Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2018, Az. 2 ARs 69/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12421

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:130318B2ARS69.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 ARs 69/18
2 AR 45/18

vom
13. März
2018
in der Strafsache
gegen

wegen Verleumdung (§ 187 StGB)

Az.:
(274 Ds) 276 Js 1244/17 (181/17)
[X.]

276 Js 1244/17
Staatsanwaltschaft [X.]

310 AR 2/18
[X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 13. März
2018
beschlossen:

Eine Entscheidung des [X.] ist nicht veranlasst. Die Sache wird an das Amtsgericht -
Strafrichter
-
Tiergarten
zurückgegeben.

Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft [X.] hat bei dem Amtsgericht -
Strafrichter
-
Tiergarten am 25.
September 2017 gegen den Angeschuldigten

L.

Anklage wegen Verleumdung (276
Js
1244/17) erhoben.
Das Amtsgericht Tier-garten hat in einem Vermerk vom 23.
November 2017 seine fehlende örtliche Zuständigkeit festgestellt. Für die Verfolgung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten sei das [X.] zuständig. Mit Verfügung vom 23.
November 2017 hat der Strafrichter des [X.] daher die Akten über die Staatsanwaltschaft [X.] mit der Bitte um Übernahme an das [X.] übersandt.
Der Strafrichter des [X.] hat die Übernahme
am 14.
Fe-bruar 2018 mit der Begründung abgelehnt, dass die Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit durch das Gericht des 1.
Rechtszugs nicht möglich sei. [X.] habe dieses sich durch Beschluss für unzuständig zu erklären und so-1
2
-
3
-
dann eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft vor dem zuständigen Gericht zu erfolgen.
Der Strafrichter des [X.] hat das Verfahren daraufhin mit Verfügung vom 20.
Februar 2018 mit der Bitte um Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit dem [X.] vorgelegt.

II.
Eine Entscheidung des [X.] in dieser Sache ist nicht ver-anlasst. Die Sache ist an das Amtsgericht -
Strafrichter
-
Tiergarten [X.].
Zutreffend hat der [X.] ausgeführt:

Eine Entscheidung durch das gemeinschaftliche obere Gericht ist jedoch
nicht veranlasst, da kein Streit über die Zuständigkeit der beteiligten [X.] vorliegt. Das [X.] hat seine Zuständigkeit für das vor-liegende Verfahren nicht abgelehnt, sondern die Übernahme des [X.] rechtsfehlerfrei unter Hinweis darauf abgelehnt, dass das an-gerufene [X.] als Gericht des ersten Rechtszugs nicht befugt sei, das Verfahren an ein aus seiner Sicht zuständiges Gericht zu verweisen. Die Abgabe oder Verweisung an ein örtlich zuständiges [X.] durch das Gericht des 1.
Rechtszugs ist ausgeschlossen (vgl. [X.], Beschluss vom 23.
Juli 1969
-
2
ARs 201/69
-, [X.]St 23, 79
ff.). Erfolgt sie gleichwohl, bleibt sie wegen des Eingriffs in das Auswahlrecht (§
7 [X.]) und Beschwerderecht (§
210 Abs.
2 [X.]) der Staatsanwaltschaft ohne rechtliche Wirkung (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60.
Auflage 2017, §
16 Rn.
5). Das [X.] hat sich daher durch Be-3
4
5
-
4
-
schluss für unzuständig zu erklären, um der Staatsanwaltschaft die Mög-lichkeit der Anklage vor einem anderen -
zuständigen
-
Gericht [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
September 1998

-
2
Ws
376/98
-, NStZ-RR
1999, 16
ff. und [X.], Beschluss vom 27.
August 2012
-
1
Ws 132/12
-, NJW-Spezial
2013, 57
f.).

Schäfer

Appl Zeng

Grube [X.]

Meta

2 ARs 69/18

13.03.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2018, Az. 2 ARs 69/18 (REWIS RS 2018, 12421)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12421

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