Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2001, Az. V ZR 268/00

V. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1035

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:12. Oktober 2001K a n i k ,[X.] [X.]eschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: jaB[X.]B §§ 93, 94 Abs. 1a) Die [X.]rundsätze des Eigengrenzü[X.] können auch dazu führen, daß [X.] mehreren [X.]eschossen eines Hauses als übergebauter [X.]ebäudeteil anzuse-hen ist, der dem [X.]ebäude und der darunter liegenden [X.]rundstücksfläche zugehö-rig ist, von der aus übergebaut [X.]) Veräußert in einem solchen Fall der Eigentümer des übergebauten [X.]ebäudeteilsdas darunter liegende [X.]rundstück, so kann im Regelfall nicht angenommen wer-den, daß sich die Übertragung auch auf den übergebauten Teil erstreckt; [X.] wäre die Übertragung insgesamt unwirksam.[X.], Urt. v. 12. Oktober 2001 - [X.]/00 - [X.] [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 12. Oktober 2001 durch den [X.] Tropf, die [X.]in Dr. [X.] die [X.] Prof. [X.], [X.] und Baunerfr Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom 15. Juni 2000aufgehoben, soweit es zum Nachteil der [X.] ergangen ist,und das Urteil der 13. Zivilkammer des [X.] 27. August rt.Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits trt die Klrin.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Beklagte war [X.] eines [X.]s, das mit einer [X.]ast-sttte und angebautem Wohnbereich bebaut ist. Sie wollte die [X.] ver-kaufen und den [X.] behalten. Daher [X.] sie das [X.] ander Stelle, wo [X.] und Anbau zusammenstoûen, teilen, bedachte [X.], [X.] die Nutzung im Inneren der [X.] Teil anders verlft. [X.] ragen die Toiletten der [X.] in den Wohnbereich hinein, imersten [X.] ragen Wohn- und Schlafzimmer der [X.] in einer[X.]rûe von rund 40 Quadratmetern in den [X.]nbereich hinein.Mit notariellem Vertrag vom 1. Juni 1993 erwarb die Klrin den nachDurchfrung der Teilung entstandenen [X.]steil mit der [X.] fr310.000 DM von der [X.]. Sie verlangt nun - soweit im [X.] noch im Streit - Herausgabe der von der [X.] genutzten [X.], so-weit sir der [X.]sflche liegen, die sie, die Klrin, erworben hat.Ferner beansprucht sie eine Nutzungsentscigung fr diese [X.] seit [X.] August 1993 bis zum 31. Mrz 1999 in [X.] 32.640 DM nebst [X.] begehrt die Feststellung, [X.] die Beklagte zum Ersatz weiterer Scverpflichtet sei, der durch die Vorenthaltung der herausverlangten [X.] ent-stehen werde.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] Zahlungsanspruch auf 26.856 DM nebst gestaffelter Zinsen reduziert unddie Berufung im rigen zurckgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagteihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klrin beantragt die Zurckwei-sung des [X.] 5 [X.]:[X.] Berufungsgericht nimmt an, die Klrin sei [X.] der rdem von ihr erworbenen [X.]steil liegenden [X.], die von der [X.] genutzt werden. Das folge aus dem klaren Wortlaut des [X.], wonach die Vertragsparteien die Vorstellungeiner vertikalen [X.]steilung und nicht einer wabenfrmigen [X.] gehabt tten. Infolge dessen sei die Beklagte zur Herausgabeder [X.] (§ 985 B[X.]B) und - in dem zugesprochenen Umfang - zur [X.] (§ 988 B[X.]B) verpflichtet; wegen kftiger Vor-enthaltungsscsei die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtunggerechtfertigt.[X.] halten einer revisionsrechtlichen berprfung [X.].Zutreffend ist allerdings, [X.] sich die Eigentumsrtragung allein aufdie [X.]sflche bezieht, die durch die in dem Vertrag genannten [X.] bestimmt wird, also auf das durch Teilung entstandene [X.], das- 6 -mit der [X.] bebaut ist. Das hat aber nicht zur Folge, [X.] die Klrin diein ihr [X.] hineinragenden [X.] im ersten [X.] zu [X.] hat, die von der [X.] genutzt werden. Rechtsfehlerhaft nimmtdas Berufungsgericht mlich an, die durch die [X.]steilung [X.] verlaufe vertikal durch das auf beiden Teilen errichtete [X.], so[X.] sich die Eigentumsrtragung auf rgebauten [X.]teil im er-sten [X.] erstreckt habe. Das wre zwar richtig, wenn sich das [X.]e-seiner wirtschaftlichen Funktion