Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2010, Az. VIII ZR 27/10

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 643

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.] Verkündet am: 8. Dezember 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 Der Zugang einer den formellen Anforderungen nicht genügenden Betriebskostenab-rechnung setzt die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 [X.] nicht in Gang. Dies hat zur Folge, dass der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 6 [X.] hinsichtlich der Kostenpositionen nicht greift, bei denen es an einer in formeller Hin-sicht ordnungsgemäßen Abrechnung fehlt. [X.], Versäumnisurteil vom 8. Dezember 2010 - [X.] - [X.] - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] Frellesen, die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Bünger für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 14. Januar 2010 aufgehoben, soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Klägerin mehr als 396,82 • nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Oktober 2008 zu zahlen. Insoweit wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 22. April 2009 zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen
- 3 - Tatbestand: 1 Die Beklagten waren ab 1. Juli 1996 Mieter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klägerin in [X.]

. Das Mietverhältnis ist zwischenzeitlich be-endet. Die Klägerin macht restliche Mietansprüche für den [X.]raum von August 2005 bis Januar 2006 in Höhe von zuletzt 2.030,60 • und Nebenkostennachfor-derungen für die drei Abrechnungsperioden 2005/2006, 2006/2007 und 2007/2008 geltend, wobei sich die jeweilige Abrechnungsperiode auf die [X.]-spanne von 1. Juli eines Jahres bis einschließlich 30. Juni des Folgejahres er-streckt. Die Abrechnungen für die genannten [X.]räume weisen Nachforderun-gen der Klägerin in Höhe von 671,37 • (Schreiben vom 12. Juni 2007), von 592,60 • und von 671,33 •, insgesamt also von 1.935,30 • aus. Hiervon bringt die Klägerin ein aus dem Abrechnungsjahr 2004/2005 resultierendes Guthaben der Beklagten von 99,90 • in Abzug, so dass eine Restforderung von 1.835,40 • verbleibt. Nach Verrechnung der Gesamtforderung in Höhe von 3.866 • (2.030,60 • + 1.835,40 •) mit dem Kautionsguthaben der Beklagten von 1.533,88 • beziffert die Klägerin ihre Restforderung zuletzt auf 2.332,12 •. Die Beklagten beanstanden, die Abrechnungen wiesen formelle Mängel auf, weil in ihnen ein Umlageschlüssel für die Gesamtkosten weder angegeben noch erläu-tert worden sei. Die im Revisionsverfahren allein noch im Streit stehende [X.] für den [X.]raum 2005/2006 lautet wie folgt: - 4 - [X.] für den [X.]raum 01.07.2005 - 30.06.2006 [X.]in [X.] _________________________________________________________________________ Mieter: [X.].: Einheit Nr. _________________________________________________________________________ Kostenbezeichnung Gesamt Abrechnungsart Anteile Guthaben +

Nachzahlung - _________________________________________________________________________ Aufzug • 961,15 : 100%x70%:1069m2x120m2 • 75,53 Strom allgemein • 470,91 : 1353m2x120m2 • 41,77 Wasser • 3.206,17 : 2020m3x95,06m3 • 150,89 Kaminfeger • 31,42 : 1587m2x120m2 • 2,38 Wohngebäudevers. • 2.676,15 : 2240m2x120m2 • 143,37 [X.]. Grundbesitzerhaftp.• 160,65 : 16 Wohnungen • 10,04 [X.]. • 173,53 : 2240m2x120m2 • 9,30 Grundsteuer • 7.765,70 nach Einheiten • 313,97 Müllabfuhr • 2.652,23 : 1536m2x120m2 • 207,21 Straßenreinigung • 145,47 : 2240m2x120m2 • 7,79 Kanalgebühren • 5.615,60 : 2020m3x95,06m3 • 264,28 Hausmeister • 2.603,62 : 100%x50%:1163m2x120m2 • 134,32 [X.] • 2.284,49 : 1691,50m2x139,81m2 • 188,82 Allgemeine Kosten • 48,04 : 2240m2x120m2 • 2,57 Nebenkosten • 1.552,22 + Heizkosten [X.] ([X.]: • 1.027,30 + 16 % MwSt. = • 164,37) • 1.191,67 • 2.743,89 ./. Vorauszahlungen 2005-2006 • 2.072,52 [X.]

