Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2015, Az. IX ZB 36/15

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9327

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB
36/15
vom

23. Juni 2015

in dem
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den Richter
Vill, die Richterin [X.], [X.]
[X.] und Dr. Pape

am
23.
Juni 2015
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 28. April 2015 wird
auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers
als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah-ren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§
127 Abs. 2 Satz
1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO),
noch wurde sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
-
keine
Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentli-chen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich auch
nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).

1
-

3

-

Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).

Der Senat weist auf Folgendes hin: Soweit sich die Rechtsbeschwerde auch gegen den Beschluss des [X.] vom 31. März 2015 (Aktenzeichen 2 Ws 48/15)
richtet, ist eine Kopie des Rechtsmittels an den 2. Strafsenat des [X.]
gesandt worden. Eine förmliche Ent-scheidung über den Beschluss des Landgerichts [X.] im Breisgau vom 27.
März 2015 (Aktenzeichen 6 [X.]) ist entbehrlich, weil es sich nicht um ein der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugängliches
Er-kenntnis eines Beschwerdegerichts
handelt.

Kayser
Vill
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 17.03.2015 -
6 [X.]/15 -

OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 28.04.2015 -
4 W 24/15 -

2
3

Meta

IX ZB 36/15

23.06.2015

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2015, Az. IX ZB 36/15 (REWIS RS 2015, 9327)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9327

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