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PDF anzeigen[X.]/08 vom 28. Januar 2009 in der Strafsache gegen [X.].: 79 Js 287/08 Staatsanwaltschaft Berlin [X.].: 286 Cs 353/08 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 28. Januar 2009 beschlossen: Der Antrag des Angeklagten, das zuständige Gericht zu bestim-men, wird zurückgewiesen. Gründe: Gegen den Angeklagten ist ein Strafbefehl des [X.] ergangen. Nach [X.] hat das Amtsgericht Termin zur [X.] bestimmt. Der Angeklagte, der das [X.] für [X.] unzuständig hält, beantragt beim [X.] "die Verlegung des [X.]" an das [X.]. 1 Der Antrag ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Zu-ständigkeitsbestimmung durch den [X.] nach § 14 StPO nicht vorliegen. Diese Vorschrift findet nur Anwendung, wenn zwischen mehreren Gerichten ein Streit über die Zuständigkeit besteht. Das ist hier nicht der Fall. 2 - 3 - Auch die Voraussetzungen des § 15 StPO liegen ersichtlich nicht vor. 3 [X.] Fischer Appl Schmitt
Meta
28.01.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.01.2009, Az. 2 ARs 547/08 (REWIS RS 2009, 5414)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5414
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