Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2020, Az. IV ZR 75/19

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11685

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:290420UIVZR75.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 75/19
Verkündet am:

29. April 2020

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende
Richterin [X.], [X.] Dr.
Karczewski, die Richterinnen
Dr.
Brockmöller, Dr.
Bußmann und [X.] Götz
im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftätze bis zum 1. April 2020 eingereicht werden konnten,

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landge-richts [X.]
Zivilkammer 24

vom 21.
Februar 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert
wird auf bis zu
3.000

festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlan[X.] von dem
Bekla[X.]en Ausstellung geänderter Versicherungsscheine im [X.] an ein Versorgungsausgleichsver-fahren. Die 1988 geschlossene Ehe der Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts
Oberhausen (im Folgenden: Familiengericht) vom 22.
Oktober 2015 geschieden. Dem
geschiedenen Ehemann standen Versorgungsansprüche gegen den
Bekla[X.]en zu. Auf Aufforderung durch das Familiengericht vom 4. Februar 2015 unterbreitete der Bekla[X.]e mit Schreiben vom 16.
Februar 2015 für fünf maßgebliche Anrechte aus [X.] betrieblichen Altersversorgung jeweils einen [X.], und zwar zur Vertragsnummer

mit einem Ausgleichswert von 2.588,01

,
zur
Vertragsnummer

mit einem
Aus-1
-
3
-
gleichswert von 1.011,76

r
Vertragsnummer

mit einem
Ausgleichswert von 2.418,08

r
Vertragsnummer

mit einem
Ausgleichswert von 3.268,51

r
Vertragsnum-mer

mit einem
Ausgleichswert von 4.647,20

In der [X.]
heißt es bei-spielsweise
zum Vertrag

:

"Im Wege der internen Teilung werden zu Lasten der für die ausgleichungspflichtige Person bei dem B.

a.G. unter der [X.].

bestehenden betrieblichen Altersversor-gung von dem Deckungskapital dieses Anrechts 2.588,01
Euro
zu Gunsten der ausgleichungsberechti[X.]en Person nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen Tarif A.

2015 bezogen auf den 31.12.2014 übertra-gen."

Entsprechende Tenorierungsvorschläge unterbreitete der Bekla[X.]e auch für die übrigen Verträge. Die [X.] hatte [X.] bezogen auf die berechnete Ehezeit vom 1.
September 1988 bis zum 31.
Dezember 2014 zum Gegenstand. Der Bekla[X.]e wies in der [X.] ferner darauf hin, dass er von seinem Recht
aus § 11 Abs. 1 Nr.
3 [X.] Gebrauch mache. Das Familiengericht übernahm die Tenorierungsvorschläge ohne Bezugnahme auf den vom Bekla[X.]en ge-nannten Tarif. So heißt es im
Scheidungsbeschluss vom 22.
Oktober 2015 beispielhaft zum Vertrag

:

"Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers [des früheren Ehemannes der Klägerin]
bei der B.

gegnerin
[der hiesigen Klägerin]
ein Anrecht in Höhe von 2.588,01
Euro, bezogen auf den 31.12.2014, übertragen."

2
3
-
4
-

Weder im Rahmen der Tenorierung bezüglich der Teilung noch in den Gründen des Scheidungsbeschlusses erfol[X.]e eine Benennung ein-zelner Tarife oder anderer Vertragsgrundlagen. Der Bekla[X.]e erstellte im Hinblick auf den Beschluss des Familiengerichts für die Klägerin fünf Versicherungsscheine vom 18.
Februar 2016, die jeweils die Klägerin als versicherte Person ausweisen, einen Versicherungsbeginn zum 1.
Dezember 2015 vorsehen und auf den Tarif "B.

Altersvorsorge Tarif A.

2015" abstellen. Dieser Tarif entspricht nicht demjenigen, welcher den [X.] zwischen dem Bekla[X.]en und dem geschiedenen Ehemann der Klägerin zum 31.
Dezember 2014 zugrunde lag.

Die Klägerin hat hierauf Klage erhoben und beantra[X.], den [X.] zu verurteilen, zu
ihren Gunsten
Versicherungsscheine, bezogen auf den 31.
Dezember 2014, zu den angegebenen Kapitalwerten sowie zu den
Bedingungen Tarif B
§ 35 (Verträge
Nr.

und

), [X.]
§ 36 ([X.]

