Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2013, Az. IV ZR 94/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 8976

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 94/11

Verkündet am:

16. Januar 2013

Heinekamp

Justizhauptsekretär

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

BGB §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 Bk, [X.]; [X.] n.F. §
207 Abs.
2 Satz
2; [X.] a.F. §
178 Abs.
2 Satz
2; [X.] 2009 §
13 Abs.
10 Satz
3

1.
Unter Geltung des §
207 Abs.
2 Satz
2 [X.] hat der Versicherungsnehmer ebenso wie nach der früheren Regelung des §
178n Abs.
2 Satz
2 [X.] den Nachweis zu erbringen, dass die versicherte Person von der Kündigung Kenntnis erlangt hat. Damit übereinstimmende Bestimmungen in [X.] benachteiligen den Versicherungsnehmer nicht unangemessen [X.] von §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 BGB.

2.
Der Versicherer ist nach [X.] und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass eine von diesem erklärte Kündigung mangels [X.] der Kenntnis der versicherten Person unwirksam ist.

[X.], Urteil vom 16. Januar 2013 -
IV ZR 94/11 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] Karczewski
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2013

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
April 2011 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Oktober 2010 hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 2.395,55

nebst Säumniszuschlägen auf Teilbeträ-ge ab dem 2.
März 2009 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird
die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Prämienzahlung für eine Krankheitskostenversicherung in Anspruch.
1
-
3
-

Diese hatte die Beklagte im Jahr 2005 zugunsten ihrer im November 1989 und im August 1991 geborenen Töchter
abgeschlossen.

Dem Vertrag liegen die von der Klägerin verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten-
und Krankenhaus-tagegeldversicherung (im folgenden [X.]/KK) zugrunde, deren §
13 Abs.
10 Satz
3 (insoweit wortgleich mit §
13 Abs.
10 Satz
3 [X.] 2009) lautet:

"Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungs-nehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Per-sonen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt ha-ben."

Mit Schreiben vom 11.
März 2009 übersandte die Beklagte der Klä-gerin eine Bestätigung einer gesetzlichen Krankenkasse, wonach ihre Töchter dort mit Wirkung vom 1.
März 2009 gesetzlich versichert waren, und bat um "sofortige Auflösung der privaten Krankenversicherung".

Die Klägerin hält die Kündigung des [X.] für unwirksam, weil die Beklagte nicht gemäß §
13 Abs.
10 Satz
3 [X.]/KK nachgewiesen habe, dass ihre Töchter von der Kündigungser-klärung Kenntnis erlangt hätten. Sie verlangt mit der Klage rückständige Prämien in Höhe von insgesamt 2.576,22

Dezember 2009 nebst Säumniszuschlägen sowie
vorgerichtlichen Mahn-
und Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte meint, sie habe den Versicherungsvertrag mit dem Schreiben vom 11.
März 2009 wirksam gekündigt. §
13 Abs.
10 Satz
3 2
3
4
5
6
-
4
-

[X.]/KK sei unwirksam. Jedenfalls seien ihre beiden Töchter im Zeit-punkt des Ausspruchs der Kündigung darüber informiert gewesen.

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Diese verfolgt mit der Revi-sion ihren Klageabweisungsantrag weiter, soweit sie zur Zahlung von mehr als 180,67

Februar 2009 ver-urteilt worden ist.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt im Umfang des Revisionsbegehrens zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

[X.] Nach dessen Auffassung ist §
13 Abs.
10 Satz
3 [X.]/KK nicht nach §
307 Abs.
1 Satz
1 BGB
unwirksam. Die Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer
nicht entgegen den Geboten von [X.] und Glau-ben unangemessen. Sie sei insbesondere nicht gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
1 BGB unvereinbar mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzli-chen Regelung des §
207 Abs.
2 Satz
2 [X.]. Durch dessen Neufassung, wonach die versicherten Personen Kenntnis von der Kündigung erlangt haben müssten, sei die von §
178n Abs.
2 Satz
2 [X.] a.F. geforderte Erbringung des entsprechenden Nachweises durch den Versicherungs-nehmer
nur scheinbar entfallen.
7
8
9
-
5
-

§
13 Abs.
10 Satz
3 [X.]/KK sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB unwirksam. Die Klausel sei klar, verständlich und begründe nicht die Gefahr der [X.].

