Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2018, Az. 2 ARs 69/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 12464

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Gegenstand

Strafverfahren: Zulässigkeit der Verweisung an das örtlich zuständige Gericht durch das erstinstanzliche Gericht


Tenor

Eine Entscheidung des [X.] ist nicht veranlasst. Die Sache wird an das Amtsgericht - Strafrichter - [X.] zurückgegeben.

Gründe

I.

1

Die Staatsanwaltschaft [X.] hat bei dem Amtsgericht - Strafrichter - [X.] am 25. September 2017 gegen den Angeschuldigten    [X.]Anklage wegen Verleumdung (276 Js 1244/17) erhoben. Das Amtsgericht [X.] hat in einem Vermerk vom 23. November 2017 seine fehlende örtliche Zuständigkeit festgestellt. Für die Verfolgung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten sei das [X.] zuständig. Mit Verfügung vom 23. November 2017 hat der Strafrichter des Amtsgerichts [X.] daher die Akten über die Staatsanwaltschaft [X.] mit der Bitte um Übernahme an das [X.] übersandt.

2

Der Strafrichter des [X.] hat die Übernahme am 14. Februar 2018 mit der Begründung abgelehnt, dass die Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit durch das Gericht des [X.] nicht möglich sei. Vielmehr habe dieses sich durch Beschluss für unzuständig zu erklären und sodann eine Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft vor dem zuständigen Gericht zu erfolgen.

3

Der Strafrichter des Amtsgerichts [X.] hat das Verfahren daraufhin mit Verfügung vom 20. Februar 2018 mit der Bitte um Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit dem [X.] vorgelegt.

II.

4

Eine Entscheidung des [X.]s in dieser Sache ist nicht veranlasst. Die Sache ist an das Amtsgericht - Strafrichter - [X.] zurückzugeben.

5

Zutreffend hat der [X.] ausgeführt:

„Eine Entscheidung durch das gemeinschaftliche obere Gericht ist jedoch nicht veranlasst, da kein Streit über die Zuständigkeit der beteiligten Gerichte vorliegt. Das [X.] hat seine Zuständigkeit für das vorliegende Verfahren nicht abgelehnt, sondern die Übernahme des Verfahrens rechtsfehlerfrei unter Hinweis darauf abgelehnt, dass das angerufene Amtsgericht [X.] als Gericht des ersten Rechtszugs nicht befugt sei, das Verfahren an ein aus seiner Sicht zuständiges Gericht zu verweisen. Die Abgabe oder Verweisung an ein örtlich zuständiges Gericht durch das Gericht des [X.] ist ausgeschlossen (vgl. [X.], Beschluss vom 23. Juli 1969 - 2 [X.] -, [X.]St 23, 79 ff.). Erfolgt sie gleichwohl, bleibt sie wegen des Eingriffs in das Auswahlrecht (§ 7 [X.]) und Beschwerderecht (§ 210 Abs. 2 [X.]) der Staatsanwaltschaft ohne rechtliche Wirkung (vgl. [X.]/[X.], [X.], 60. Auflage 2017, § 16 Rn. 5). Das Amtsgericht [X.] hat sich daher durch Beschluss für unzuständig zu erklären, um der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit der Anklage vor einem anderen - zuständigen - Gericht einzuräumen (vgl. [X.], Beschluss vom 10. September 1998 - 2 Ws 376/98 -, NStZ-RR 1999, 16 ff. und [X.], Beschluss vom 27. August 2012 - 1 Ws 132/12 -, [X.], 57 f.).“

Schäfer     

      

Appl     

      

Zeng   

      

Grube     

      

Schmidt     

      

Meta

2 ARs 69/18

13.03.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: ARs

§ 7 StPO, §§ 7ff StPO, § 16 StPO, § 210 Abs 2 StPO, § 270 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.03.2018, Az. 2 ARs 69/18 (REWIS RS 2018, 12464)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 12464

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Referenzen
Wird zitiert von

2 ARs 69/18

Zitiert

2 Ws 376/98

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