Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. IV ZR 258/11

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 3249

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen



BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 258/11

Verkündet am:

12. September 2012

Heinekamp

[X.]

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

[X.] § 205 Abs. 6, § 193 Abs. 3

Die vom Versicherungsnehmer erklärte Kündigung eines Krankenversicherungsver-trages, der eine Pflicht aus § 193 Abs. 3 Satz 1 [X.] erfüllt, wird erst im [X.]punkt des Zugangs des Nachweises der Anschlussversicherung beim bisherigen [X.] wirksam. Eine Rückwirkung auf den [X.]punkt des Zugangs der Kündigung beim bisherigen Versicherer kommt nicht in Betracht.

[X.], Urteil vom 12. September 2012 -
IV ZR 258/11 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 12.
September 2012

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.]
1.
Zivilkammer

vom 22.
Novem-ber 2011 aufgehoben
und die Sache zur neuen Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von Versiche-rungsprämien für
den [X.]raum vom 1.
Dezember 2009 bis zum 1.
April 2010 in Höhe von 1.256,16

Der Beklagte, der seit längerer [X.] bei einem anderen
Versicherer einen Krankenversicherungsvertrag unterhielt, beantragte am 26.
Okto-ber 2008 bei der Klägerin den Abschluss einer privaten Kranken-
und Pflegeversicherung. Diese
nahm das Angebot durch Übersendung des Versicherungsscheins vom 12.
Dezember 2008 an, der einen Versiche-rungsbeginn zum 1.
Februar 2009 vorsah. Mit am 30.
Dezember 2008 bei 1
2
-
3
-

der Klägerin eingegangenem Faxschreiben stellte der Beklagte einen [X.] auf Verlegung des Beginns der Versicherung auf den 1.
Dezember 2009, da ihm eine frühere Kündigung der Vorversicherung nicht möglich sei. Die Klägerin übersandte dem Beklagten unter dem 26.
Februar 2009 einen neuen Versicherungsschein mit Vertragsbeginn zum 1.
Dezember 2009. Der [X.]punkt des Zugangs dieses Versicherungsscheins nebst Widerrufsbelehrung beim Beklagten steht nicht fest. Mit Schreiben vom 10.
Juni 2009, das mit "Widerruf/Kündigung Versicherung" überschrieben war,
widerrief der Beklagte den Antrag zu der Versicherung und bat zu-gleich um schriftliche Bestätigung der Kündigung innerhalb von zehn Ta-gen. Die Klägerin
wies dies zurück. Mit Schreiben vom 18.
Juni 2009 be-stätigte der bisherige Krankenversicherer dem
Beklagten, dass dieser nach Rücknahme seiner Kündigung bei ihm
über den 31.
Dezember 2009 hinaus krankenversichert sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die [X.] des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe den Vertrag nicht wirksam gekündigt, da eine Kündigung vor Vertragsbeginn nicht möglich sei. Er habe den Vertrag auch nicht wirksam nach §
8 Abs.
1, Abs.
2 [X.] widerrufen. Bezüglich des ursprünglichen Vertrages gemäß 3
4
5
-
4
-

Versicherungsschein vom 12.
Dezember 2008 sei das Schreiben des [X.] vom 10.
Juni 2009 bereits verfristet. Der ursprüngliche Vertrag sei durch den Beklagten auch nicht im Hinblick auf die spätere [X.] wirksam widerrufen worden. Zwar erfasse §
8 [X.] auch ver-tragliche Änderungen des Vertrages, doch beziehe sich der Widerruf [X.] auf den Änderungsvertrag, hier auf das Hinausschieben des [X.]sbeginns
auf den 1.
Dezember 2009. Der ursprüngliche Vertrag mit Beginn zum 1.
Februar 2009 sei demgegenüber wirksam zustande [X.]. Der Beklagte müsse daher für den geltend gemachten [X.]raum die vereinbarten Prämien zahlen.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zwar sind die Aus-führungen des Berufungsgerichts zum Widerrufsrecht des [X.] nach §§ 8, 9 [X.] entgegen den Angriffen der Revision nicht zu beanstanden (zu 1.). [X.] geht das Berufungsgericht aber davon aus, eine Kündigung des Vertragsverhältnisses gemäß §
205 [X.] sei nicht möglich gewesen (zu 2.).

1. Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist mit Wirkung ab dem 1.
Februar 2009 zustande gekommen. Ein wirksamer Widerruf des Beklagten liegt insoweit nicht vor.

a) Gemäß §
8 Abs.
1 [X.] kann der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen in Textform gegenüber dem Versicherer widerrufen. Nach überwiegender Auffassung erfasst das Wi-derrufsrecht nicht nur den erstmaligen Abschluss eines Vertrages, [X.] auch später vorgenommene einvernehmliche Änderungen unab-hängig von ihrem Umfang und ihrer Bedeutung (vgl. [X.] in [X.]/
6
7
8
-
5
-

[X.], [X.] 28.
Aufl. §
8 Rn.
2; Knops in [X.], [X.] 9.
Aufl. §
8 Rn.
12; Rixecker in [X.]/[X.], [X.] 3.
Aufl. §
8 Rn.
2; HK-[X.]/[X.], [X.] 2.
Aufl. §
8 Rn.
5; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], [X.] 2.
Aufl. §
8 Rn.
27; [X.] in [X.]/
[X.], [X.] 2.
Aufl. §
8 Rn.
13; [X.], Vertragsschluss nach der [X.]-Reform 2008 Ziff.
3/19, 4/120; [X.], [X.], 696, 699
f.). Hiernach löst auch eine Vertragsänderung durch Verlegung des Beginns der Versicherung ein Widerrufsrecht nach §
8 [X.] aus. [X.] wird hiervon abweichend die Auffassung
vertreten, nur Änderungen von einigem Gewicht könnten
ein erneutes Widerrufsrecht begründen
(Armbrüster, [X.], 493, 494). Dies seien typischerweise nur solche Vertragserklärungen, die auch Gegenstand eines eigenständigen Versi-cherungsvertrages sein könnten.

Dieser Meinungsstreit muss hier allerdings schon deshalb nicht entschieden werden, weil sich auch nach der überwiegenden Auffassung der Widerruf nur auf die geänderten Bestimmungen des [X.], während der [X.], soweit bei diesem das Widerrufs-recht abgelaufen ist, bestehen bleibt ([X.], [X.]/
[X.], HK-[X.], [X.]/[X.], [X.]/[X.], [X.]/[X.], je aaO). Ein Widerruf des Änderungsvertrages mit dem Hinausschieben des Beginns des Versicherungsverhältnisses auf den 1.
Dezember 2009 bewirkt hiernach lediglich, dass es bei dem ursprüng-lich geschlossenen Vertrag mit dem Beginn zum 1.
Februar 2009 ver-bleibt. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht richtig erkannt und angewendet.

b)
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
9
10
-
6
-

aa) Zutreffend ist das Berufungsgericht
davon ausgegangen, dass der Beklagte den ursprünglichen [X.] vom 12.
Dezember 2008 mit Vertragsbeginn zum 1.
Februar 2009 nicht fristgerecht widerrufen hat. Wie sich aus dem eigenen Antrag des [X.] auf Beginnverlegung vom 30.
Dezember 2008 ergibt, in dem be-reits die im Versicherungsschein enthaltene Vertragsnummer

angegeben ist, hat er die erforderlichen Unterlagen noch im [X.] erhalten. Der Widerruf vom 10.
Juni 2009 für diesen ursprünglichen [X.] war verfristet. Hiergegen wird von der Revision nichts erinnert.

