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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS V ZB 280/10 vom 5. April 2011 in dem Zwangsverwaltungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 5. April 2011 durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] und die Richterin Weinland beschlossen: Der Tenor des Senatsbeschlusses vom 24. Februar 2011 wird zwischen dem zweiten und dritten Absatz um den folgenden Ab-satz ergänzt: "Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Schuldner". Gründe: In dem Tenor des Senatsbeschlusses vom 24. Februar 2011 ist kein Ausspruch über die Kostentragungspflicht enthalten, obwohl der Senat nach den Ausführungen unter [X.] eine Kostenentscheidung 1 - 3 - getroffen hat. Der [X.] ist deshalb nach § 319 Abs. 1 ZPO entspre-chend zu ergänzen. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.07.2010 - 37 M 102/10 - [X.], Entscheidung vom 15.10.2010 - 6 T 223/10 -
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05.04.2011
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2011, Az. V ZB 280/10 (REWIS RS 2011, 7937)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7937
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V ZR 98/10 (Bundesgerichtshof)
V ZB 280/10 (Bundesgerichtshof)
V ZB 175/11 (Bundesgerichtshof)
Besorgnis der Befangenheit des Richters wegen Vorbefassung mit dem Sachverhalt in einem anderen Verfahren
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