Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2020, Az. IV ZR 54/19

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 11954

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:220120UIVZR54.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IV ZR 54/19
Verkündet am:

22. Januar 2020

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
_____________________
[X.]
§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2
Hat der Versorgungsträger in seiner Auskunft gegenüber dem Familiengericht von der Möglichkeit der Beschränkung des Risikoschutzes auf die Altersversorgung unter Ausschluss der Todesfallleistung gemäß §
11 Abs. 1 Satz 2
Nr. 3 Halbsatz 2 [X.] Gebrauch gemacht, kann diese Auskunft bei der Auslegung des Te-nors eines familiengerichtlichen Beschlusses, der keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, berücksichtigt werden.
[X.], Urteil vom 22. Januar 2020 -
IV ZR 54/19 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Dr.
Karczewski, die Richterinnen
Dr.
Brockmöller, Dr.
Bußmann und [X.] Götz im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 8. Januar 2020 eingereicht wer-den konnten,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 24. Zi-vilsenats des [X.]s Düsseldorf
vom 12. [X.] 2019 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 28. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Streitwert wird auf bis zu 500

natsbeschluss vom 4. Juni 2014

IV [X.] 2/14, [X.] 2014, 424 Rn. 8).

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten um mögliche Zahlungsverpflichtungen der [X.] aus einem Versicherungsvertrag. Die Eltern der Klägerin [X.] verheiratet. Die Mutter der Klägerin war bei der Rechtsvorgängerin der [X.] (im Folgenden: Beklagte) in einem Gruppenversiche-rungsvertrag im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung versichert. 1
-
3
-
Im Zuge eines [X.] bat das Familiengericht mit Schreiben vom 17.
August 2012 um Auskunft über die [X.] aus der Ehezeit für die Mutter. Die Beklagte erteilte Auskunft mit Schreiben vom 31.
August 2012. In diesem heißt es unter anderem:

"Dem auszugleichenden [X.] lagen am Ende der Ehezeit folgende Vertragsdaten zugrunde:

Versicherungsbeginn:

01.05.2003
Rentenbeginn:

01.09.2019
Ehezeit:

01.08.1979 bis
30.06.2012
Ablauf der Beitragszahlung:
01.09.2019
Rentengarantiezeit:

10 Jahre
Garantierte Versicherungsleistungen der Hauptversicherung zum Rentenbeginn:
Lebenslange monatliche Altersrente in Höhe von 165,93
EUR
Leistungen bei Tod der versicherten Person: Erstattung der gezahlten Beiträge".

Der Ehezeitanteil wurde [X.] der [X.] gen Teilungskosten in Euro) berechnet. Das
Schreiben enthielt Hinweise zur Teilung. In diesen ist unter Nr.
6 geregelt:

"Die interne Teilung soll durchgeführt werden. Rechtsgrund-lage der internen Teilung ist die als Anlage beigefügte "[X.] über den Versorgungsausgleich" der H.

-

Pensionskasse AG. In dem zu begründenden [X.] wird der [X.]
-
4
-
schutz bei Berücksichtigung des vollständigen Ausgleichs-wertes auf eine Altersversorgung beschränkt. Für weitere Details verweisen wir auf die beigefügte Teilungsordnung."

In der ebenfalls beigefügten Teilungsordnung
heißt es unter Ziff.
5:

"

Der Risikoschutz wird gem.
§
11 Abs.
1 Nr.
3 Halbs.
2

[X.] auf eine Altersversorgung beschränkt.
Soweit in der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zusätzli-che Risiken abgesichert sind, die auszugleichen sind (z.B. [X.]), erfolgt der gem. § 11 Abs. 1 Nr.
3 Halbs. 2 [X.] ggf. erforderliche zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung bereits im Rahmen der Ermittlung des [X.]es
(Ziffer 3 b))/ die alternativ bei Aufrechterhaltung des Risikoschutzes benötigten Mittel führen auf diese Weise zu einer entsprechenden Erhöhung der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person."

