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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV [X.]/12
vom
17. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzen-de Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr. Brockmöller
am
17.
Juli 2013
beschlossen:
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des [X.] in dem bei ihm anhängigen Verfahren 1
BvR 1820/13 ausgesetzt.
Gründe:
[X.] Die am 28. November 1946 geborene und bei der Zusatzversor-gung der Beklagten pflichtversicherte Klägerin begehrt den Wegfall der infolge Versorgungsausgleichs vorgenommenen Kürzung ihrer
Rente bei der Beklagten nach dem Tod ihres
geschiedenen Ehemannes. Durch Ur-teil des Amtsgerichts
Familiengerichts
vom 27.
Februar
1998
wurde sie
von ihrem
Ehemann
geschieden. In diesem Urteil wurden zu Lasten ihrer Versorgung bei der Beklagten auf dem [X.] ihres
Ehemannes
bei der gesetzlichen Rentenversicherung Anwartschaften in Höhe von 32,35 DM
pro Monat begründet. Am 15.
Juni
2010 verstarb der Ehemann.
Die Betriebsrente der Klägerin wurde wegen des durchgeführ-.
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Die Klägerin
hat beantragt
festzustellen, dass die Beklagte ver-pflichtet ist, die bei ihr zugunsten der Klägerin bestehende Zusatzversor-gung des öffentlichen Dienstes (Versicherungsnummer ) mit Wirkung vom 1.
Oktober 2010 anzupassen, nachdem der versorgungs-ausgleichsberechtigte geschiedene Ehegatte der Klägerin am 15. Juni
2010 verstorben ist.
Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblie-ben. Hiergegen richtet sich die Revision der
Klägerin.
I[X.] [X.] ist in entsprechender Anwendung von §
148 ZPO auszusetzen, weil es für seine Entscheidung auf die Verfassungs-mäßigkeit von §
32 [X.] ankommt. Nach §
37 Abs.
1 [X.] wird, wenn die ausgleichsberechtigte Person verstorben ist, ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Die Anpassung findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im [X.] erworbenen Anrecht nicht länger als 36
Monate bezogen hat (§
37 Abs.
2 [X.]). Gemäß §
32 [X.] gelten die §§
33 bis 38 nur für die gesetzliche Rentenversicherung sowie die weiteren dort genannten Regelsicherungssysteme. Im Bereich der ergänzenden [X.]
wie hier derjenigen der Beklagten
findet §
32 i.V.m. §
37 [X.] demgegenüber keine Anwendung. Die Revision macht gel-tend, dass dieser Ausschluss der Zusatzversorgung der Beklagten gegen Art.
3 Abs.
1 und Art.
14 [X.] verstößt.
Der XI[X.] Zivilsenat des [X.] hat mit Beschluss vom 6.
März 2013 entschieden, die Regelung des § 32 [X.] sei mit dem Grundgesetz vereinbar ([X.] ZB 271/11, [X.], 852). Gegen 2
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diese Entscheidung hat der dortige Beschwerdeführer Verfassungsbe-schwerde eingelegt (1 BvR 1820/13).
Ist die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes, wie hier von §
32 [X.], be-reits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde, ist die Aus-setzung des Verfahrens aus prozessökonomischen Gründen in entspre-chender Anwendung des §
148 ZPO ohne gleichzeitige Vorlage an das [X.] (Art.
100 Abs.
1 [X.]) zulässig, solange sich das erkennende Gericht nicht von der Verfassungswidrigkeit des ent-scheidungserheblichen Gesetzes überzeugt hat ([X.], Beschluss vom 18.
Juli 2000
VIII ZR 323/99, [X.], 20 unter [X.]). Diese Voraus-setzungen sind hier erfüllt, so dass das Verfahren bis zur Entscheidung des [X.]s in
dem dort anhängigen Verfahren aus-zusetzen ist.
[X.] [X.] Dr.
Karczewski
[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.01.2012 -
2 C 508/11 -
LG [X.], Entscheidung vom 13.07.2012 -
6 S 3/12 -
Meta
17.07.2013
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2013, Az. IV ZR 268/12 (REWIS RS 2013, 4103)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4103
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Versorgungsausgleich: Wegfall der Kürzung einer Betriebsrente nach dem Tod des geschiedenen Ehepartners des Berechtigten