Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2010, Az. VIII ZR 85/08

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3717

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[X.] [X.] ZR 85/08 vom 31. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 31. August 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die [X.]in [X.] sowie [X.] Achilles und Dr. [X.] beschlossen: Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. September 2008 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass die Sätze 1 und 2 des Tenors wie folgt lauten: "Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des [X.] - 1. Zivilkammer - vom 20. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das [X.] die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Endurteil des [X.] vom 13. Dezember 2006 als unzulässig verworfen hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen." Gründe: Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. September 2008 ist so for-muliert, als hätte der Senat das Urteil des [X.] in vollem Umfang auf-gehoben. Diese Formulierung des Tenors ist, wie sich aus den Gründen des Senatsbeschlusses ergibt, offensichtlich unrichtig. 1 - 3 - Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin richtete sich nur gegen die Verwerfung der Anschlussberufung der Klägerin (Senatsbeschluss vom 23. September 2008, unter I, letzter Satz). Nur insoweit war die Nichtzulas-sungsbeschwerde - unabhängig von der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO - statthaft (Senatsbeschluss vom 23. September 2008, unter II, Satz 1). Dementsprechend hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde auch nur in diesem Umfang als zulässig und begründet angesehen (Senatsbeschluss vom 23. September 2008, unter II, Satz 1 und 2). Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 23. September 2008 ist daher hinsichtlich seiner zu weitgehenden [X.] gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. 2 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] am [X.]
Dr. [X.] ist wegen Urlaubs
gehindert zu unterschreiben.

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.12.2006 - 311 C 950/06 - [X.], Entscheidung vom 20.12.2007 - 1 S 126/07 -

Meta

VIII ZR 85/08

31.08.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2010, Az. VIII ZR 85/08 (REWIS RS 2010, 3717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3717

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