Durch Beschluss des Familiengerichts vom 13.
März 2013 wurde die Ehe der Eltern der Klägerin geschieden. In dem Beschluss
ist die [X.] als weitere Beteiligte zu
5 aufgeführt. Zum Versorgungsausgleich ist unter Ziff. 2 unter anderem
bestimmt:

"

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der H.

Pensi-onskasse AG

in Höhe von 8.536,57
Euro
zuzüglich der Hälfte des ermittel-ten Ehezeitanteils des Anrechts auf Schlussüberschussantei-3
4
-
5
-
le
und Bewertungsreserven, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen."

In der Folgezeit richtete die [X.] für den Vater der [X.] ein, die eine monatliche Altersrente von 35,63

Beitragsrückerstattung für den Fall des Todes der versicherten Person vor Beginn der Altersrente sah die Versicherung -
anders als die für die Mutter der Klägerin eingerichtete Altersversorgung -
nicht vor. Der Vater der Klägerin verstarb am 3.
Juli 2013. Die Klägerin ist seine Alleinerbin. Sie macht geltend, eine Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Al-tersversorgung sei im Beschluss des Familiengerichts nicht wirksam [X.], und verlangt im Wege der Stufenklage Auskunft, eidesstattliche Versicherung und die im Versicherungsvertrag der Mutter vorgesehene Todesfallleistung. Das Landgericht
hat Teilversäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen, durch das
diese zur Auskunftserteilung verurteilt
wor-den ist. Auf den Einspruch der [X.] hat das Landgericht
das Teil-versäumnisurteil aufgehoben und die Klage insgesamt mit Urteil vom 28. November 2017 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil des [X.]
abgeändert und das Teil-versäumnisurteil vom 6.
März 2017 aufrechterhalten sowie die Sache zur Entscheidung über die Anträge zu
2 und 3 der Klägerin an das Landge-richt
zurückverwiesen.
Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der [X.], mit der diese
die Wiederherstellung des [X.] landgerichtlichen Urteils erstrebt.

5
-
6
-
Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des [X.] sowie zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Ur-teil des [X.].

[X.] Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 903 veröffentlicht ist, hat darauf abgestellt, in dem [X.] des Familiengerichts vom 13.
März 2013 sei eine wirksame Be-schränkung des Versicherungsverhältnisses zum Vater auf eine [X.] nicht erfolgt. Dem Beschluss lasse sich nicht entnehmen, ob das Familiengericht die Beschränkungen der Teilungsordnung der [X.]n geprüft habe, weil der Beschluss keine Begründung enthalte und dort die
maßgebliche Teilungsordnung nicht genannt sei. Die Teilungs-ordnung der [X.] habe in das neu begründete Rechtsverhältnis zwischen der [X.] und dem Vater der Klägerin keinen Eingang [X.] können, weil sie weder im [X.] noch an anderer Stelle des Beschlusses erwähnt sei. Dieser Mangel wirke sich auch bei den Ansprüchen aus, welche der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres [X.] zustünden. Die interne Teilung erfolge durch richterlichen Gestal-tungsakt. Hierbei sei die erforderliche Angabe
der Teilungsordnung des Versorgungsträgers im [X.] unterblieben. Der Bundesge-richtshof
habe sich bisher nur mit dem Erfordernis der konkreten Benen-nung der maßgeblichen Versorgungsregelungen befasst, allerdings [X.] nicht [X.], welche Auswirkungen ihr Fehlen habe. Diese Frage sei hier im Sinne der Klägerin zu beantworten. Die Beklagte müsse sich an dem in materieller
Rechtskraft erwachsenen Beschluss festhalten [X.], da sie als Beteiligte des versorgungsausgleichsrechtlichen Verfah-rens weder Beschwerde eingelegt noch auf eine Berichtigung des fami-liengerichtlichen Beschlusses
hingewirkt
habe.
6
7
-
7
-

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht allein am Tenor des Beschlusses des Famili-engerichts
orientiert, mit dem zugunsten des [X.] der Klägerin im We-ge der internen Teilung bei der [X.] ein Anrecht in Höhe von 8.536,57

rechts auf Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven übertra-gen wurde.