) und [X.] (Verträge Nr.

und

) zu erstellen. Sie vertritt die [X.], der vom Bekla[X.]en in den Versicherungsscheinen genannte Ta-rif benachteilige sie
unzulässig, unter anderem
wegen eines niedrigeren Rechnungszinses
gegenüber demjenigen, der den [X.] ihres ge-schiedenen Ehemannes zugrunde gelegen habe.

Im erstinstanzlichen Verfahren hat das Familiengericht auf Anfrage des Amtsgerichts mit Schreiben vom 15.
Dezember
2017 mitgeteilt, es sei nicht beabsichti[X.], eine Ergänzung des Beschlusses vom 22.
Oktober 2015 vorzunehmen. In dem Schreiben heißt es unter anderem:

[X.] ist, eine Ergän-zung des Beschlusses vom 22.10.2015 vorzunehmen, da die Voraussetzungen (insbesondere die Frist) für eine Ergän-4
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-
5
-
zung nach § 113 Abs. 1 FamFG, § 321 ZPO nicht vorliegen dürften.

Für eine Berichtigung des vorgenannten Beschlusses nach §
113
Abs. 1 FamFG, § 319 ZPO sieht das Gericht derzeit ebenfalls keine Veranlassung. Insoweit wird mitgeteilt, dass das Gericht bei seiner Entscheidung die seinerzeit eingehol-ten, sich in der Akte befindlichen Auskünfte der [X.], d.h. auch die der
B.

und damit die auch von den Versorgungsträgern berechne-ten und übermittelten Werte sowie Rechtsgrundlagen. Ein-wendungen gegen die Art und Höhe der Anrechte wurden von der hiesigen Antragsgegnerin als solche nicht erhoben.

Das Amtsgericht
hat die Klage
abgewiesen. Das Landgericht
hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihre bisherigen Anträge weiterverfol[X.].

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt,
durch den Beschluss des Familiengerichts vom 22.
Oktober 2015 seien mangels Bestimmtheit jedenfalls keine Anrechte der Klägerin in den in den Klaganträgen ge-nannten Tarifen begründet worden. Es handele sich um den Vollzug ei-nes richterlichen
Gestaltungsaktes
nach
§
10
[X.], für welchen nicht das Familiengericht im Rahmen einer Vollstreckung, sondern die allgemeinen Gerichte zuständig seien. Der
Beschluss des [X.] werde den Anforderungen an eine genaue Bezeichnung der Art und der Höhe des für den Berechti[X.]en zu übertragenden Versorgungs-6
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6
-
anrechts nicht gerecht. Er nenne nicht die Tarife, in welchen für die Klä-gerin bei dem Bekla[X.]en Anwartschaften begründet werden sollten. [X.] erfolge im Beschluss keine Bezugnahme auf die eingeholten Auskünfte des Bekla[X.]en. Dem Beschluss lasse sich aber auch nicht entnehmen, dass entgegen den Auskünften des Bekla[X.]en der bisherige Quelltarif Grundlage des für die Klägerin zu begründenden Anrechts werden solle. Dies gelte selbst dann, wenn anzunehmen sein sollte, dass die von dem Bekla[X.]en in den Auskünften vorgeschlagene interne [X.] schon deshalb entgegen §
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.]
ge-gen den Halbteilungsgrundsatz verstoße, weil die in den Auskünften ge-nannten Rechnungsgrundlagen deutlich von dem zum Ehezeitende zur Ermittlung des Ausgleichswertes benutzten Rechnungszins abwichen.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Zu Unrecht
macht die Revision zunächst geltend, die Entschei-dung des Berufungsgerichts
sei bereits deshalb als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, weil sie entgegen §
540 Abs.
1 Satz
1 ZPO nicht mit Gründen versehen sei. Insoweit sei der absolute Revisi-onsgrund des §
547 Nr.
6 ZPO gegeben.
Das ist indessen nur der Fall, wenn Entscheidungsgründe entweder vollständig fehlen oder sie unver-ständlich, verworren oder nichtssagend sind oder Ausführungen enthal-ten, die wegen ihrer Dürftigkeit und Unvollständigkeit den [X.] nicht tragen und deshalb in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen maßgebend waren. Sind die Entscheidungsgründe hingegen lediglich fehlerhaft oder knapp, weil zum Beispiel
Parteivor-bringen nicht ausreichend gewürdi[X.] wird, so fehlt es nicht an der [X.] ([X.], Urteil vom 24.
Januar 2019