• 671,37
- 5 - Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-rin hat das [X.] die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1.068,19 • (2.030,60 • Miete + 671,37 • Nebenkostennachzahlung für 2005/2006 - 99,90 • [X.] - 1.533,88 • Kaution) nebst [X.] verurteilt; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten eine Er-mäßigung der ausgesprochenen Verurteilung um 671,37 • auf 396,82 •. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Klägerin in der mündlichen Verhand-lung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich vertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprü-fung ([X.], Urteil vom 4. April 1962 - [X.], [X.] 37, 79, 81 ff.). 3 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, ausgeführt: 4 Die Klägerin könne nach § 556 [X.] für die Abrechnungsperiode 2005/2006 eine Nebenkostennachzahlung von 671,37 • verlangen. Die im [X.] Rechtszug und im Berufungsverfahren gegen die Abrechnung vom 12. Juni 2007 erhobenen Einwendungen seien nicht innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 5 [X.] vorgebracht worden. Von der Rügepflicht nach § 556 Abs. 3 Satz 5 [X.] seien auch Einwendungen gegen die formelle Richtigkeit einer [X.] - hier die Wahl des Umlageschlüssels - erfasst. Dass die Fälligkeit einer Nebenkostennachforderung eine formell ordnungsgemäße Abrechnung [X.] - 6 - setze, besage noch nicht, dass der Einwendungsausschluss nach § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 [X.] nicht auch bei mit formellen Mängeln behafteten Abrechnungen eingreife. Der Sinn und Zweck des Einwendungsausschlusses liege darin, mög-lichst schnell Klarheit über die wechselseitigen Ansprüche zu erhalten und zu einer "Befriedigung" zu gelangen. Dieses Ziel könne nur durch eine umfassen-de Rügepflicht erreicht werden. Daher seien die Beklagten mit ihren [X.] gegen die Nebenkostenabrechnung für 2005/2006 ausgeschlossen und infolgedessen trotz deren auf formellen Mängeln beruhenden Unwirksamkeit zur Zahlung des dort ausgewiesenen Betrags von 671,37 • verpflichtet. [X.] der späteren Abrechnungen sei die Rüge des unzureichend dargeleg-ten Umlageschlüssels rechtzeitig erhoben worden, so dass die Klage insoweit abzuweisen sei. [X.] Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 6 1. Die für den [X.]raum 2005/2006 erteilte Abrechnung vom 12. Juni 2007 ist - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist - wegen formeller Mängel unwirksam. 7 a) Eine Betriebskostenabrechnung ist nach der Rechtsprechung des Se-nats dann formell ordnungsgemäß, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 [X.] entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnah-men und Ausgaben enthält. Soweit - wie hier - keine besonderen Abreden ge-troffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten [X.], die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der [X.] - 7 - teten Vorauszahlungen (st. Rspr.; Senatsurteile vom 11. August 2010 - [X.] ZR 45/10, [X.], 627 Rn. 10; vom 19. November 2008 - [X.] ZR 295/07, [X.], 78 Rn. 21; vom 28. Mai 2008 - [X.] ZR 261/07, [X.], 2260 Rn. 10; vom 9. April 2008 - [X.] ZR 84/07, [X.], 2258 Rn. 15; jeweils mwN). Dabei ist eine Erläuterung des angewandten Verteilungsmaßstabs nur dann geboten, wenn dies zum Verständnis der Abrechnung erforderlich ist (Senatsurteile vom 11. August 2010 - [X.] ZR 45/10, aaO, und vom 19. November 2008 - [X.] ZR 295/07, aaO). Diesen - an sich geringen - Anforderungen an die Erteilung einer formell ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung wird das Abrechnungs-schreiben der Klägerin vom 12. Juni 2007 nicht gerecht. b) Der genannten Abrechnung lässt sich der ihr zugrunde gelegte [X.] nicht hinreichend entnehmen. Sie enthält zwar Angaben zu den auf die einzelnen Betriebskostenarten entfallenden Gesamtkosten und weist neben den geleisteten Vorauszahlungen auch den jeweils auf die Beklagten entfallen-den Kostenanteil aus. Dagegen bezeichnet die Abrechnung den oder die [X.] nicht näher, sondern verwendet lediglich die nicht aussagekräftige Rubriküberschrift "Abrechnungsart". Aus dieser Bezeichnung wird nicht deutlich, ob eine Umlage nach Verbrauch, Personenbelegung, Anzahl der Wohnungen, Wohnfläche, Nutzfläche, Grundstücksfläche oder sonstigen Flächen vorgenommen wurde. 