1. Einschlägige
gesetzliche Regelungen für den Versorgungsaus-gleich sind die §§
10 und 11 [X.]. Gemäß §
10 Abs.
1
VersAus-glG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des [X.] bei dem Versorgungsträger, bei dem das [X.] besteht (interne Teilung). [X.] hierfür sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§
10 Abs.
3 [X.]), hier also die [X.] der [X.]. Gemäß §
11 Abs.
1 Satz 1 [X.] muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichs-pflichtigen Person der gleiche
Risikoschutz gewährt wird (§
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 Halbsatz
1
[X.]). Der Versorgungsträger kann den Risikoschutz allerdings auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesi-cherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft (§
11 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 Halbsatz
2 [X.]). Für das [X.] gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht be-sondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen (§
11 Abs.
2 [X.]).
8
9
-
8
-

Wegen der [X.] Wirkung der gerichtlich ausgespro-chenen internen Teilung fällt den Gerichten die Aufgabe zu, die rechtli-che Vereinbarkeit der nach §
10 Abs.
3 [X.] heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs-
und Teilungsordnung mit höherrangigem Recht zu überprüfen
([X.], Beschluss vom 25. Februar 2015 -
XII [X.] 364/14, [X.], 911 Rn. 11), insbesondere ob diese Regelungen am Maßstab des § 11 Abs. 1
[X.] gemessen eine gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person gewährleisten
([X.], [X.] vom 7. März 2018 -
XII [X.] 408/14, [X.]Z 218, 44 Rn. 39). Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der [X.] ausgleichen ([X.], Beschluss vom 25.
Februar 2015, aaO). Durch die
obligatorische
Bezugnahme auf die maßgeblichen Versorgungs-
und Teilungsregelungen in der [X.] bringt das Familiengericht zum Ausdruck, dass es die
Anforderungen
des § 11 Abs. 1 [X.] geprüft und für erfüllt erachtet
hat ([X.], Beschlüsse vom 7. März 2018, aaO; vom 26. Januar 2011 -
XII [X.] 504/10, [X.], 547 Rn. 25).

Auf dieser Grundlage hat der [X.] in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt, die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtli-chen Entscheidung bezüglich der Übertragung eines Anrechts in Höhe des [X.] erfordere eine genaue Bezeichnung der Art und der Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden [X.]s. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist es daher bei der internen Teilung geboten, die maßgeblichen Teilungs-
und Versor-gungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung konkret zu bezeich-nen, um damit den Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (vgl. etwa [X.], 10
11
-
9
-
Beschlüsse vom 19. November 2014 -
XII [X.] 353/12, [X.], 313 Rn. 13; vom 17.
September 2014 -
XII [X.] 178/12, [X.], 1982 Rn.
26; XII [X.] 537/12, [X.] 2014, 1040 Rn.
28; vom 25.
Juni 2014 -
XII [X.] 568/10, [X.], 1534 Rn.
17
f.; vom 29.
Mai 2013 -
XII [X.] 663/11, [X.], 1546 Rn.
10; vom 23.
Januar 2013 -
XII [X.] 541/12, [X.], 611 Rn.
9; vom 26.
Januar 2011 -
XII [X.] 504/10, [X.], 547
Rn.
24, 27).

2. Hier hat die Beklagte von der Möglichkeit der Beschränkung des Risikoschutzes auf die Altersversorgung unter Ausschluss der Todesfall-leistung gemäß
§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 [X.] Ge-brauch gemacht und hierauf in ihrem Schreiben vom 31.
August 2012 unter Bezugnahme auf die Teilungsordnung gegenüber dem [X.] ausdrücklich hingewiesen. Zugleich hat sie den
[X.] mit 8.536,57

Das Familiengericht hat diese Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung indessen nicht ausdrücklich
erwähnt, sondern im Tenor
des
Scheidungsbeschlusses
lediglich [X.] ein Anrecht der Ehefrau zugunsten des Ehemannes in Höhe von 8.536,57