bb) Der am 10.
Juni 2009 erklärte Widerruf konnte sich
mithin nur noch auf den Änderungsvertrag mit dem Hinausschieben des Vertrags-beginns auf den 1.
Dezember 2009 beziehen. Er
führte nach dem revisi-onsrechtlich maßgeblichen Sachverhalt lediglich dazu, dass der [X.] mit Versicherungsbeginn zum 1.
Dezember 2009 nicht zu-stande kam. Der ursprüngliche Vertrag blieb demgegenüber bestehen. Entgegen der Auffassung der Revision bestehen keine Anhaltspunkte [X.], dass die Parteien den ursprünglich geschlossenen Vertrag einver-nehmlich aufgehoben und sodann einen vollständig neuen [X.] hätten. Der Antrag auf Beginnverlegung nimmt ausdrücklich auf die bereits bestehende Vertragsnummer

entsprechend dem Versicherungsschein vom 12.
Dezember 2008 Bezug. Ferner heißt es, dass der Versicherungsnehmer beantragt, den Beginn des Vertrages auf den 1.
Dezember 2009 zu verlegen. Weiter erklärt er, dass alle im ursprünglichen Antrag gemachten Angaben zum Gesundheitszustand noch unverändert zuträfen. Hieraus ergibt sich, dass die Parteien nicht den bisherigen Vertrag aufheben und einen neuen schließen, sondern 11
12
-
7
-

lediglich eine Änderung des bisherigen Vertrages hinsichtlich des [X.] vornehmen wollten.

Hierbei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob für den [X.] ein Versicherungsbeginn sinnvollerweise erst zum 1.
Dezember 2009 in Betracht kam, weil er das Vertragsverhältnis bei dem bisherigen [X.] erst zum 30.
November 2009 kündigen konnte. Um die Gefahr einer Doppelversicherung zu vermeiden, hätte der Beklagte entweder von vornherein einen Versicherungsvertrag bei der Klägerin erst mit [X.] zum 1.
Dezember 2009 schließen oder jedenfalls den ursprünglich gemäß Versicherungsschein vom 12.
Dezember 2008 geschlossenen Vertrag fristgerecht widerrufen müssen. Daran fehlt
es.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht mit §
9 [X.] unvereinbar. Dieser regelt lediglich die Rechtsfolgen nach einem wirksam erklärten Widerruf, besagt aber nichts darüber, ob überhaupt ein wirksamer Widerruf vorliegt und welche Rechtsfolgen der Widerruf einer bloßen Vertragsänderung hat. Dies richtet sich allein nach §
8 [X.].

2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der
das Beru-fungsgericht davon ausgeht, dass in dem Schreiben des Beklagten vom 10.
Juni 2009 keine
wirksame
Kündigung des Versicherungsvertrages gemäß §
205 [X.] liegen könne.

Gemäß §
205 Abs.
1 Satz
1 [X.] kann der Versicherungsnehmer vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskostenversicherung ein Krankenversicherungsverhältnis, das für die Dauer von mehr als einem Jahr eingegangen ist, zum Ende des [X.] oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer 13
14
15
16
-
8
-

Frist von drei Monaten kündigen. Das Schreiben des Beklagten vom 10.
Juni 2009 kann, was auch die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrunde legen, als Kündigung angesehen werden. In diesem hat der Beklagte seine Vertragserklärung nicht nur widerrufen, sondern auch um eine "schriftliche Bestätigung der Kündigung innerhalb von 10 Tagen" gebeten. Dies lässt den Schluss zu, dass der Beklagte sich in jedem Fall vom [X.] wollte, möglichst von Anfang an durch Widerruf, [X.] aber durch Kündigung.

Soweit die Vorinstanzen hierzu ausgeführt
haben, eine Kündigung vor Vertragsbeginn sei nicht möglich, weil nicht auf das Kalender-, [X.] auf das Versicherungsjahr abzustellen sei, ist das zwar grundsätz-lich zutreffend, vorliegend
aber nach der eigenen Lösung des [X.] nicht einschlägig. Da der Beklagte nur die Änderung mit der Verlegung des Beginns zum 1.
Dezember 2009 widerrufen hatte, be-gann der Vertrag bereits mit Wirkung ab dem 1.
Februar 2009, so dass der Beklagte grundsätzlich gemäß §
205 Abs.
1 Satz
1 [X.] zu einer Kündigung des Vertragsverhältnisses zum Ende eines jeden [X.] unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten berechtigt
war.
Die Kündigung vom 10.
Juni 2009 war rechtzeitig erklärt und konnte [X.] zur Beendigung des Versicherungsvertrages zum 31.
Januar 2010 führen.

