Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2010, Az. VIII ZR 231/09

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3710

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[X.] [X.] ZR 231/09

vom 31. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 31. August 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterin [X.] sowie [X.] [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzli-che Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbil-dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-derlich. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1 1. Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Mieterhöhungsverlangen regelmäßig auch dann den Anforderungen des § 558a BGB genügt, wenn der Mietspiegel, auf den in dem Erhöhungsverlangen Bezug genommen wird, nicht beigefügt ist, sofern der Mietspiegel allgemein zugänglich ist (Senatsurteil vom 12. Dezember 2007 - [X.] ZR 11/07, [X.], 573 Rn. 15). Allgemein [X.] ist der Mietspiegel auch dann, wenn er gegen eine geringe Schutzgebühr von privaten Vereinigungen an jedermann abgegeben wird (Senatsbeschluss vom 28. April 2009 - [X.] ZB 7/08, NJW-RR 2009, 1021 Rn. 6; Senatsurteil vom 30. September 2009 - [X.] ZR 276/06, [X.], 40 Rn. 10 f.). 2 So ist es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird der Mietspiegel der [X.] von dem [X.] und der 3 - 3 - [X.] gegen eine Schutzgebühr von 3 • an jedermann abgegeben. 4 Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es grundsätzlich keines Hinweises in dem Mieterhöhungsverlangen auf die Stellen, bei denen der Miet-spiegel erhältlich ist. Denn die Existenz von Mietervereinigungen und Grund-stückseigentümerverbänden ist allgemein bekannt. Die Adresse und die Öff-nungszeiten der Geschäftsstellen der genannten Vereinigungen zu ermitteln, ist dem Mieter regelmäßig zumutbar. Ob dies - wie die Revision meint - anders zu sehen wäre, wenn es in der Person des Mieters liegende Gründe ([X.]/Krankheit) verhinderten, dass dieser sich die erforderlichen Informationen zum Erhalt des Mietspiegels verschafft, ist eine der Bewertung des Tatrichters obliegende Frage des Einzelfalls, die sich einer generellen Betrachtung ent-zieht. Im Streitfall sind derartige in der Person des Beklagten liegende Hinde-rungsgründe weder vom Berufungsgericht festgestellt noch vorgetragen [X.]. - 4 - 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 5 Ball [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Hinweis:Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden. Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.03.2009 - 92 C 9061/08-82 - [X.], Entscheidung vom 23.07.2009 - 2 S 36/09 -

Meta

VIII ZR 231/09

31.08.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2010, Az. VIII ZR 231/09 (REWIS RS 2010, 3710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3710

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VIII ZR 231/09

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