Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2020, Az. IV ZR 54/19

4. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1163

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Gegenstand

Auslegung des Tenors eines Versorgungsausgleichsbeschlusses betreffend eine betriebliche Altersversorgung: Berücksichtigung der Auskunft einer Pensionskasse über die Beschränkung des Risikoschutzes auf die Altersversorgung


Leitsatz

Hat der Versorgungsträger in seiner Auskunft gegenüber dem Familiengericht von der Möglichkeit der Beschränkung des Risikoschutzes auf die Altersversorgung unter Ausschluss der Todesfallleistung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG Gebrauch gemacht, kann diese Auskunft bei der Auslegung des Tenors eines familiengerichtlichen Beschlusses, der keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe enthält, berücksichtigt werden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 12. Februar 2019 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 28. November 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2014 - [X.], [X.] 2014, 424 Rn. 8).

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um mögliche Zahlungsverpflichtungen der Beklagten aus einem Versicherungsvertrag. Die Eltern der Klägerin waren verheiratet. Die Mutter der Klägerin war bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte) in einem Gruppenversicherungsvertrag im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung versichert. Im Zuge eines [X.] bat das Familiengericht mit Schreiben vom 17. August 2012 um Auskunft über die [X.]e aus der Ehezeit für die Mutter. Die Beklagte erteilte Auskunft mit Schreiben vom 31. August 2012. In diesem heißt es unter anderem:

"Dem auszugleichenden [X.] lagen am Ende der Ehezeit folgende Vertragsdaten zugrunde:

Versicherungsbeginn:

01.05.2003

Rentenbeginn:

01.09.2019

Ehezeit:

01.08.1979 bis 30.06.2012

Ablauf der Beitragszahlung:   

01.09.2019

Rentengarantiezeit:

10 Jahre

Garantierte Versicherungsleistungen der Hauptversicherung zum Rentenbeginn:

Lebenslange monatliche Altersrente in Höhe von 165,93 EUR

Leistungen bei Tod der versicherten Person: Erstattung der gezahlten Beiträge".

2

Der Ehezeitanteil wurde mit 17.323,13 € sowie der Ausgleichswert mit 8.536,57 € (Bezugsgröße: hälftiger Ehezeitanteil abzüglich der hälftigen [X.] in Euro) berechnet. Das Schreiben enthielt Hinweise zur Teilung. In diesen ist unter Nr. 6 geregelt:

"Die interne Teilung soll durchgeführt werden. Rechtsgrundlage der internen Teilung ist die als Anlage beigefügte "Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich" der [X.]. In dem zu begründenden Anrecht der ausgleichsberechtigten Person wird der Risikoschutz bei Berücksichtigung des vollständigen Ausgleichswertes auf eine Altersversorgung beschränkt. Für weitere Details verweisen wir auf die beigefügte Teilungsordnung."

3

In der ebenfalls beigefügten Teilungsordnung heißt es unter Ziff. 5:

"…

Der Risikoschutz wird gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] auf eine Altersversorgung beschränkt. Soweit in der Versicherung der ausgleichspflichtigen Person zusätzliche Risiken abgesichert sind, die auszugleichen sind (z.B. [X.]), erfolgt der gem. § 11 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 [X.] ggf. erforderliche zusätzliche Ausgleich bei der Altersversorgung bereits im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichswertes (Ziffer 3 b))/ die alternativ bei Aufrechterhaltung des Risikoschutzes benötigten Mittel führen auf diese Weise zu einer entsprechenden Erhöhung der Altersversorgung der ausgleichsberechtigten Person."

4

Durch Beschluss des Familiengerichts vom 13. März 2013 wurde die Ehe der Eltern der Klägerin geschieden. In dem Beschluss ist die Beklagte als weitere Beteiligte zu 5 aufgeführt. Zum Versorgungsausgleich ist unter Ziff. 2 unter anderem bestimmt:

"…

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der [X.] zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 8.536,57 Euro zuzüglich der Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils des Anrechts auf Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen."

5

In der Folgezeit richtete die [X.] für den Vater der Klägerin eine Altersrentenversicherung ein, die eine monatliche Altersrente von 35,63 € oder einmalige Kapitalabfindung von 9.489,06 € vorsieht. Eine Beitragsrückerstattung für den Fall des Todes der versicherten Person vor Beginn der Altersrente sah die Versicherung - anders als die für die Mutter der Klägerin eingerichtete Altersversorgung - nicht vor. Der Vater der Klägerin verstarb am 3. Juli 2013. Die Klägerin ist seine Alleinerbin. Sie macht geltend, eine Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung sei im Beschluss des Familiengerichts nicht wirksam erfolgt, und verlangt im Wege der Stufenklage Auskunft, eidesstattliche Versicherung und die im Versicherungsvertrag der Mutter vorgesehene Todesfallleistung. Das [X.] hat [X.] gegen die Beklagte erlassen, durch das diese zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist. Auf den Einspruch der Beklagten hat das [X.] das [X.] aufgehoben und die Klage insgesamt mit Urteil vom 28. November 2017 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil des [X.]s abgeändert und das [X.] vom 6. März 2017 aufrechterhalten sowie die Sache zur Entscheidung über die Anträge zu 2 und 3 der Klägerin an das [X.] zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Wiederherstellung des [X.] landgerichtlichen Urteils erstrebt.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat Erfolg und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils sowie zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.].

