Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2023, Az. 6 StR 509/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 1102

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Gegenstand

Strafprozessrecht: Umfang des Beschwerdevorbringens bei Beweisantragsrügen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. August 2022 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt und [X.] getroffen. Der auf die Sachrüge und auf Verfahrensrügen gestützten Revision des Angeklagten bleibt der Erfolg versagt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Weder zum Schuld- noch zum Rechtsfolgenausspruch weisen die sorgfältig abgefassten Urteilsgründe Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aus.

3

2. Die zutreffenden Ausführungen der Antragsschrift des [X.] lediglich ergänzend bemerkt der Senat zu den erhobenen Beweisantragsrügen:

4

a) Dem Senat ist es im Rahmen der erhobenen „Verfahrensrüge 1“ mangels vollständigen Vortrags der rügebegründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) verwehrt, eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) abschließend zu prüfen. Es fehlt schon an ausreichendem Vortrag dazu, weshalb sich dem Gericht trotz der im Ablehnungsbeschluss vom 3. Juni 2022 ausgeführten gewichtigen Umstände die Beiziehung von „Rohdaten über das [X.]“ zum Zwecke der näheren Auswertung von Standortdaten aufdrängen musste (vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. September 2022 – 5 [X.], NStZ 2023, 116; vom 16. März 2021 – 5 StR 35/21, Rn. 13; im Einzelnen [X.] in [X.], 27. Aufl., § 244 Rn. 369 mwN). Der Beschwerdeführer erwähnt zwar einzelne Umstände, die der vom [X.] vorgenommenen Zuordnung des [X.] entgegenstehen könnten, insbesondere „auch“ Ergebnisse einer Wohnraumdurchsuchung. Diese werden indes nicht vollständig vorgetragen.

5

b) Die „Verfahrensrüge 2“ ist jedenfalls unzulässig. Für die Prüfung der vom [X.] in seinem Beschluss vom 5. August 2022 angenommenen Bedeutungslosigkeit der mit Antrag vom selben Tage behaupteten [X.] (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) hätte auch die im Ablehnungsbeschluss hinsichtlich der übrigen Gründe für die Zuschreibung des [X.] in Bezug genommene weitere Entscheidung der [X.] vom 3. Juni 2022 vorgetragen werden müssen. Dass dieser Beschluss Gegenstand des Vortrags einer weiteren Verfahrensrüge war, enthebt von dieser Vortragspflicht nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 25. September 1986 – 4 StR 496/86, [X.], 36; Urteil vom 21. September 2022 – 6 StR 47/22, Rn. 17).

6

c) Soweit der Beschwerdeführer die Ablehnung der beantragten Vernehmung eines Zeugen mit Blick auf ein diesem zugestandenes umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO) beanstandet, erfüllt auch diese Rüge die gesetzlichen Vortragspflichten nicht. Insoweit wird schon der vom Ablehnungsbeschluss in Bezug genommene, inhaltlich allerdings nicht erschöpfend wiedergegebene Vermerk der [X.]vorsitzenden über ein Telefonat mit dem Zeugen nicht vollständig mitgeteilt. Dies war zur Beurteilung etwaiger Willensmängel des Zeugen bei der Ausübung seines Zeugenrechts ebenso notwendig wie für die Frage, ob der Zeuge für den Fall seines Erscheinens zu einer Aussage hätte veranlasst werden können (vgl. [X.] in [X.], [X.]., § 244 Rn. 84 f. mwN.).

7

d) Erfolglos bleibt schließlich die Beanstandung, die [X.] habe zu Unrecht den Antrag als bedeutungslos abgelehnt (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO), zum Beweis der Tatsache, dass „in den Jahren 2016-2019“ an einer näher bezeichneten Anschrift „Personen aus [X.]/[X.]“ angetroffen worden sind, Auskunft „über sämtliche Polizeieinsätze“ einzuholen. Insoweit fehlt es dem Antrag an der Angabe eines Strengbeweismittels (vgl. [X.]/[X.], [X.] im Strafprozess, 8. Aufl., [X.]. 3 [X.] Rn. 5 mwN) und – auch für eine etwaige Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) – an einer hinreichend konkreten Beweisbehauptung.

Sander     

  

Tiemann     

  

Wenske

  

Fritsche     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 509/22

22.02.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hannover, 24. August 2022, Az: 46 KLs 20/21

§ 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2023, Az. 6 StR 509/22 (REWIS RS 2023, 1102)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1102

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