Die Klägerin sei nicht verpflichtet gewesen, die Beklagte darauf [X.], dass ihre Kündigungserklärung mangels Nachweises der Kenntnis ihrer Kinder nicht die Voraussetzungen des §
13 Abs.
10 Satz
3 [X.]/KK erfülle. Daher könne dahinstehen, ob ein entsprechender
Hin-weis der Klägerin der Beklagten zugegangen sei. Zwar könne selbst eine unberechtigte Kündigung des Versicherungsnehmers
zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses führen, wenn der Versicherer die Kündi-gung dem Versicherungsnehmer
gegenüber nicht unverzüglich zurück-weise. Dies gelte hier aber nicht, weil das Erfordernis des Nachweises nicht den die Kündigung erklärenden Versicherungsnehmer, sondern die versicherte Person schützen solle und dieser Schutz Vorrang vor dem In-teresse des Versicherungsnehmers
habe.

I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1.
Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte hätte nach §
13 Abs.
10 Satz
3 [X.]/KK 2009 gegenüber der Klägerin spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist nachweisen müssen, dass ihre beiden versicherten Töchter von der [X.] Kenntnis
erlangt hatten.

10
11
12
13
-
6
-

a) Diese Klausel ist entgegen der Auffassung der Revision nicht überraschend [X.] von §
305c
Abs.
1 BGB.

aa) Überraschend ist eine Klausel nur, wenn sie eine Regelung ent-hält, die von den Erwartungen des typischerweise damit konfrontierten Versicherungsnehmers in einer Art und Weise deutlich abweicht, mit der er nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht (Se-natsurteile vom 21.
Juli 2011

[X.], [X.], 1257 Rn.
16; vom 30.
September 2009

[X.], [X.], 1622 Rn.
13 m.w.[X.]). Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel und ihre Un-terbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer un-gewöhnlichen und damit überraschenden Klausel machen ([X.], Urteile vom 26.
Juli 2012
VII ZR
262/11, NJW-RR 2012, 1261 Rn.
10; vom 21.
Juli 2010

[X.], [X.], 3152 Rn.
27; jeweils m.w.[X.]). Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, an welcher Stelle des Klau-selwerks die entsprechende Klausel steht, weil alle Bestimmungen grundsätzlich gleich bedeutsam sind und nicht durch die Platzierung [X.] auf deren Bedeutung geschlossen werden kann. Aus der Stellung der Klausel kann sich ein Überraschungseffekt vielmehr dann ergeben, wenn diese in einem systematischen Zusam-menhang steht, in dem der Vertragspartner sie nicht zu erwarten braucht ([X.], Urteile
vom 21.
Juli 2010 aaO;
vom 9.
Dezember 2009
XII ZR 109/08, [X.]Z 183, 299 Rn.
16
f.).
Das kann der Fall sein, wenn sie im Vertragstext falsch eingeordnet und dadurch geradezu "versteckt" ist (Senatsurteil vom 21.
Juli 2011 aaO).

bb) Die streitgegenständliche Klausel ist nicht an einer Stelle [X.], an der ein betroffener Versicherungsnehmer
sie nicht erwartet. Die Beklagte rügt ohne Erfolg, die eigentlichen Kündigungsvorausset-14
15
16
-
7
-

zungen seien in §
13 Abs.
1 bis 5 [X.]/KK geregelt, während die fragli-che Nachweisverpflichtung inmitten reiner [X.] nach wirksamer Kündigung versteckt sei. §
13 Abs.
10 [X.]/KK erfasst anders als die vorhergehenden Absätze nicht sämtliche Versicherungsverhält-nisse, sondern betrifft den Sonderfall, dass der Versicherungsnehmer
das Versicherungsverhältnis nicht für sich, sondern für andere [X.] Personen kündigt. Angesichts dieser Besonderheit erscheint es eher sachgerecht, die betreffenden Regelungen an den Schluss des §
13 [X.]/KK zu setzen. Zudem kann von einem durchschnittlichen Versiche-rungsnehmer
erwartet werden, dass er die gesamten das Versicherungs-ende durch Kündigung des Versicherungsnehmers
betreffenden Bestim-mungen zur Kenntnis nimmt und auf besondere Voraussetzungen achtet, die zu erfüllen sind, wenn ein Versicherungsvertrag für andere [X.] Personen gekündigt wird.