I
ZR 200/17, [X.], 631 Rn.
47). Auf dieser Grundlage greift §
547 Nr.
6 ZPO hier nicht ein. Das Berufungsgericht
hat im Einzelnen begründet, warum der Anspruch 9
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-
7
-
der Klägerin nicht gegeben ist. Es hat hierzu darauf abgestellt, dass zwar einerseits dem Beschluss des Familiengerichts vom 22.
Oktober 2015 keine Bezugnahme auf die eingeholten Auskünfte des Bekla[X.]en zu ent-nehmen sei, sich dem Beschluss andererseits aber auch nicht entneh-men lasse, dass entgegen den Auskünften des Bekla[X.]en der bisherige Quelltarif Grundlage des für die Klägerin zu begründenden Anrechts werden solle. Von einer unvollständigen, verworrenen oder nichtssagen-den Begründung kann hier mithin nicht gesprochen werden, auch wenn der Inhalt des Beschlusses des Familiengerichts vom 22. Oktober 2015 in der angefochtenen Entscheidung nicht im Einzelnen
wiedergegeben worden ist. Das Berufungsgericht hat jedenfalls auf ihn
ausdrücklich Be-zug genommen.

2. Auch in der Sache hat die Revision keinen Erfolg.

a) Einschlägige gesetzliche Regelungen für den Versorgungsaus-gleich sind die §§
10 und 11 [X.]. Gemäß §
10 Abs.
1 [X.] überträ[X.] das Familiengericht für die ausgleichsberechti[X.]e Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des [X.] bei dem Versorgungsträger, bei dem das [X.] besteht (interne Teilung). [X.] hierfür sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§
10 Abs.
3 [X.]), hier also die Best-immungen der [X.] des
Bekla[X.]en. Gemäß §
11 Abs.
1 Satz 1 [X.] muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichs-pflichtigen Person der gleiche Risikoschutz gewährt wird (§
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 Halbsatz
1
[X.]). Für das Anrecht der ausgleichsberechti[X.]en Person gelten 11
12
-
8
-
die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person ent-sprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungs-ausgleich bestehen (§
11 Abs.
2 [X.]).

Wegen der [X.] Wirkung der gerichtlich ausgespro-chenen internen Teilung fällt den Gerichten die Aufgabe zu, die rechtli-che Vereinbarkeit der nach §
10 Abs.
3 [X.] heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs-
und [X.] mit höherrangigem Recht zu überprüfen (Senatsurteil vom 22. Januar 2020

[X.], [X.], 380
Rn. 10; [X.], Beschluss vom 25. Februar 2015 -
XII [X.] 364/14, [X.], 911 Rn. 11), insbesondere ob diese Regelungen am Maßstab des § 11 Abs. 1 [X.] gemessen eine gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechti[X.]en Person gewährleisten ([X.], [X.] vom 7. März 2018 -
XII [X.] 408/14, [X.]Z 218, 44 Rn. 39). Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der [X.] ausgleichen ([X.], Beschluss vom 25.
Februar 2015 aaO). Durch die obligatorische Bezugnahme auf die maßgeblichen Versorgungs-
und Teilungsregelungen in der [X.] brin[X.] das Familiengericht zum Ausdruck, dass es die Anforderungen des § 11 Abs. 1 [X.] geprüft und für erfüllt erachtet hat (Senatsurteil vom 22. Januar 2020 aaO; [X.], Beschlüsse vom 7. März 2018
aaO; vom 26. Ja-nuar 2011 -
XII [X.] 504/10, [X.], 547 Rn. 25).