II[X.] [X.] ist noch
nicht zur Entscheidung reif.

1.
Das Berufungsgericht wird zu klären haben, ob die Parteien ge-mäß
§ 205 Abs. 1 Satz
1 [X.] wirksam eine bestimmte Mindestversiche-rungsdauer vereinbart haben, innerhalb derer keine ordentliche Kündi-17
18
19
-
9
-

gung möglich ist. Das ist nach §
11 Abs.
2 Satz
2 [X.] nur bis zur Dauer von zwei Jahren möglich. Den bisher
vorgelegenen
Versicherungsunter-lagen lässt sich hierfür nichts entnehmen. Dagegen könnte sprechen, dass nach §
195 Abs.
1 Satz
1 [X.] eine Krankenversicherung, die ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgese-henen Kranken-
oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann ([X.] Krankenversicherung), grundsätzlich unbefristet ist. §
205 Abs.
1 Satz
1 [X.] findet auf Versicherungsverträge, die von vornherein auf un-befristete [X.] geschlossen sind, ebenfalls Anwendung (HK-[X.]/[X.], 2.
Aufl. §
205 Rn.
2; MünchKomm-[X.]/[X.], §
205 Rn.
10; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
205 Rn.
3; [X.] in [X.]/[X.], §
205 Rn.
5; anders nur
[X.] in [X.]/[X.], [X.] 2.
Aufl. §
205 Rn.
3, der bei auf unbefristete Frist abgeschlossenen Ver-trägen §
11 [X.] für anwendbar hält).

2.
Gemäß §
205 Abs.
6 [X.] kann der Versicherungsnehmer ferner abweichend von den Absätzen 1 bis 5 eine Versicherung, die eine Pflicht aus §
193 Abs.
3 Satz
1 erfüllt, nur dann kündigen, wenn er bei einem anderen Versicherer für die versicherte Person einen neuen Vertrag ab-schließt, der dieser Pflicht genügt. Ob es sich bei dem Krankheitskosten-versicherungsvertrag des Beklagten bei der Klägerin um eine Pflicht-krankenversicherung i.S.
von §
193 Abs.
3 Satz
1 [X.] handelt, lässt sich den bisher
vorgelegten
Unterlagen nicht entnehmen. Dies wird das Berufungsgericht ebenfalls zu prüfen haben.

3.
Sollte der Anwendungsbereich
des § 205 Abs. 6 [X.] eröffnet sein, so wird die Kündigung erst wirksam, wenn der [X.] nachweist, dass die versicherte Person bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Ziel dieser Regelung ist es, einen un-20
21
-
10
-

unterbrochenen Versicherungsschutz sicherzustellen. In dem Kündi-gungsschreiben des Beklagten vom 10.
Juni 2009 wird auf einen ander-weitig bestehenden Versicherungsschutz nicht hingewiesen. Der [X.] hat allerdings ein Schreiben seines bisherigen Krankenversicherers
an ihn vom 18.
Juni 2009 vorgelegt, wonach er seine zunächst erklärte Kündigung bei diesem
zurückgenommen hat und das [X.] auch über den 31.
Dezember 2009 hinaus fortbesteht. Streitig ist allerdings, wann die Klägerin hiervon Mitteilung erhielt. Sie hat sich in ih-rem Schreiben vom 26.
März 2010 darauf berufen, der Beklagte habe ei-ne Nachversicherung nicht nachgewiesen. Der Beklagte behauptet dem-gegenüber
unter Beweisantritt,
die Bestätigung seines Versicherers
vom 18.
Juni 2009 sei unmittelbar nach Erhalt durch den Zeugen S.

an die Klägerin weitergeleitet worden. Diese Frage wird das Berufungsgericht zu klären haben.

