Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.05.2015, Az. IV ZR 444/13

4. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11145

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Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des [X.] vom 20. November 2013 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Versäumnisurteil des [X.] vom 5. Oktober 2012 aufgehoben und die Kostenentscheidung des Urteils des [X.] vom 25. Januar 2013 dahin geändert wird, dass die Beklagte die durch ihre Säumnis im Termin vom 5. Oktober 2012 veranlassten und der Kläger die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat.

Streitwert: bis 1.500 €

Gründe

1

I. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.] ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der [X.] nimmt insoweit auf die Gründe des Beschlusses vom 11. März 2015 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

2

II. Die Ausführungen im Schriftsatz des Klägervertreters vom 8. April 2015 geben dem [X.] keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

3

1. Zwar trifft es zu, dass das [X.] ([X.]) in einer Mitteilung vom 1. August 2006 ([X.] 5-S 2333-87/06, [X.], 1927) die Auffassung vertreten hat, dass auch selbständige Berufsunfähigkeitsversicherungen vom Anwendungsbereich des § 3 Nr. 63 EStG erfasst werden, sofern sie die Voraussetzung erfüllen, dass die zugesagte Versorgungsleistung in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung vorgesehen ist. Dies vermag aber die vom [X.] im Hinweisbeschluss gegebene Begründung nicht in Frage zu stellen. Der [X.] hat dort nicht entscheidend darauf abgestellt, dass es im Streitfall um eine selbständige Versicherung und nicht um eine Zusatzversicherung geht.

4

2. Entscheidend für die mangelnde Förderfähigkeit des Vertrages ist vielmehr die im Vertrag des [X.] vorgenommene Befristung, die nicht im Hinblick auf eine entfallende Versorgungsbedürftigkeit vorgenommen worden ist, sondern schon in einem Zeitpunkt vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen nach § 35 Satz 2 oder § 36 Satz 2 SGB VI eingreift.

5

Gegenteiliges folgt entgegen dem entsprechenden Einwand des [X.] nicht aus Rn. 286 des [X.]-Schreibens vom 24. Juli 2013 ([X.] 3-S 2015/11/10002; [X.] 5-S 2333/09/10005; BStBl. I S. 1022). Soweit dort in Satz 2 als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das 60. Lebensjahr genannt ist, betrifft dies von den in Satz 1 genannten Tatbeständen nur die Altersversorgung, nicht aber die Hinterbliebenenversorgung und die Invaliditätsversorgung, zu der die Berufsunfähigkeitsversicherung zählt.

6

In der Sache wird damit geregelt, unter welchen Voraussetzungen es nicht steuerschädlich sein soll, wenn Leistungen aus der Versicherung auch über das abzusichernde Risiko hinaus erbracht werden (nämlich bereits vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen). Die Befristung etwaiger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung des [X.] auf einen Zeitpunkt vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (nämlich den 1. Dezember 2034) bewirkt jedoch das Gegenteil. Sie führt dazu, dass das Risiko einer eventuellen Versorgungsbedürftigkeit des [X.] (nämlich der Eintritt einer Berufsunfähigkeit vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen) gerade nicht vollständig abgesichert ist. Auch deshalb kann aus der Förderfähigkeit von Verträgen mit Altersversorgungsleistungen, die bereits mit dem 60. Lebensjahr einsetzen, nicht auf eine Förderfähigkeit von Berufsunfähigkeitsversicherungen geschlossen werden, deren Vertrags- und Leistungsdauer - wie es beim Kläger der Fall ist - schon vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen endet.

7

Dies wird durch die vom Kläger in anderem Zusammenhang angeführte Mitteilung des [X.] vom 1. August 2006 (s.o. unter 1.) zudem ausdrücklich bestätigt. Dort heißt es im letzten Satz des zweiten Absatzes, dass es unschädlich sei, wenn eine Berufsunfähigkeitsrente lediglich bis zum Beginn des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werde. Rentenzahlungen bis zu diesem Zeitpunkt sieht der Vertrag des [X.] aber gerade nicht vor.

8

III. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

  

Harsdorf-Gebhardt     

  

Dr. Karczewski

  

Lehmann     

  

Dr. Brockmöller     

  

Meta

IV ZR 444/13

13.05.2015

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 11. März 2015, Az: IV ZR 444/13, Beschluss

§ 242 BGB, § 10a Abs 1 S 1 EStG, § 10a Abs 5 S 1 EStG, § 80 EStG, § 82 Abs 2 EStG, § 83 EStG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.05.2015, Az. IV ZR 444/13 (REWIS RS 2015, 11145)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11145


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 444/13

Bundesgerichtshof, IV ZR 444/13, 13.05.2015.

Bundesgerichtshof, IV ZR 444/13, 11.03.2015.


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Referenzen
Wird zitiert von

VIII ZR 179/15

IV ZR 444/13

Zitiert

II ZR 156/09

Zitieren mit Quelle:
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