Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2004, Az. VIII ZR 115/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 656

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04 Verkündet am: 17. November 2004 [X.] , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 Die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 [X.] zur Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten wird mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt; auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es für die Einhaltung der Frist nicht an. Weicht der in der Abrechnung verwendete und angegebene [X.] von dem im Mietvertrag vereinbarten ab, liegt ein inhaltlicher Fehler und kein formeller Mangel der Abrechnung vor. Eine Korrektur des Fehlers zu Lasten des Mieters ist nach Ablauf der [X.] gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 [X.] ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat den Fehler nicht zu vertreten.

[X.], Urteil vom 17. November 2004 - [X.]/04 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 24. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird unter Zurückweisung der [X.] im übrigen das Urteil der 11. Zivilkammer des [X.] vom 18. März 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als die Berufung in Höhe von mehr als 36,13 • zurückge-wiesen worden ist. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2003 teilweise abgeändert. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger weitere 658,01 • zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Kläger sind Vermieter, die Beklagten Mieter einer Eigentumswoh-nung in T. . Nach § 4 Nr. 2 des Mietvertrags vom 19. Juli 2000 sollen die Betriebskosten, die von den Beklagten gesondert zu zahlen sind, weitestge-hend auf der Basis der Miteigentumsanteile errechnet und umgelegt werden. Als Stichtag für die Abrechnung ist der 31. Dezember eines jeden Jahres fest-gelegt. - 3 - [X.] erstellte die Hausverwaltung der Kläger die Betriebsko-stenabrechnungen für den Abrechnungszeitraum 13. Oktober bis 31. Dezember 2000 sowie für das gesamte [X.]. Als [X.] wurde das [X.] der Wohnfläche der Mietsache zur Gesamtfläche des Hauses bzw. der Wirtschaftseinheit verwendet. Dabei ergaben sich Nachforderungen gegenüber den Beklagten von 433,42 • für das [X.] und 658,01 • für das [X.]. Auf den Widerspruch der Beklagten wurden als [X.] wie vereinbart die Miteigentumsanteile zugrunde gelegt. Mit Schreiben vom 6. Februar 2003 erhielten die Beklagten entsprechend geänderte Abrechnun-gen, die mit Nachforderungen von 431,05 • für das [X.] und von 694,14 • für 2001 endeten. Die Kläger haben zunächst den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 1.125,19 • nebst Zinsen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die [X.] zur Zahlung von 431,05 • nebst Zinsen für das [X.] verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Die gegen die Teilabweisung gerichtete [X.] der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelas-senen Revision verfolgen sie ihre Nachforderung für das [X.] in Höhe von 694,14 • weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt: Die Kläger seien mit ihrer Nachforderung für das [X.] gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 [X.] in Verbindung mit Art. 229 § 3 Abs. 9 EG[X.] ausgeschlos-- 4 - sen, weil sie die in § 556 Abs. 3 [X.] angeordnete einjährige Abrechnungsfrist versäumt hätten. Zwar könne eine vor Fristablauf erfolgte formell ordnungsge-mäße, in Umfang und Inhalt an § 259 [X.] orientierte, aber unter inhaltlichen Mängeln leidende Abrechnung in gewissen Grenzen nach Fristablauf nachge-bessert werden. Das ursprüngliche Rechenwerk müsse jedoch wenigstens den Mindestanforderungen einer ordnungsgemäßen Abrechnung genügen. Daran fehle es hier, so daß eine auf die spätere Änderung gestützte Nachforderung ausscheide. Die Nichtverwendung des vertraglich vereinbarten [X.] stelle einen schwerwiegenden strukturellen Mangel der Abrechnung dar mit der Folge, daß die Erklärung des Vermieters nicht mehr als Abrechnung qualifi-ziert werden könne und eine Behebung des Fehlers mit rechtswahrender Wir-kung nach Fristablauf ausgeschlossen sei. I[X.] Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Kläger haben gemäß § 4 Nr. 2 des Mietvertrags vom 19. Juli 2000 Anspruch auf Zahlung weiterer Betriebskosten für das [X.] in Höhe von 658,01 •. Nur in dem darüber hinausgehenden Umfang ist ihre Nachforderung durch § 556 Abs. 3 Satz 3 [X.] ausgeschlossen, so daß die Klage insoweit un-begründet ist. 1. Nach § 556 Abs. 3 Satz 1 [X.] ist über die Vorauszahlungen für [X.] jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 [X.], der in der seit dem 1. September 2001 geltenden Fassung auf den am 31. Dezember 2001 endenden Abrechnungszeitraum Anwendung findet (arg. Art. 229 § 3 Abs. 9 EG[X.]), spätestens bis zum Ablauf des zwölf-ten Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Dieser Verpflich-tung sind die Kläger mit der den Beklagten noch im [X.] übermittelten - 5 - Abrechnung, die für das [X.] mit einem Betrag von 658,01 • endete, nachgekommen. Die Abrechnung war formell ordnungsgemäß und deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zur Wahrung der [X.] genügend. a) Für die Einhaltung der Abrechnungsfrist kommt es nach einhelliger Ansicht auf die materielle Richtigkeit der Abrechnung nicht an. Die Frist wird mit einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt, inhaltliche Fehler können auch nach Fristablauf korrigiert werden ([X.], [X.], 514, 515; [X.], [X.], 523, 527; [X.]t-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 [X.] [X.]. 465; [X.], in: [X.]/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 556 [X.]. 66; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], § 556 [X.]. 38; [X.]/ [X.], [X.], 63. Aufl., § 556 [X.]. 11; [X.]/[X.], [X.] (2003), § 556 [X.]. 108). Die Gefahr, daß der Vermieter durch sogenannte Alibi-Abrechnungen kurz vor Fristablauf, die er später untermauert, die gesetzli-che Regelung unterlaufen könnte (so [X.], [X.], 937, 939), besteht dadurch nicht. Denn formell ordnungsgemäß ist eine Betriebskostenabrechnung nur, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 [X.] entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. So-weit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei [X.] mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Er-läuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters ([X.]surteile vom 27. November 2002 - [X.] ZR 108/02, NJW-RR 2003, 442 unter [X.]; vom 23. November 1981 - [X.] ZR 298/80, NJW 1982, 573 unter [X.]). Diesen Anforderungen wurde die Abrechnung der Kläger in vollem Umfang gerecht. - 6 - b) Sie war allerdings insofern fehlerhaft, als der verwendete und angege-bene Verteilungsschlüssel "Wohn-/Nutzfläche" nicht der Vereinbarung im Miet-vertrag vom 19. Juli 2000 entsprach, nach der die Umlegung weitestgehend nach [X.] erfolgen sollte. Nach einer im Schrifttum ([X.], [X.], 670, 673; jurisPK-[X.]/Tonner, 2. Aufl., § 556 [X.]. 86) ver-tretenen Auffassung, der sich das Berufungsgericht angeschlossen hat, stellt die Abweichung von dem vertraglich vereinbarten [X.] einen for-mellen Mangel der Betriebskostenabrechnung dar, der zu deren Unwirksamkeit führt. Die Erklärung des Vermieters könne nicht mehr als Abrechnung qualifi-ziert werden, wenn ein anderer als der vertraglich vereinbarte [X.] verwendet worden sei, die Behebung des Fehlers mit rechtswahrender Wirkung nach Ablauf der Ausschlußfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 [X.] sei deshalb aus-geschlossen. Diese Ansicht teilt der [X.] nicht. Weist die Abrechnung - wie hier - den tatsächlich verwendeten [X.] aus, handelt es sich um eine formell ordnungsgemäße Abrechnung, die alle Anforderungen des § 259 [X.] erfüllt. Sie verliert ihren Charakter und ihre Funktion als Rechnungslegung nicht da-durch, daß die aufgeführten Betriebskostenarten anders umgelegt werden, als dies im Mietvertrag vereinbart ist, also der Sache nach falsch zugeordnet wer-den. Dieser Fehler stellt vielmehr einen inhaltlichen Mangel der Abrechnung dar ([X.], Handbuch der Mietnebenkosten, 8. Aufl., [X.]. 3247; OLG Düssel-dorf, [X.] 2003, 879; [X.], [X.], 727). Der Zweck des § 556 Abs. 3 [X.] gebietet es nicht, die Abrechnung in einem solchen Fall als formell unwirksam anzusehen. Die Abrechnungsfrist und der durch § 556 Abs. 3 Satz 3 [X.] angeordnete Ausschluß von Nachforderun-gen nach Fristablauf dienen der Abrechnungssicherheit und sollen Streit ver-meiden (BT-Drucks. 