7

I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in [X.], 903 veröffentlicht ist, hat darauf abgestellt, in dem Beschluss des [X.]s vom 13. März 2013 sei eine wirksame Beschränkung des Versicherungsverhältnisses zum Vater auf eine Altersversorgung nicht erfolgt. Dem Beschluss lasse sich nicht entnehmen, ob das [X.] die Beschränkungen der [X.] der [X.] geprüft habe, weil der Beschluss keine Begründung enthalte und dort die maßgebliche [X.] nicht genannt sei. Die [X.] der [X.] habe in das neu begründete Rechtsverhältnis zwischen der [X.] und dem Vater der Klägerin keinen Eingang finden können, weil sie weder im [X.] noch an anderer Stelle des Beschlusses erwähnt sei. Dieser Mangel wirke sich auch bei den Ansprüchen aus, welche der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres [X.] zustünden. Die interne Teilung erfolge durch richterlichen [X.]. Hierbei sei die erforderliche Angabe der [X.] des Versorgungsträgers im [X.] unterblieben. Der [X.] habe sich bisher nur mit dem Erfordernis der konkreten Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelungen befasst, allerdings bislang nicht [X.], welche Auswirkungen ihr Fehlen habe. Diese Frage sei hier im Sinne der Klägerin zu beantworten. Die Beklagte müsse sich an dem in materieller Rechtskraft erwachsenen Beschluss festhalten lassen, da sie als Beteiligte des versorgungsausgleichsrechtlichen Verfahrens weder Beschwerde eingelegt noch auf eine Berichtigung des familiengerichtlichen Beschlusses hingewirkt habe.

8

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat sich das Berufungsgericht allein am Tenor des Beschlusses des [X.]s orientiert, mit dem zugunsten des [X.] der Klägerin im Wege der internen Teilung bei der [X.] ein Anrecht in Höhe von 8.536,57 € zuzüglich der Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils des Anrechts auf Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven übertragen wurde.

9

1. Einschlägige gesetzliche Regelungen für den Versorgungsausgleich sind die §§ 10 und 11 [X.]. Gemäß § 10 Abs. 1 [X.] überträgt das [X.] für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des [X.] bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). Maßgeblich hierfür sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 [X.]), hier also die Bestimmungen der [X.] der [X.]. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 [X.] muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person der gleiche Risikoschutz gewährt wird (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 [X.]). Der Versorgungsträger kann den Risikoschutz allerdings auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 [X.]). Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen (§ 11 Abs. 2 [X.]).

Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung fällt den Gerichten die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 3 [X.] heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs- und [X.] mit höherrangigem Recht zu überprüfen ([X.], Beschluss vom 25. Februar 2015 - [X.] 364/14, [X.], 911 Rn. 11), insbesondere ob diese Regelungen am Maßstab des § 11 Abs. 1 [X.] gemessen eine gleichwertige Teilhabe der ausgleichsberechtigten Person gewährleisten ([X.], Beschluss vom 7. März 2018 - [X.] 408/14, [X.]Z 218, 44 Rn. 39). Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der [X.] ausgleichen ([X.], Beschluss vom 25. Februar 2015, aaO). Durch die obligatorische Bezugnahme auf die maßgeblichen Versorgungs- und Teilungsregelungen in der [X.] bringt das [X.] zum Ausdruck, dass es die Anforderungen des § 11 Abs. 1 [X.] geprüft und für erfüllt erachtet hat ([X.], Beschlüsse vom 7. März 2018, aaO; vom 26. Januar 2011 - [X.] 504/10, [X.], 547 Rn. 25).

Auf dieser Grundlage hat der [X.] in zahlreichen Entscheidungen ausgeführt, die rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bezüglich der Übertragung eines Anrechts in Höhe des [X.] erfordere eine genaue Bezeichnung der Art und der Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s ist es daher bei der internen Teilung geboten, die maßgeblichen Teilungs- und Versorgungsregelungen in der gerichtlichen Entscheidung konkret zu bezeichnen, um damit den Inhalt des für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (vgl. etwa [X.], Beschlüsse vom 19. November 2014 - [X.] 353/12, [X.], 313 Rn. 13; vom 17. September 2014 - [X.] 178/12, [X.], 1982 Rn. 26; [X.] 537/12, [X.] 2014, 1040 Rn. 28; vom 25. Juni 2014 - [X.] 568/10, [X.], 1534 Rn. 17 f.; vom 29. Mai 2013 - [X.] 663/11, [X.], 1546 Rn. 10; vom 23. Januar 2013 - [X.] 541/12, [X.], 611 Rn. 9; vom 26. Januar 2011 - [X.] 504/10, [X.], 547 Rn. 24, 27).