9 Auch aus den in dieser Rubrik zu den jeweiligen Kostenpositionen aufge-führten Daten erschließt sich für einen durchschnittlich gebildeten, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter (vgl. hierzu etwa Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - [X.] ZR 371/04, NJW 2005, 3135 unter [X.] mwN) bei der [X.] Anzahl der Betriebskostenpositionen nicht, welche [X.] verwendet worden sind. Die Abrechnung enthält neben den - durch die beige-fügte Abrechnung der [X.] [X.] vom 20. Oktober 2006 erfassten - [X.] - 8 - kosten insgesamt vierzehn Kostenpositionen. Dabei werden bei zehn Positio-nen verschiedene in Quadratmetern ausgewiesene Flächen in ein Verhältnis zueinander gesetzt. Um welche Flächen es sich hierbei handelt, erschließt sich jedoch überwiegend nicht. Zwar liegt nahe, dass es sich bei der in neun Fällen als Anteil des Mieters angesetzten Fläche von 120 qm um die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche handelt. Die bei der Position "Regenwasser" ange-setzte Fläche von 139,81 qm entzieht sich allerdings jeder näheren Einordnung. Vollständig im Dunkeln bleibt aber, welche [X.] zu den 120 qm (bzw. in einem Fall zu den 139,81 qm) in Bezug gesetzt wurden. Es werden sieben verschiedene [X.] zugrunde gelegt, die von 1069 qm bis 2240 qm reichen. Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 23. Juni 2010 ([X.] ZR 227/09, NJW 2010, 3228 Rn. 14) zugrunde liegenden Fall lassen sich die [X.] in den angesetzten [X.] nicht dadurch erklären, dass mehrere Gebäude in wechselnder Zusammensetzung zu einer Abrechnungs-einheit zusammengefasst werden. Vorliegend betrifft die Abrechnung ein ein-zelnes Objekt. Zu den beschriebenen Unklarheiten kommt hinzu, dass bei den Kostenpositionen "Aufzug" und "Hauswart" eine weitere, nicht nachvollziehbare Größe Verwendung findet, da hierbei von der angegebenen Fläche (nur) ein bestimmter Vomhundertsatz (70 % bzw. 50 %) Berücksichtigung finden soll. Schon wegen dieser Mängel ist die erteilte Abrechnung hinsichtlich der [X.] wegen fehlender Nachvollziehbarkeit unwirksam. Dahin gestellt bleiben kann auch, ob der Verteilerschlüssel bei den weite-ren nach Verbrauch ("m3") abgerechneten Kostenpositionen "Wasser" und "Ka-nalgebühren" sowie bei der nach "Einheiten" umgelegten "Grundsteuer" [X.] angegeben ist. Denn selbst wenn diese drei Positionen - ebenso wie die weitere nach "Wohneinheiten" umgelegte Kostenposition "[X.]" - den formellen Anforderungen an eine Abrechnung genügten, bliebe dies im Streitfall ohne Auswirkungen. Erstreckt sich ein formeller Fehler nicht 11 - 9 - auf alle Abrechnungspositionen, verbleibt einem Vermieter eine sich aus der Abrechnung ergebende Nebenkostennachforderung zwar insoweit, als unwirk-same Einzelpositionen unschwer herausgerechnet werden können und die Nachforderung auch ohne Berücksichtigung dieser Einzelpositionen gerechtfer-tigt ist (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2007 - [X.] ZR 1/06, NJW 2007, 1059 Rn. 11, und vom 10. August 2010 - [X.] ZR 45/10, aaO Rn. 14). Ausgehend von diesen Grundsätzen ergäbe sich aber selbst dann keine Nachforderung der Klägerin, wenn man die Nachvollziehbarkeit der Abrechnung bei den vier zuletzt genannten Einzelpositionen und den Heizkosten bejahte und (nur) die von [X.] Mängeln betroffenen, weiteren zehn Kostenpositionen aus der Abre-chung herausrechnete. Auf die Beklagten entfiele dann lediglich ein - durch die geleisteten Vorauszahlungen (2.072,52 •) bereits [X.] - Betrag von 1.930,85 •. 