Die Kündigung einer Krankenversicherung, die eine Pflicht aus §
193 Abs.
3 Satz
1 [X.] erfüllt, zeitigt nämlich erst zum [X.]punkt der Vorlage des Nachweises der Anschlussversicherung bei dem [X.] Wirkung ([X.], 310, 311
f.; [X.], 53
f.; [X.], 1131,
1132; MünchKomm-[X.]/[X.], §
205
Rn.
60; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 28.
Aufl. §
205
Rn.
43; HK-[X.]/[X.], 2.
Aufl. §
205
Rn.
34). Sollte die Klägerin [X.] die Bestätigung,
dass der Beklagte weiter krankenversichert ist, noch während des Laufes der Kündigungsfrist erhalten haben, so hätte der Beklagte den Vertrag wirksam zum 31.
Januar 2010 gekündigt.

Nach anderer Ansicht
ist dagegen die ohne gleichzeitigen [X.] ausgesprochene Kündigung zunächst schwebend unwirksam und wird
mit Vorlage des Nachweises über eine Anschlussversicherung 22
23
-
11
-

rückwirkend auf den Erklärungszeitpunkt wirksam ([X.], 1027; [X.], [X.], 1027, 1028
f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 2.
Aufl. §
205
Rn. 22).
Hiernach wäre [X.] davon, wann der Beklagte der Klägerin den Nachweis seines Versicherers vom 18.
Juni 2009 vorgelegt hat, die Kündigung vom 10.
Juni 2009 in jedem Fall zum 31. Januar 2010 wirksam.

Diese Auffassung trifft indessen
nicht
zu. Vielmehr ist auf den [X.]punkt der Vorlage des Nachweises der Anschlussversicherung bei dem
Vorversicherer abzustellen. Hierfür spricht nicht nur der Wortlaut des §
205
Abs.
6 Satz 2 [X.], wonach die Kündigung "erst wirksam" wird, wenn der anderweitige Versicherungsnachweis vorgelegt wird. [X.] eine Rückwirkung spricht ferner, dass der Versicherer ein berechtig-tes Interesse daran hat, möglichst zeitnah Klarheit über die Wirksamkeit einer Kündigung zu erlangen. Wird ihm erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung nach der Kündigungserklärung und möglicherweise dem Ablauf der Kündigungsfrist der Nachweis über die [X.] vorgelegt, so wäre er für diese Schwebezeit dem Risiko ausgesetzt, zwischenzeitlich dem Versicherungsnehmer erbrachte Leistungen infolge von Zahlungsschwierigkeiten nicht oder nur erschwert zurückfordern zu
24
-
12
-

können. Demgegenüber ist die rechtzeitige Vorlage eines Anschlussver-sicherungsnachweises ein Umstand, für den der Versicherungsnehmer zu sorgen hat. Die Gefahr des Bestehens einer zeitweisen Doppelversi-cherung fällt in seine Sphäre.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.05.2011 -
3 [X.] 852/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 22.11.2011 -
13 [X.]/11 -

Meta

IV ZR 258/11

12.09.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2012, Az. IV ZR 258/11 (REWIS RS 2012, 3249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3249

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IV ZR 258/11 (Bundesgerichtshof)

Private Pflichtkrankenversicherung: Wirksamkeit der Vertragskündigung im Zeitpunkt des Zugangs des Anschlussversicherungsnachweises


IV ZR 140/13 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 43/14 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 94/11 (Bundesgerichtshof)


IV ZR 43/14 (Bundesgerichtshof)

Prämienanspruch der Krankheitskostenversicherung: Ausschluss des Einwandes einer Unwirksamkeit der Vertragskündigung des Versicherungsnehmers wegen Fehlens eines …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

IV ZR 258/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.