die Drittauskunft nach § 19 [X.] unverzüglich zu er-teilen, nicht zu vereinbaren.2. Der Klägerin steht entgegen der Annahme des Berufungsgerichts dermit dem Klageantrag zu b) verfolgte Anspruch auf Vorlage der Auftragsbestäti-gung, der Rechnung und des Lieferscheins aus der Geschäftsbeziehung zwi-schen der Beklagten und ihrer Lieferantin zu. Der [X.] hat in [X.] dem Berufungsurteil ergangenen Entscheidung "Entfernung der [X.]" eine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen im Rahmen [X.] auf Drittauskunft im allgemeinen als gegeben erachtet (vgl. [X.],[X.]. v. 21.2.2002 - I ZR 140/99, [X.], 709, 712 = [X.], 947).Maßgeblich hierfür ist, daß der Auskunftsschuldner nach § 19 Abs. 2 [X.]verpflichtet ist, die Namen der Lieferanten und gewerblichen Abnehmer zu of-fenbaren, und daß das sonst einer Vorlage von Belegen entgegenstehendeGeheimhaltungsinteresse hinter einer wirksamen Bekämpfung von Schutz-rechtsverletzungen zurückstehen muß. Zudem erhält der Gläubiger erst durch- 8 -die Vorlage der Belege die Möglichkeit, die Verläßlichkeit der Auskunft zu über-prüfen und sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob ein Anspruch auf Abgabeder eidesstattlichen Versicherung besteht. Besonderheiten, die im Streitfall ei-nem Anspruch der Klägerin auf [X.] entgegenstehen, sind nicht er-sichtlich. Soweit die Belege Daten enthalten, auf die sich die geschuldete [X.] nicht bezieht und hinsichtlich deren ein berechtigtes Geheimhaltungsinter-esse der Beklagten besteht, ist dem dadurch Rechnung zu tragen, daß [X.] werden, bei denen die entsprechenden Daten abgedeckt oder ge-schwärzt sind.I[X.] [X.] beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.Ullmann[X.]BornkammBüscherSchaffert

Meta

I ZR 18/01

23.01.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2003, Az. I ZR 18/01 (REWIS RS 2003, 4781)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4781

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