Eine Auslegung des Beschlusses ergibt jedoch, dass die [X.] übernommen worden ist. Zu Unrecht hat das [X.] allein auf den Wortlaut des Tenors abgestellt und ausge-führt, diesem lasse sich eine Beschränkung des Risikoschutzes auf die Altersversorgung nicht entnehmen
(dem Berufungsgericht zustimmend [X.],
[X.] 15/2019 [X.] 4).
Zwar ist der Umfang der Rechtskraft eines Urteils nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. [X.] diese indessen allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestim-men, sind zur Auslegung aber auch Tatbestand und Entscheidungsgrün-12
13
-
10
-
de, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Juli 2014 -
I ZR 27/13, [X.], 269 Rn.
19; Zöl-ler/Vollkommer, ZPO 33. Aufl. Vor § 322 Rn.
31). So liegt es hier. Der Beschluss des Familiengerichts enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe. Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, dass das Familiengericht -
indem es zugunsten des [X.] der Klägerin übertrug
-
einen [X.] be-stimmt hat, der nach Maßgabe der Teilungsordnung bereits eine Kom-pensation für das weggefallene Risiko der Beitragserstattung im Todes-fall beinhalten soll. Aus dem Tenor lässt sich zwar lediglich entnehmen, dass im Wege der internen Teilung zugunsten des [X.] der Klägerin Ehezeitanteils des Anrechts auf Schlussüberschussanteile
und Bewer-tungsreserven, bezogen auf den 30.
Juni 2012, übertragen wird. Hiermit hat das Familiengericht aber genau den Betrag zugrunde gelegt, den die Beklagte in ihrem Schreiben an das Familiengericht vom 31. August 2012 als Vorschlag für den [X.] genannt hat. Dieser vom [X.] übernommene Wert kann nicht isoliert gesehen, sondern muss im Zusammenhang mit der Versorgungsauskunft der [X.] gewürdigt werden. Aus der Auskunft der [X.] ergibt sich, dass der Risikoschutz auf eine reine Altersversorgung gemäß
§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz
2
[X.] beschränkt werden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem von der [X.] errechneten Ausgleichs-wert von 8.536,57

den maßgeblichen Wert für die [X.] handelt, bei dem für das nicht abgesicherte Risiko des Todes-fallschutzes ein zusätzlicher Ausgleich geschaffen wurde, bestehen ent-gegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Dies wird bestätigt durch Ziff. 5 der Teilungsordnung, die
bestimmt, dass die Erhöhung ge-mäß
§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz
2
[X.] bereits im Rahmen der Ermittlung des [X.] erfolgt
ist.
-
11
-

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Familiengericht die [X.] der
vorgelegten Teilungsordnung
der [X.] mit höherrangi-gem Recht, hier §§ 10, 11 [X.], geprüft und mit der [X.] in der [X.] zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass es diese Regelungen des Versorgungsträgers für unwirksam hält.
Vielmehr belegt die Übernahme des von der [X.] in ihrer Auskunft genannten [X.] das Gegenteil.

3. Da die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die erfor-derliche Auslegung
des Inhalts des Beschlusses des Familiengerichts selbst vornehmen (zur Auslegung durch das [X.] vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 12. Dezember 1997 -
V [X.], [X.], 1219 unter II
3; [X.]/[X.], ZPO 33. Aufl. § 546 Rn. 10; ferner Se-natsurteil vom 14. Dezember 2016 -
IV ZR 527/15, [X.], 216 Rn. 16 zur Auslegung von [X.] durch das [X.]). Dies führt hier dazu, dass der Beschluss des Familiengerichts vom 13. März 2013 in Verbindung mit dem Schreiben der [X.] vom 31. August 2012 sowie der zugrundeliegenden Teilungsordnung eine Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung gemäß
§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz
2 [X.] zum Gegenstand hat mit der Folge, dass das Berufungsurteil

14
15
-
12
-

aufzuheben und
die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückzuweisen ist.

[X.]

Prof. Dr. Karczewski

Dr. Brockmöller

Dr. Bußmann

[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.11.2017 -
9 O 452/16 -

O[X.], Entscheidung vom 12.02.2019 -
I-24 U 21/18 -

Meta

IV ZR 54/19

22.01.2020

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2020, Az. IV ZR 54/19 (REWIS RS 2020, 11954)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11954

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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