b) Die Regelung in §
13 Abs.
10 Satz
3 [X.]/KK ist nicht unklar [X.] von §
305c Abs.
2 BGB.

aa) Die Unklarheitenregel kommt nur zur Anwendung, wenn nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zwei-fel verbleiben und mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar sind ([X.], Urteile vom 6.
Dezember 2011

XI ZR 442/10, ju-ris Rn.
30; vom 4.
Juli 1990

[X.], [X.]Z 112, 65, 68
f.; [X.] m.w.[X.])

bb) Die in Rede stehende Klausel kann aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers
nicht

wie aber die [X.] meint

auch so verstanden werden, dass es sich bei dem verlang-ten Nachweis um eine auf den Kündigungszeitpunkt rückwirkende Bedin-17
18
19
-
8
-

gung handelt, die auch nachträglich noch erfüllt werden kann. Ob der notwendige Nachweis der Kenntnis der versicherten Person bis zum Wirksamwerden der Kündigung oder bei fristgebundenen Kündigungen nur bis zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist erbracht werden kann, war schon zu §
178n Abs.
2 Satz
2 [X.] a.F. streitig und wird auch zu §
207 Abs.
2 Satz
2 [X.] unterschiedlich
gesehen (vgl. einerseits [X.] in [X.]/[X.], [X.] 27.
Aufl. §
178n Rn.
11; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
207 Rn.
15; andererseits MünchKomm-[X.]/[X.], §
207 Rn.
17). Selbst wenn es nach dem einem durchschnittlichen Versi-cherungsnehmer
erkennbaren Sinn und Zweck der Klausel ausreichend sein mag, dass er

etwa auf Anfrage des Versicherers

den Nachweis der Kenntnis nach der Kündigungserklärung erbringt, wird er dies bei verständiger Würdigung laienhaft nicht so verstehen, dass der Nachweis Bedingungscharakter hat und noch lange Zeit nach Ausspruch der [X.] und dem Ablauf der Kündigungsfrist erbracht werden kann. Vielmehr wird er annehmen, dass er den Nachweis spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist dem Versicherer vorlegen muss.

c) §
13 Abs.
10 Satz
3 [X.]/KK hält einer Inhaltskontrolle stand. Die
Bestimmung benachteiligt den Versicherungsnehmer
nicht unangemes-sen [X.] von §
307 Abs.
1 Satz
1 BGB.

aa) Die Regelung ist nicht gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
1 BGB unverein-bar mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des §
207 Abs.
2 Satz
2 [X.].

(1) Zwar verlangt diese Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur, dass die versicherte Person Kenntnis von der Kündigung erlangt haben
muss.
Die fragliche Klausel stellt eine über
diesen Wortlaut
hinausgehende Voraus-20
21
22
-
9
-

setzung auf, indem sie dem Versicherungsnehmer den Nachweis
dieser Kenntnis
abverlangt. Einen solchen Nachweis muss der Versicherungs-nehmer jedoch auch ohne ausdrückliche Regelung erbringen, wenn er sich auf die Wirksamkeit einer von ihm ausgesprochenen Kündigung [X.] will. Die Kenntnis der versicherten Person ist nach dem klaren Wortlaut des §
207 Abs.
2 Satz
2 [X.] tatbestandlich konstitutiv für die Wirksamkeit der Kündigung. Da dieser Umstand in der Sphäre des [X.] liegt, muss er im Streitfall die Kenntnis der [X.]n Person nachweisen, um seiner Kündigung zum Erfolg zu verhelfen (HK-[X.]/[X.],
2.
Aufl. §
207 [X.] Rn.
39; MünchKomm-[X.]/[X.] §
207 Rn.
17). Dabei muss der Nachweis nicht den zivilprozessualen [X.] genügen. Vielmehr reicht die Beibringung eines nachvollziehbaren Belegs, etwa die Mitunterzeichnung der Kündigung durch die versicherte Person ([X.] in [X.]/Pohlmann, [X.] 2.
Aufl. §
205 Rn.
21, §
207 Rn.
9), notfalls ein Einschreibbeleg, aus dem sich die Übermittlung einer Abschrift der Kündigung an den Versicherten ergibt.