14/4553, [X.]). Sie gewährleisten eine zeitnahe [X.] 7 - nung, damit der Mieter in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder über ein sich bei der Abrechnung zu sei-nen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder Gewißheit darüber [X.], ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung des Vermieters rech-nen muß. Dieses Ziel wird nicht allein deshalb verfehlt, weil der in der [X.] verwendete und angegebene [X.] nicht mit dem vertraglich vereinbarten übereinstimmt. Die Abrechnung soll den Mieter in die Lage verset-zen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich und [X.] nachzuvollziehen. Für einen durchschnittlich gebildeten, juristisch und be-triebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter, auf dessen Verständnis es insoweit ankommt ([X.]surteile vom 27. November 2002, aaO unter [X.], und vom 23. November 1981, aaO), ist bei einer derartigen Kontrolle der Abrechnung klar erkennbar, daß diese im Hinblick auf den verwendeten [X.] einen inhaltlichen Fehler aufweist und insoweit der Korrektur bedarf. Er kann zwar - anders als etwa bei bloßen Rechenfehlern innerhalb der Abrechnung - möglicherweise den tatsächlich geschuldeten Betrag nicht selbst berechnen, weil er die dafür maßgeblichen Bezugsdaten - wie beispielsweise hier die [X.] Miteigentumsanteile - nicht kennt. Er ist jedoch in der Lage, vom Vermieter gezielt eine Neuberechnung auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten [X.]s zu verlangen, wie dies die Beklagten vorliegend getan ha-ben. Innerhalb der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 [X.] kann die ge-botene inhaltliche Korrektur zu seinen Lasten ausfallen, nicht anders, als wenn die fehlerhafte Abrechnung insgesamt als (formell) unwirksam qualifiziert [X.]. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist der Mieter vor einer Berichtigung zu seinen Lasten durch § 556 Abs. 3 Satz 3 [X.] weitgehend geschützt (s. dazu unten unter 2). 2. Die Kläger sind deshalb mit ihrem Anspruch auf Nachzahlung von [X.] nicht schon grundsätzlich wegen Fehlens einer wirksamen Ab-- 8 - rechnung vor Ablauf der gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 [X.] am 31. Dezember 2002 endenden Abrechnungsfrist ausgeschlossen. Daß sich bei einer vertrags-gemäßen Umlage nach [X.] materiell eine Nachforderung in der aus der korrigierten Abrechnung zu entnehmenden Höhe von 694,14 • er-gibt, haben die Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Die Kläger können diese Nachforderung allerdings nur noch geltend machen, soweit die Betriebskosten nach Grund und Höhe vor dem 31. Dezember 2002 abgerechnet worden sind. Das war hier lediglich mit einem Betrag von 658,01 • der Fall. An der darüber hinausgehenden Nachforderung in Höhe von 36,13 • sind die Kläger durch § 556 Abs. 3 Satz 3 [X.] gehindert. Wie bereits ausgeführt, soll die Ausschlußfrist für den Mieter die [X.] gewähren, daß er nach Fristablauf nicht mehr mit (weiteren) Nachforderun-gen des Vermieters rechnen muß. Dieser Zweck würde verfehlt, wenn bei [X.] einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung innerhalb der Frist ein darin enthaltener materieller Fehler auch noch nach Fristablauf zu Lasten des Mieters korrigiert werden könnte. Das gilt sowohl hinsichtlich der Art als auch hinsicht-lich der Höhe der abgerechneten Einzelpositionen und unabhängig von dem Ausmaß der Abweichung. Der Ablauf der Abrechnungsfrist hat deshalb zur Fol-ge, daß die Nachforderung nach einer erst später erfolgenden inhaltlichen Kor-rektur das Ergebnis der fristgemäß vorgelegten Rechnung weder in den [X.] noch insgesamt überschreiten darf ([X.], [X.], 514, 515; [X.], [X.], 523, 527; [X.], [X.], 761, 767; [X.]/ [X.], aaO; [X.], in: [X.]/Sonnenschein, aaO). Dem [X.] des Vermieters wird nach § 556 Abs. 3 Satz 3 [X.] nur dann der Vorrang eingeräumt, wenn er die verspätete Geltendmachung bzw. verspätete Korrektur nicht zu vertreten hat. Dafür bestehen hier keine Anhaltspunkte. - 9 - II[X.] Auf die Revision der Kläger ist daher das Berufungsurteil aufzuheben, soweit ihre Berufung gegen die Abweisung der Klage in Höhe von mehr als 36,13 • zurückgewiesen worden ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechts-verletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Danach ist der Klage in Höhe von 658,01 • mit der Kostenfolge des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO stattzugeben.

[X.] Dr. [X.] [X.]
[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 115/04

17.11.2004

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.11.2004, Az. VIII ZR 115/04 (REWIS RS 2004, 656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 656

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