Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.12.2011, Az. V ZB 175/11

5. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 23

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Gegenstand

Besorgnis der Befangenheit des Richters wegen Vorbefassung mit dem Sachverhalt in einem anderen Verfahren


Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 6. Januar 2011 hat der 31. Zivilsenat des [X.] ein Befangenheitsgesuch gegen Mitglieder des [X.] als unzulässig zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des [X.] hat es als Gegenvorstellung behandelt und diese am 31. Januar 2011 zurückgewiesen. Der Kläger will eine Entscheidung des [X.] herbeiführen und hat zunächst die in dem Tenor genannten [X.] wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.

2

[X.] ist unbegründet. Der Einholung von dienstlichen Äußerungen der abgelehnten [X.] bedurfte es nicht, weil die Ablehnung ausschließlich auf deren Vorbefassung mit dem Sachverhalt in dem Verfahren [X.] gestützt wird. Eine dienstliche Äußerung könnte ersichtlich nicht zur Aufklärung des erheblichen Sachverhalts beitragen, weil die Beteiligung der abgelehnten [X.] an dem Verfahren [X.] aktenkundig feststeht (vgl. [X.], [X.], 89, juris Rn. 34; [X.]/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 45 Rn. 4). Ein Ablehnungsgrund besteht nicht. Allein eine - wie hier - prozessrechtlich typische Vorbefassung mit dem Sachverhalt in einem anderen Verfahren begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit (vgl. [X.]/Vollkommer, aaO, § 42 Rn. 15 f.). Darüber hinaus ist das Befangenheitsgesuch in dem Verfahren [X.] inzwischen zurückgewiesen worden.

[X.]                                              Weinland                                        Eick

                            Halfmeier                                              Leupertz

Meta

V ZB 175/11

27.12.2011

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Hamm, 31. Januar 2011, Az: 31 U 143/07

§ 42 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.12.2011, Az. V ZB 175/11 (REWIS RS 2011, 23)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 23

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