(2) Außerdem sind durch die Neufassung in §
207 Abs.
2 Satz
2 [X.] die gesetzlichen Voraussetzungen, die der Versicherungsnehmer in Bezug auf die Kenntnis der versicherten Person erfüllen muss, im [X.] zu der früheren Regelung des §
178n
Abs.
2 Satz
2 [X.] nicht ge-ändert worden. Diese forderte ausdrücklich den Nachweis des [X.], dass die versicherte
Person Kenntnis von der Kündigung erlangt habe. Ein solcher Nachweis
ist auch nach neuem Recht vom Versicherungsnehmer zu erbringen (so auch MünchKomm-[X.]/[X.], §
207 [X.] Rn.
16; [X.] in [X.]/Pohlmann, [X.] 2.
Aufl.
§
205 [X.] Rn.
21, §
207 [X.] Rn.
9; a.A. HK-[X.]/[X.], 2.
Aufl. §
13 [X.] 2009 Rn.
4). Gegen eine inhaltliche Änderung sprechen bereits 23
-
10
-

die Gesetzesmaterialien. Die Reformkommission sah keinen Änderungs-bedarf und schlug vor, die Regelung des §
178n [X.] a.F. unverändert in §
200 [X.]-E zu übernehmen
(Abschlussbericht der [X.]-Kommission vom 19.
April 2004 Abschnitt 2.1 S.
275, Abschnitt 3.1 S.
415). Ebenso ging die Bundesregierung in der Begründung des Gesetzentwurfs zu §
207 [X.] davon aus, dass die Sätze 1 und 2 des §
207 Abs.
2 "inhalt-lich mit §
178n Abs.
2" übereinstimmten (Begründung des Gesetzent-wurfs zum Versicherungsvertragsreformgesetz BT-Drucks.
16/3945 S.
114). Da der Gesetzgeber die bisherige Rechtslage nicht ändern [X.], kann die etwas abweichende Formulierung in §
207 [X.] n.F. nicht zu einer inhaltlichen Änderung führen, zumal

wie dargelegt

der Versiche-rungsnehmer die Kenntnis der versicherten Person ohnehin belegen muss.
Die mit §
178n Abs.
2 Satz
2 [X.] a.F. übereinstimmenden Rege-lungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen

wie hier §
13 Abs.
10 Satz
3 [X.]/KK

sind mithin durch die Neufassung in §
207 Abs.
2 Satz
2 [X.] nicht gesetzeswidrig geworden.

bb) Die streitgegenständliche Klausel verstößt schließlich nicht ge-gen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs.
1 Satz
2 BGB.

(1) Dieses verlangt vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedin-gungen, dass die Rechte
und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt sind und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (Senatsurteile vom 11.
Juli 2012

IV ZR 164/11, [X.], 1237 Rn.
40; vom 20.
Juni 2012

IV ZR 39/11, [X.], 1113 Rn.
21; [X.], Urteil vom 18.
Juli 2012

VIII ZR 337/11, [X.], 2064 Rn.
41; jeweils m.w.[X.])

24
25
-
11
-

(2) § 13 Abs.
10 Satz
3 [X.]/KK ist klar gefasst und für den durch-schnittlichen Versicherungsnehmer
verständlich formuliert. Er kann aus dem Wortlaut entnehmen, dass er nachweisen muss, dass die betroffene
versicherte
Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat. Nähere Erklärungen dazu, wie dieser Nachweis erbracht werden kann und zu welchem Zeitpunkt die Kenntnis der versicherten Person vorgele-gen haben muss, erwartet der Versicherungsnehmer
nicht. Die [X.], dass die versicherte Person von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt hat, kann er so verstehen, dass diese Kenntnis zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung gegenüber dem Versicherer bestanden haben muss. Als letzten möglichen Zeitpunkt für den
Nachweis wird der Versi-cherungsnehmer
auch ohne Erläuterung spätestens den Ablauf der Kün-digungsfrist zugrunde legen.