2. Hier hat die Beklagte von der Möglichkeit der Beschränkung des Risikoschutzes auf die Altersversorgung unter Ausschluss der Todesfallleistung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 [X.] Gebrauch gemacht und hierauf in ihrem Schreiben vom 31. August 2012 unter Bezugnahme auf die [X.] gegenüber dem [X.] ausdrücklich hingewiesen. Zugleich hat sie den Ausgleichswert mit 8.536,57 € ermittelt. Das [X.] hat diese Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung indessen nicht ausdrücklich erwähnt, sondern im Tenor des [X.] lediglich pauschal ein Anrecht der Ehefrau zugunsten des Ehemannes in Höhe von 8.536,57 € auf diesen übertragen.

Eine Auslegung des Beschlusses ergibt jedoch, dass die Beschränkung dort übernommen worden ist. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allein auf den Wortlaut des Tenors abgestellt und ausgeführt, diesem lasse sich eine Beschränkung des Risikoschutzes auf die Altersversorgung nicht entnehmen (dem Berufungsgericht zustimmend [X.], [X.] 15/2019 [X.]). Zwar ist der Umfang der Rechtskraft eines Urteils nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. [X.] diese indessen allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung aber auch Tatbestand und Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juli 2014 - [X.], [X.], 269 Rn. 19; [X.]/Vollkommer, ZPO 33. Aufl. Vor § 322 Rn. 31). So liegt es hier. Der Beschluss des [X.]s enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe. Die Revision weist jedoch zu Recht darauf hin, dass das [X.] - indem es zugunsten des [X.] der Klägerin ein Anrecht in Höhe von 8.536,57 € übertrug - einen Ausgleichswert bestimmt hat, der nach Maßgabe der [X.] bereits eine Kompensation für das weggefallene Risiko der Beitragserstattung im Todesfall beinhalten soll. Aus dem Tenor lässt sich zwar lediglich entnehmen, dass im Wege der internen Teilung zugunsten des [X.] der Klägerin ein Anrecht in Höhe von 8.536,57 € zuzüglich der Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils des Anrechts auf Schlussüberschussanteile und Bewertungsreserven, bezogen auf den 30. Juni 2012, übertragen wird. Hiermit hat das [X.] aber genau den Betrag zugrunde gelegt, den die Beklagte in ihrem Schreiben an das [X.] vom 31. August 2012 als Vorschlag für den Ausgleichswert genannt hat. Dieser vom [X.] übernommene Wert kann nicht isoliert gesehen, sondern muss im Zusammenhang mit der Versorgungsauskunft der [X.] gewürdigt werden. Aus der Auskunft der [X.] ergibt sich, dass der Risikoschutz auf eine reine Altersversorgung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 [X.] beschränkt werden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem von der [X.] errechneten Ausgleichswert von 8.536,57 € nicht um den maßgeblichen Wert für die Altersversorgung handelt, bei dem für das nicht abgesicherte Risiko des [X.] ein zusätzlicher Ausgleich geschaffen wurde, bestehen entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht. Dies wird bestätigt durch Ziff. 5 der [X.], die bestimmt, dass die Erhöhung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 [X.] bereits im Rahmen der Ermittlung des [X.] erfolgt ist.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das [X.] die Vereinbarkeit der vorgelegten [X.] der [X.] mit höherrangigem Recht, hier §§ 10, 11 [X.], geprüft und mit der Nichterwähnung der Rechtsgrundlagen in der [X.] zum Ausdruck hätte bringen wollen, dass es diese Regelungen des Versorgungsträgers für unwirksam hält. Vielmehr belegt die Übernahme des von der [X.] in ihrer Auskunft genannten [X.] das Gegenteil.

3. Da die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen und weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die erforderliche Auslegung des Inhalts des Beschlusses des [X.]s selbst vornehmen (zur Auslegung durch das [X.] vgl. [X.], Versäumnisurteil vom 12. Dezember 1997 - [X.], [X.], 1219 unter [X.]; [X.]/[X.], ZPO 33. Aufl. § 546 Rn. 10; ferner Senatsurteil vom 14. Dezember 2016 - [X.], [X.], 216 Rn. 16 zur Auslegung von [X.] durch das [X.]). Dies führt hier dazu, dass der Beschluss des [X.]s vom 13. März 2013 in Verbindung mit dem Schreiben der [X.] vom 31. August 2012 sowie der zugrundeliegenden [X.] eine Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 2 [X.] zum Gegenstand hat mit der Folge, dass das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückzuweisen ist.

[X.]     

      

Prof. Dr. Karczewski     

      

Dr. Brockmöller

      

Dr. Bußmann     

      

Dr. Götz     

      

Meta

IV ZR 54/19

22.01.2020

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 12. Februar 2019, Az: I-24 U 21/18, Urteil

§ 11 Abs 1 S 2 Nr 3 Halbs 2 VersAusglG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.01.2020, Az. IV ZR 54/19 (REWIS RS 2020, 1163)

Papier­fundstellen: MDR 2020, 293 WM2020,345 REWIS RS 2020, 1163


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 54/19

Bundesgerichtshof, IV ZR 54/19, 22.01.2020.


Az. 24 U 21/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, 24 U 21/18, 12.02.2019.


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