2. Da die geltend gemachte Nachforderung nicht auf die oben genannten fünf Positionen gestützt werden kann und sie, soweit sie auf den übrigen zehn Positionen beruht, im Hinblick auf die der Abrechnung insoweit anhaftenden Mängel nicht fällig geworden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Dezember 1990 - [X.] ARZ 5/90, [X.] 113, 188, 194, und Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - [X.] ZR 1/06, aaO Rn. 8), hat die Klägerin nach § 556 Abs. 1, 3 [X.] keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Betriebskosten (671,37 •) für die [X.] Eine - ohnehin nicht erfolgte - Nachholung der unterlasse-nen Angaben kommt nicht in Betracht, weil die in § 556 Abs. 3 Satz 2 [X.] für die Übermittlung einer formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung eingeräumte Jahresfrist längst verstrichen und die Klägerin daher mit ihrer Nachforderung nach § 556 Abs. 3 Satz 3 [X.] ausgeschlossen ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - [X.] ZR 1/06, aaO Rn. 7, 8 mwN). 12 - 10 - 3. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachte [X.] sei gleichwohl geschuldet, weil die Beklagten Einwendungen gegen die Betriebskostenabrechnung der Klägerin vom 12. Juni 2007 erst mehr als zwölf Monate nach deren Zugang erhoben hätten. Die Rügefrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 [X.] gelte auch für die Beanstandung formeller Mängel der [X.]. Der Mieter sei daher mit derartigen Einwendungen nach Ablauf von zwölf Monaten ab Zugang der Abrechnung gemäß § 556 Abs. 3 Satz 6 [X.] ausgeschlossen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. 13 a) Die Frage, ob die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 [X.] unabhängig davon mit dem Zugang einer Nebenkostenabrechnung zu laufen beginnt, ob die Abrechnung den an ihre Wirksamkeit zu stellenden formellen Mindestanforderungen genügt, ist umstritten. Einige Stimmen im Schrifttum [X.] für den Lauf der Einwendungsfrist und damit auch für das Eingreifen des in § 556 Abs. 3 Satz 6 [X.] geregelten Einwendungsausschlusses bereits den Zugang einer formell nicht ordnungsgemäßen Abrechnung genügen (vgl. etwa [X.]/[X.], 5. Aufl., § 556 Rn. 91; [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2006, § 556 Rn. 128, 129; [X.], [X.], 505, 506). Dabei wird zur Begründung auf die in den Gesetzesmaterialien angesprochene Ziel-setzung verwiesen, nach Ablauf einer bestimmten [X.] Klarheit über die wech-selseitigen Ansprüche zu schaffen ([X.]/[X.], aaO; [X.], aaO S. 505) und durch einen Einwendungsausschluss umfangreiche Beweisauf-nahmen über länger zurückliegende Abrechnungen zu vermeiden (vgl. [X.]/[X.], aaO Rn. 128; [X.], aaO). Nach anderer Auffassung soll die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 [X.] nur durch den Zugang einer formell ordnungsgemäßen und damit wirksamen Abrechnung in Lauf gesetzt werden (vgl. etwa [X.]t-Futterer/[X.], Mietrecht, 9. Aufl., § 556 [X.] Rn. 499; [X.]/Börstinghaus, Miete, 3. Aufl., § 556 Rn. 156; [X.], 14 - 11 - [X.], 512; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. [X.]; ders., [X.], 937, 939; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 556 Rn. 71; [X.]