2.
Das Berufungsgericht hat weiter richtig gesehen, dass der Nach-weis
der Kenntnis
der
versicherten Person Wirksamkeitsvoraussetzung
ist
und bei einer fristgebundenen Kündigung jedenfalls zum Ablauf der Kündigungsfrist erbracht sein muss (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], §
207 Rn.
17; [X.]/[X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
207 Rn.
15). Das
Fehlen des Nachweises
durfte das Berufungsgericht aber nicht
beanstanden, ohne zu klären, ob die Klägerin die Beklagte auf die Unwirksamkeit der Kündi-gung hingewiesen hatte.

a)
Zwar ist der Versicherer nicht zur Zurückweisung der Kündigung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis der Kenntnis des [X.] nicht mit der Kündigung vorlegt (vgl. [X.] VersR 2002, 1497). Die von §
207 Abs.
2 Satz
2 [X.] geforderte Kenntnis der versicherten Person dient deren Schutz
(vgl.
[X.]
in [X.]/[X.], [X.] 27.
Aufl. §
178n [X.] Rn.
12; [X.] in [X.]/Pohlmann, 26
27
28
-
12
-

[X.] 2.
Aufl. §
205 [X.]
Rn.
21; §
207 [X.] Rn.
9). Dieser Schutzgedan-ke hat Vorrang vor dem Interesse des Versicherungsnehmers an der Be-endigung des Versicherungsverhältnisses
und darf nicht über eine [X.] unterlaufen werden.

b) Allerdings ist der Versicherer nach [X.] und Glauben verpflichtet, den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass eine von ihm [X.] mangels Nachweises der Kenntnis der versicherten Person unwirksam ist
([X.] in [X.]/Pohlmann, [X.] 2.
Aufl. §
205 [X.] Rn.
21, §
207 Rn.
9). Damit erhält der Versicherungsnehmer die Gelegenheit, die Kenntnis der versicherten Person spätestens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachzuweisen. Dabei
wird das Schutzbedürf-nis der versicherten Person nicht über [X.] und Glauben unterlaufen, sondern gewahrt.
Ein derartiger Hinweis ist dem Versicherer, der die be-sonderen Voraussetzungen der Kündigung einer für Dritte genommenen Krankheitskostenversicherung regelmäßig besser kennt als der Versiche-rungsnehmer, ohne größeren Aufwand und ohne besondere Förmlichkei-ten möglich und beeinträchtigt seine Interessen nicht. Unterlässt er einen gebotenen Hinweis, kann er unter dem Gesichtspunkt der Verletzung [X.] vertraglichen Nebenpflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer schadensersatzpflichtig sein
([X.] in [X.]/Pohlmann aaO).

c) Die Zumutbarkeit eines Hinweises
stellt
die Klägerin
nicht in Ab-rede. Dies
belegt ihr Vorbringen, sie habe die Beklagte mit Schreiben vom 17.
April 2009 darauf hingewiesen, dass die Kündigung nur dann wirksam sei, wenn die Beklagte nachweise, dass ihre Töchter über die Kündigung informiert gewesen seien.
Ob der Beklagten

was sie bestrei-
29
30
-
13
-

tet und die Klägerin nachzuweisen hat

ein solcher Hinweis zugegangen ist, hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen. Dazu wird es [X.] nachzuholen haben.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Dr.
Karczewski
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.10.2010 -
120 C 310/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 04.04.2011 -
5 [X.]/10 -

Meta

IV ZR 94/11

16.01.2013

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2013, Az. IV ZR 94/11 (REWIS RS 2013, 8976)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 8976

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 94/11 (Bundesgerichtshof)

Allgemeine Versicherungsbedingungen der Krankheitskostenversicherung: Erforderlicher Nachweis einer Kenntnis des Versicherten von einer Kündigung durch den …


IV ZR 140/13 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 258/11 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 43/14 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 140/13 (Bundesgerichtshof)

Krankheitskostenversicherung: Wirksamkeit der Kündigung für einen volljährigen Mitversicherten; Nachweis einer Anschlussversicherung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 94/11

IV ZR 42/10

XII ZR 189/08

XI ZR 442/10

IV ZR 164/11

IV ZR 39/11

VIII ZR 337/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.