Auf dieser Grundlage entspricht es gefesti[X.]er Rechtsprechung des [X.], die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bezüglich der Übertragung eines Anrechts in Höhe des [X.] erfordere eine genaue Bezeichnung der Art und der Hö-he des für den Berechti[X.]en zu übertragenden Versorgungsanrechts. Bei der

auch hier vorliegenden -
internen Teilung ist es daher geboten, die 13
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-
9
-
maßgeblichen Teilungs-
und Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung konkret zu bezeichnen, um damit den Inhalt des für den Ausgleichsberechti[X.]en bei dem Versorgungsträger geschaffenen [X.] klarzustellen (Senatsurteil vom 22. Januar 2020 aaO
Rn. 11; [X.], Beschluss
vom 19. November 2014 -
XII
[X.] 353/12, [X.], 313 Rn.
13;
jeweils
m.w.N.).

b) Diesen Anforderungen wird der Beschluss des Familiengerichts nicht gerecht, da in ihm nicht ausdrücklich auf die von dem Bekla[X.]en in der [X.] vom 16.
Februar 2015
erwähnten
Versicherungsbedingun-gen nach dem Tarif A.

2015 Bezug genommen, sondern le-diglich für die fünf
Verträge die Höhe der Summe des Anrechts, bezogen auf den 31.
Dezember 2014, genannt wird. Diese Beträge entsprechen jeweils denjenigen, die der Bekla[X.]e in seiner [X.] genannt hatte.

Zwar
kann bei der Auslegung des Tenors eines Urteils oder [X.]es auch auf Tatbestand und Entscheidungsgründe, [X.] auch auf das Parteivorbringen, zurückgegriffen werden (Se-natsurteil
vom 22. Januar 2020 -
[X.], [X.], 380
Rn.
13). Dies kann sich auch auf die der familiengerichtlichen Entscheidung vo-rausgegangene [X.] eines Versorgungsträgers beziehen (Senatsur-teil vom
22.
Januar 2020 aaO Rn. 13
f.). Auch bei zusätzlicher Berück-sichtigung der Versorgungsauskunft des Bekla[X.]en, was
auch dem [X.] gemäß
seiner [X.] vom 15. Dezember 2017 entspricht,
lässt
sich aber das von der Klägerin verfol[X.]e Begehren auf Ausstellung
von Versicherungsscheinen nach den genannten [X.] §
35, [X.] §
36 sowie [X.]
nicht herleiten. Weder aus dem Tenor noch aus den Gründen
des Beschlusses des Familiengerichts ergibt sich eine Bezugnahme auf diese von der Klägerin erstrebten Tarife. Vielmehr ergibt sich im Gegenteil aus der [X.] des Bekla[X.]en vom 16. Februar 2015, dass dieser zwischen den bisher maßgeblichen [X.], § 35
15
16
-
10
-
und [X.], § 36 für den Ehemann einerseits und dem Tarif A.

2015 für die Klägerin andererseits differenzierte.

Darauf, ob
die durch den Bekla[X.]en nunmehr erstellten Versiche-rungsscheine vom 18.
Februar 2016, die einen Versicherungsbeginn zum 1.
Dezember 2015 vorsehen -
statt des im Beschluss des [X.] genannten Datums zum 31. Dezember 2014 -
und auf den Tarif "B.

Altersvorsorge
Tarif A.

2015" Bezug nehmen, eine kor-rekte Umsetzung des Beschlusses des Familiengerichts bedeuten, kommt es daher
entgegen der Auffassung der Revision nicht an. Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, dem Beschluss des Famili-engerichts lasse sich jedenfalls nicht entnehmen, dass entgegen den Auskünften des Bekla[X.]en die
bisherigen
für den geschiedenen Ehemann der Klägerin maßgeblichen Quelltarife
Grundlage des für die Klägerin zu begründenden Anrechts werden sollten.

