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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB
36/15
vom
23. Juni 2015
in dem
Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
den Richter
Vill, die Richterin [X.], [X.]
[X.] und Dr. Pape
am
23.
Juni 2015
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 28. April 2015 wird
auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers
als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfah-ren der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (§
127 Abs. 2 Satz
1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO),
noch wurde sie durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (§
574 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet -
anders als bei der Revision
-
keine
Nichtzulassungsbeschwerde statt ([X.], Beschluss vom 16. November 2006 -
IX [X.] 26/06, [X.], 41). Der Weg der außerordentli-chen Beschwerde ist nicht eröffnet ([X.], Beschluss vom 7.
März 2002 -
IX ZB 11/02, [X.]Z 150, 133
ff) und verfassungsrechtlich auch
nicht geboten (vgl. [X.] 107, 395 ff).
1
-
3
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Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsver-folgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs.
1 Satz 1 ZPO).
Der Senat weist auf Folgendes hin: Soweit sich die Rechtsbeschwerde auch gegen den Beschluss des [X.] vom 31. März 2015 (Aktenzeichen 2 Ws 48/15)
richtet, ist eine Kopie des Rechtsmittels an den 2. Strafsenat des [X.]
gesandt worden. Eine förmliche Ent-scheidung über den Beschluss des Landgerichts [X.] im Breisgau vom 27.
März 2015 (Aktenzeichen 6 [X.]) ist entbehrlich, weil es sich nicht um ein der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht zugängliches
Er-kenntnis eines Beschwerdegerichts
handelt.
Kayser
Vill
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 17.03.2015 -
6 [X.]/15 -
OLG [X.] in [X.], Entscheidung vom 28.04.2015 -
4 W 24/15 -
2
3
Meta
23.06.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.06.2015, Az. IX ZB 36/15 (REWIS RS 2015, 9327)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 9327
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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