/ [X.], [X.], 13. Aufl., § 556 Rn. 29; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 556 Rn. 13; vgl. auch [X.], Urteile vom 15. Februar 2008 - 63 S 263/07, juris, und vom 21. Juli 2009, [X.] 2009, 1127). Zur Begründung wird überwie-gend angeführt, ein Einwendungsausschluss führe in diesen Fällen zu wider-sprüchlichen Ergebnissen, weil dann ein Vermieter trotz mangelnder Fälligkeit der Nebenkostennachforderung den Mieter infolge Fristablaufs auf Zahlung in Anspruch nehmen könne (vgl. [X.], aaO S. 512 f.), der Mieter aber umgekehrt einen - wegen der Unwirksamkeit der formell fehlerhaften [X.] bislang nicht erfüllten - Abrechnungsanspruch geltend machen könne (vgl. etwa [X.]t-Futterer/[X.], aaO; [X.], [X.] 2009, 1127). b) Der Senat hat die vorliegend aufgeworfene Frage bislang offen ge[X.] (vgl. Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - [X.] ZR 371/04, NJW 2005, 3135 unter [X.]). Er beantwortet sie nun dahin, dass der Zugang einer wegen formeller Mängel unwirksamen Abrechnung die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 [X.] nicht in Lauf setzt. Dies hat zur Folge, dass in den Fällen, in denen die Abrechnung hinsichtlich aller darin aufgeführten Kostenpositionen nicht den formellen Mindestanforderungen genügt, der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 6 [X.] insgesamt nicht greift. Sind dagegen nur einzelne, abtrennbare Kostenpositionen formell nicht ordnungsgemäß abgerechnet [X.], greift der Einwendungsausschluss nur hinsichtlich dieser Positionen nicht (so auch [X.], aaO Rn. 7, 8). 15 aa) Dass ein Mieter mit Einwendungen gegen unwirksam abgerechnete Betriebskosten nicht nach § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 [X.] ausgeschlossen ist, er-gibt sich bereits aus dem Zusammenspiel der einzelnen Regelungen in § 556 Abs. 3 [X.] und der mit ihnen verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung. Der 16 - 12 - Gesetzgeber hat dem Vermieter in § 556 Abs. 3 Satz 2 [X.] die Verpflichtung auferlegt, binnen einer Frist von zwölf Monaten nach dem Ende des [X.]szeitraums eine Abrechnung zu übermitteln. Um den Vermieter zur Erfül-lung dieser Pflicht anzuhalten, hat der Gesetzgeber eine verspätete [X.] mit dem Ausschluss von [X.] sanktioniert (§ 556 Abs. 3 Satz 3 [X.]). [X.] zu dieser Pflicht ist im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens auf den vom Rechtsausschuss des [X.] aufgegriffenen Vorschlag des Bundesrates eine Ausschlussfrist für Einwendun-gen des Mieters gegen die ihm zugegangene Abrechnung eingeführt worden (§ 556 Abs. 3 Satz 5, 6 [X.]). Der Bundesrat hielt die Aufnahme eines solchen Einwendungsausschlusses zur Vermeidung von aufwendigen und letztlich un-ergiebigen Beweisaufnahmen über lange zurückliegende Nebenkostenabrech-nungen und aus Zumutbarkeitserwägungen für geboten (BT-Drucks. 14/4553, [X.]). Es sei dem Mieter zuzumuten, eine Abrechnung innerhalb einer [X.] Frist zu prüfen und Beanstandungen zu erheben (BT-Drucks. 14/4553, aaO). Der Rechtsausschuss des [X.] befürwortete die Ein-führung einer Ausschlussfrist für Einwendungen im Interesse der [X.] und aus Gründen der Rechtssicherheit (BT-Drucks. 14/5663, [X.]). [X.] werde gewährleistet, dass absehbare [X.] nach einer Betriebskostenab-rechnung Klarheit über die wechselseitig geltend gemachten Ansprüche beste-he (BT-Drucks. 14/5663, aaO). [X.]) Maßgebend für die Einführung einer Ausschlussfrist für die Erhebung von Einwendungen war damit nicht allein der Beschleunigungsgedanke, viel-mehr sollte ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen von [X.] und Mietern gefunden werden. Beiden Seiten sollte jeweils eine Frist von zwölf Monaten zur Erstellung beziehungsweise zur Prüfung einer Abrechnung zur Verfügung stehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Rechte und Pflichten bei der Nebenkostenabrechnung zeitlich gestaffelt sind. [X.] - 13 - gangspunkt des Regelungssystems in § 556 Abs. 3 Satz 2 bis 6 [X.] ist die Erteilung einer den formellen Anforderungen genügenden Abrechnung. Nach allgemeiner Meinung wird - auch wenn dies im Wortlaut des § 556 Abs. 3 Satz 2 [X.] nicht hinreichend