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PDF anzeigen[X.] ZB 101/08 vom 27. Mai 2009 in dem [X.]echtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Mai 2009 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die [X.]ichterin [X.] sowie [X.] [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Klägerin wird, nachdem sie die [X.]echtsbeschwerde gegen den am 24. November 2008 ergangenen Beschluss der [X.] des [X.] zurückgenommen hat, dieses [X.]echtsmittels für verlustig erklärt. Die Klägerin hat die Kosten des [X.]echtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Antrag der Klägerin, die Gerichtskosten für das [X.]echtsbe-schwerdeverfahren und den Verwerfungsbeschluss des [X.] vom 24. November 2008 nicht zu erheben, wird zu-rückgewiesen. Streitwert: 242,91 • Gründe: Der Antrag der Klägerin, gemäß § 21 GKG von der Erhebung von [X.] abzusehen, hat keinen Erfolg. 1 1. Soweit es die vor dem Berufungsgericht angefallenen Kosten anbe-langt, kommt eine Entscheidung des [X.] schon deshalb nicht in Betracht, weil hierüber nur das Berufungsgericht entscheiden könnte (vgl. [X.], Urteil 2 - 3 - vom 29. März 2000 - [X.] ([X.]) 4/99, [X.], 3786, unter [X.], insoweit in [X.]Z 144, 123 nicht abgedruckt; BVerwG, NJW 2009, 162, 164). 3 2. Hinsichtlich der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Senat angefallenen Gerichtskosten kann von deren Erhebung nicht abgesehen werden. Hierzu bestimmt § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG, dass Kosten nicht erhoben werden, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt jedoch voraus, dass das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche [X.]egelung verstoßen hat, insbesondere dass ihm ein schwerer Verfahrensfehler unterlaufen ist, der offen zutage tritt ([X.], Beschluss vom 10. März 2003 - IV Z[X.] 306/00, NJW-[X.][X.] 2003, 1294; Beschluss vom 4. Mai 2005 - XII Z[X.] 217/04, NJW-[X.][X.] 2005, 1230, unter 2; [X.], Beschluss vom 31. Juli 2006 - [X.], unter [X.] juris). Davon kann hier keine [X.]ede sein. Das Berufungsge-richt hat vielmehr in vertretbarer Weise angenommen, dass der Klägerin bereits nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eine Berufungseinlegung zuzumu-ten war und dass sie das seinerzeit bestehende Zulässigkeitshindernis der Be-rufungszulassung über einen gleichzeitig gestellten Aussetzungsantrag nach § 148 ZPO hätte überwinden können und müssen. Denn diesem hätte - wie das Berufungsgericht mit [X.]echt angenommen hat - unter den gegebenen Umstän- - 4 - den voraussichtlich stattgegeben werden müssen, so dass gemäß § 249 Abs. 1 ZPO der Lauf der Berufungsfrist aufgehört hätte. Ball [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.09.2006 - 14 C 113/06 - [X.], Entscheidung vom 24.11.2008 - 67 S 177/08 -
Meta
27.05.2009
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2009, Az. VIII ZB 101/08 (REWIS RS 2009, 3338)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3338
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