entsprechend auf der [X.]sgren-ze teilen [X.]e in den [X.]nbereich einerseits und den Wohnbereich an-dererseits, kann aber nicht im vorliegenden Fall ohne Einschrkung gelten,der durch eine den Charakter eines [X.] tragenden Nutzung im Erd- [X.] ersten [X.] gekennzeichnet ist. Vielmehr ist anzunehmen, [X.] dier die [X.]renze hinausragenden [X.] im ersten [X.], die die [X.] als Wohn- und Schlafzimmer nutzt, im Eigentum der [X.] verblie-ben sind, und [X.] umgekehrt die zur [X.]aststttrenden Toilettenrme [X.] auch insoweit in das Eigentum der Klrin gelangt sind, als sieauf dem der [X.] verbliebenen [X.] liegen. Das ergibt sich ausfolgendem.Der [X.] Rechtsprechung dem in § 93 B[X.]B geregelten [X.]rundsatz des einheit-lichen Eigentums an einer Sache den Vorzr der in § 94 Abs. 1B[X.]B vorgesehenen Bindung des Eigentums an einem [X.]s Ei-gentum am [X.]. Das bedeutet: berschreitet der [X.] zweierbenachbarter [X.]e mit dem Bau auf einem dieser [X.]e die[X.]renze des anderen, so wird der hirgebaute [X.]teil nicht [X.] rbauten [X.]s (was dem [X.]edanken des § 94 Abs. 1 B[X.]B ent-- 7 -sprche), sondern das [X.]ildet als einheitliches [X.]anzes (§ 93 B[X.]B)einen wesentlichen Bestandteil desjenigen [X.]s, von dem aus [X.] worden ist (Urteil vom 26. April 1961 - [X.], LM B[X.]B § 912 Nr. 9;[X.]Z 102, 311, 314).Dasselbe gilt fr den hier vorliegenden Fall, [X.] ein [X.] in [X.] aufgeteilt wird, [X.] ein aufstehendes [X.]von der [X.]renze der bei-den neu gebildeten [X.]e durchschnitten wird. [X.]elangen dann diese[X.]e in das Eigentum verschiedener Personen, so soll das Eigentuman dem [X.]ls [X.]anzem (§ 93 B[X.]B), wenn sich der nach Umfang, [X.] wirtschaftlicher Bedeutung eindeutig maûgebende Teil auf einem der[X.]e befindet, mit dem Eigentum an diesem [X.] verbundensein ([X.]Z 64, 333).Das heiût fr den vorliegenden Fall nicht, [X.] etwa der auf dem [X.]rund-stck der [X.] stehende Anbau insgesamt der [X.] zuzuordnen undals einheitliches [X.]mit dem [X.] der Klrin zu verbinden wre.Der [X.] hat vielmehr auch entschieden, [X.] bei einer Trennung eines [X.]e-s, die zu zwei wirtschaftlich selbstigen Einheiten [X.], jeder [X.]u-deteil dem [X.] zugeordnet werden kann, auf dem er steht ([X.]rundsatzder vertikalen Teilung entsprechend dem [X.]edanken des § 94 Abs. 1 B[X.]B, vgl.[X.]Z 102, 311, 315). [X.] jedoch in einem solchen Fall ein Teil des einen[X.]s in das Nachbargrundstck hinein, so findet auf diesen hineinragen-den Teil, auch wenn er nur eines von mehreren [X.]eschossen betrifft, der in § 93B[X.]B zum Ausdruck gekommene [X.]edanke, wirtschaftliche Werte [X.] zuerhalten, Anwendung ([X.]Z 102, 311). Das heiût fr den vorliegenden Fall,die [X.], die im ersten [X.] von der Lage, baulichen Eigenart und- 8 -wirtschaftlichen Nutzung dem Anbau zrig sind, sind auch eigentums-rechtlich diesem (selbstigen) [X.]zuzuordnen und werden mit [X.] an dem [X.] verbunden, auf dem der Anbau steht. Umgekehrt- worauf es hier aber nicht ankommt - gilt dasselbe fr die Besonderheiten desErdgeschosses. Der Teil der Toiletten, der in das [X.] der [X.]hineinragt, nach Lage, baulicher Eigenart und Nutzung aber zu dem [X.]aststt-trt, ist eigentumsrechtlich der [X.] und damit dem[X.] der Klrin zuzuordnen.Vor dem Hintergrund dieser [X.] Lage konnte die Klrinnicht das Eigentum an den von ihr herausverlangten [X.]n erwerben. [X.] daher bei verstiger Wrdigung (§§ 133, 157 B[X.]B) nicht [X.], [X.] sich die dingliche Einigung auf diese [X.] bezog. Aber [X.] die Parteien den Willen gehabt tten, rgebauten [X.]teil indas Eigentum der Klrin zrtragen, wre dies erfolglos geblieben, da [X.] dann der [X.] Rechtslage widersproctte. Die[X.]srtragung wre dann insgesamt unwirksam. Die auf das Eigen-tum gesttzte Klage ist daher [X.] -III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.TropfLambert-Lang [X.]

Meta

V ZR 268/00

12.10.2001

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2001, Az. V ZR 268/00 (REWIS RS 2001, 1035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1035

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