zum Ausdruck kommt - die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 [X.] nur durch den Zugang einer formell ordnungsgemäßen [X.] gewahrt (vgl. etwa Senatsurteile vom 17. November 2004 - [X.] ZR 115/04, NJW 2005, 219 unter [X.] a mwN, und vom 14. Februar 2007 - [X.] ZR 1/06, aaO). Mit einer wegen formeller Mängel unwirksamen Abrechnung genügt der Vermieter seiner Abrechnungspflicht nicht; vielmehr kann der Mieter in [X.] eine erneute Abrechnung verlangen (vgl. etwa Senatsurteil vom 29. März 2006 - [X.] ZR 191/05, [X.], 2552 Rn. 13 i.V.m. Rn. 8 mwN). Solange nur eine formell fehlerhafte Abrechnung vorliegt, fehlt es an einer aus-reichenden Beurteilungsgrundlage für eine zuverlässige inhaltliche Überprüfung der in ihr angestellten Berechnungen. Damit ist der Mieter regelmäßig daran gehindert, die Richtigkeit einer solchen Abrechnung innerhalb der zwölfmonati-gen Einwendungsfrist hinreichend zu prüfen (ebenso [X.]/[X.], aaO). Würde also die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5, 6 [X.] bereits mit dem Zugang einer wegen formeller Mängel unwirksamen Abrechnung in Gang gesetzt, würde letztlich die Ausgewogenheit der beiderseitigen fristge-bundenen Pflichten in Frage gestellt: Obwohl der Vermieter seine [X.]spflicht noch nicht erfüllt hätte, würden die der Abrechnung anhaftenden Mängel nach Ablauf der Einwendungsfrist "geheilt". Dies würde zu einer unan-gemessenen Verlagerung der den Vermieter treffenden Pflichten auf den Mieter führen. [X.]) Diese Überlegungen werden nicht durch die weitere Zielsetzung des Gesetzgebers in Frage gestellt, eine möglichst rasche Abwicklung von [X.]sprozessen zu gewährleisten. Dem Gesetzgeber war offenkundig nicht daran gelegen, dem Mieter auch dann Einwendungen abzuschneiden, wenn 18 - 14 - dieser über keine ausreichende Prüfungsgrundlage verfügt. Er wollte lediglich im Interesse der Rechtssicherheit sicherstellen, dass in absehbarer [X.] Klarheit über die wechselseitigen Ansprüche geschaffen wird. Dieses Ziel wird aber im Falle einer mit formellen Mängeln behafteten und damit unwirksamen [X.] schon dadurch erreicht, dass die darin ausgewiesene Nachforderung des Vermieters nicht fällig wird und nach Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 [X.] auch nicht mehr nachträglich fällig gestellt werden kann (vgl. etwa Senatsurteil vom 14. Februar 2007 - [X.] ZR 1/06, aaO Rn. 12 mwN). [X.]) Danach ist im Streitfall die Einwendungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 5 [X.] hinsichtlich der formell nicht ordnungsgemäß abgerechneten (zehn) [X.] nicht in Gang gesetzt worden. Da es insoweit an der Fälligkeit der geltend gemachten Nachforderung fehlt und die weiteren fünf Positionen - wie oben ([X.] b) aufgezeigt - keine Nachforderung der Klägerin begründen, steht ihr der vom Berufungsgericht zuerkannte Betrag von 671,37 • nicht zu. 19 - 15 - I[X.] 20 Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit es die Beklagten zur Nachzahlung von 671,37 • Nebenkosten zuzüglich Verzugszin-sen für den [X.] verurteilt hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache entscheidungsreif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu [X.] (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsurteil ist dahin abzuändern, dass die Verurteilung der Beklagten auf 396,82 • nebst Verzugszinsen ermäßigt wird. Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 24 C 489/08 - [X.], Entscheidung vom 14.01.2010 - 6 S 171/09 -

Meta

VIII ZR 27/10

08.12.2010

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2010, Az. VIII ZR 27/10 (REWIS RS 2010, 643)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 643

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VIII ZR 27/10

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