c) Nicht zu entscheiden ist durch die Zivilgerichte
schließlich, ob die von dem Bekla[X.]en in der
[X.] vorgeschlagene und vom [X.] gegen den Halbteilungsgrundsatz des §
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 [X.] verstößt, weil die Rechnungsgrundlagen zu Lasten der Klägerin von dem zum Ehezeitende zur Ermittlung des [X.] benutzten Rechnungszins abweichen
(vgl. hierzu [X.], Beschlüsse vom 17.
Juli 2019 -
XII [X.] 437/18, NJW 2019, 3228 Rn.
19; vom 19.
August 2015 -
XII [X.] 443/14, [X.], 1869 Rn.
21, wo-nach dem Anrecht des Ausgleichsberechti[X.]en bei der internen Teilung der gleiche Rechnungszins zugrunde zu legen ist, dem auch das Anrecht des [X.] unterlie[X.]). Ebenso
wenig ist zu klären, wie sich die Entwicklung des [X.] zwischen dem Ende der Ehe-zeit am 31.
Dezember 2014 und der Umsetzung der rechtskräftigen Ver-sorgungsausgleichsentscheidung durch den Bekla[X.]en zum 1.
Dezember 17
18
-
11
-
2015 darstellt
(hierzu [X.], Beschluss vom 19.
August 2015 aaO
Rn.
19
f., wonach bei der internen Teilung die Wertentwicklung des [X.] zwischen dem Ende der Ehezeit und der Umsetzung der Versorgungsausgleichsentscheidung nicht dem [X.] o-der dem Versorgungsträger, sondern nur dem Ausgleichsberechti[X.]en zustehen kann).

Zuständig für Versorgungsausgleichssachen sind die Familienge-richte
(§ 23 a Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. § 111 Nr. 7 FamFG). Ledig-lich Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Vollzu-ges einer familiengerichtlichen Entscheidung unterfallen nicht mehr der familiengerichtlichen Zuständigkeit, sondern sind in der für die Rechts-beziehung zwischen Versorgungsträger und Ausgleichsberechti[X.]en oder -verpflichteten maßgeblichen Gerichtsbarkeit zu klären (vgl. [X.]/[X.], §
10 [X.] [Stand: 1. Mai 2019]
Rn.
19;
MünchKomm-FamFG/[X.], 3. Aufl. §
217 Rn.
10).
Da der be-kla[X.]e Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit keine Sozialeinrichtung im Sinne des §
2 Abs.
1 Nr.
4 Buchst. b ArbGG ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
April 2019 -
IV [X.] 17/18, [X.], 633 Rn.
17), sind dies hier die ordentlichen Gerichte. Zwar wird die Frage, ob die Fachgerichte be-fu[X.] sind, eine familiengerichtliche Entscheidung auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, insbesondere der Durchführung des Halbtei-lungsgrundsatzes, zu überprüfen, nicht einheitlich beantwortet (dies be-jahend
[X.], Beschluss vom 7.
März 2018 -
XII [X.] 408/14, [X.]Z 218, 44 Rn.
40
f.; anders
BAG, Urteil vom 10.
November 2015 -
3 [X.] 813/14, [X.], 206 Rn.
19
f.). Darauf kommt es hier aber schon deshalb nicht an, weil sich die genannte Kontroverse ausschließlich
auf die Kürzung der Versorgung des ausgleichspflichtigen Ehegatten [X.], nicht auf die sich hier stellende Frage des Umfangs des Anspruchs des ausgleichsberechti[X.]en Ehegatten nach der [X.] des Versor-19
-
12
-
gungsträgers und der familiengerichtlichen Entscheidung. Die [X.] Gerichte sind jedenfalls nicht befu[X.], eine rechtskräftige Entschei-dung eines Familiengerichts zur Durchführung des [X.], die auf einer [X.] des Versorgungsträgers beruht, im [X.] abzuändern und ihr -
wie hier begehrt -
Tarife zugrunde zu legen, die weder Gegenstand der [X.] des Versorgungsträgers noch der familiengerichtlichen Entscheidung waren.
Die Klägerin wäre hier gehal-ten gewesen, diese Frage gegebenenfalls im zuständigen Rechtszug vor den Familiengerichten klären zu lassen. Aus der Versorgungsauskunft des Bekla[X.]en vom 16. Februar 2015 konnte sie entnehmen, dass für sie als ausgleichsberechti[X.]e Person ein anderer Tarif vorgesehen war als für ihren geschiedenen Ehemann als ausgleichspflichtiger Person.

[X.]
Prof. Dr.
Karczewski
Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann
Dr. Götz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.02.2018 -
237 [X.]/17 -

LG [X.], Entscheidung vom 21.02.2019 -
24 S 9/18 -

Meta

IV ZR 75/19

29.04.2020

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2020, Az. IV ZR 75/19 (REWIS RS 2020, 11685)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11685

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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