Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2015, Az. IV ZR 444/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 11122

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 444/13
vom

13. Mai 2015

in dem Rechtsstreit

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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter
Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Brockmöller

am 13. Mai 2015

einstimmig beschlossen:

Die Revision des [X.] gegen das Urteil der 26.
Zivil-kammer des [X.] vom 20.
November 2013 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten mit der Maßga-be
zurückgewiesen, dass das Versäumnisurteil des Amts-gerichts [X.] vom 5.
Oktober 2012 aufgehoben und die Kostenentscheidung des Urteils des [X.] vom 25.
Januar 2013 dahin geändert wird, dass die [X.] die durch ihre Säumnis im Termin vom 5.
Oktober 2012 veranlassten und der Kläger die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen hat.

Streitwert

Gründe:

[X.] Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des [X.] ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Der [X.] nimmt insoweit 1
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auf die Gründe des Beschlusses vom 11. März 2015
Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zurückweisung hingewiesen hat.

I[X.] Die Ausführungen im Schriftsatz
des Klägervertreters vom 8.
April 2015
geben dem [X.] keine Veranlassung zu einer abweichen-den Beurteilung.

1. Zwar trifft es zu, dass das [X.] ([X.]) in einer Mitteilung vom 1.
August 2006 ([X.] 2333-87/06, [X.], 1927) die Auffassung vertreten hat,
dass auch selbständige Be-rufsunfähigkeitsversicherungen vom Anwendungsbereich des §
3 Nr.
63 EStG erfasst werden, sofern sie die Voraussetzung erfüllen, dass die zu-gesagte Versorgungsleistung in Form einer lebenslangen Rente oder ei-nes Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalver-rentung vorgesehen ist. Dies vermag aber die vom [X.] im [X.] gegebene Begründung nicht in Frage zu stellen. Der [X.] hat dort nicht entscheidend darauf abgestellt, dass es im Streitfall um eine selbständige Versicherung und nicht um eine Zusatzversicherung geht.

2.
Entscheidend für die mangelnde Förderfähigkeit des Vertrages ist vielmehr die im Vertrag des [X.] vorgenommene Befristung, die nicht im Hinblick auf eine entfallende Versorgungsbedürftigkeit vorge-nommen worden ist, sondern schon in einem Zeitpunkt vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen nach §
35 Satz
2 oder §
36 Satz
2 SGB VI eingreift.

Gegenteiliges folgt entgegen dem entsprechenden Einwand des [X.] nicht aus Rn.
286 des [X.]-Schreibens vom 24.
Juli 2013
(IV C 2
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3-S 2015/11/10002; [X.] 2333/09/10005; BStBl. I S. 1022). Soweit dort in Satz
2 als Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistun-gen bei altersbedingtem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben das 60.
Lebensjahr genannt ist, betrifft dies von den in Satz 1 genannten Tatbeständen nur die Altersversorgung, nicht aber die [X.] und die Invaliditätsversorgung, zu der die Berufsunfähig-keitsversicherung zählt.

In der Sache wird damit geregelt, unter welchen Voraussetzungen
es nicht steuerschädlich sein soll, wenn Leistungen aus der [X.] auch über das abzusichernde Risiko hinaus erbracht werden (näm-lich bereits vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen). Die Befristung etwaiger Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung des [X.] auf einen Zeitpunkt vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (nämlich den 1.
Dezember 2034) bewirkt jedoch das Gegenteil. Sie führt dazu, dass das Risiko einer
eventuellen
Versorgungsbedürftigkeit des [X.] (nämlich
der Eintritt einer Berufsunfähigkeit vor Erreichen der gesetzli-chen Altersgrenzen) gerade nicht vollständig abgesichert ist. Auch [X.] kann aus der Förderfähigkeit von Verträgen mit Altersversorgungs-leistungen, die bereits mit dem 60.
Lebensjahr einsetzen, nicht auf eine Förderfähigkeit von Berufsunfähigkeitsversicherungen geschlossen wer-den, deren Vertrags-
und Leistungsdauer

wie es beim Kläger der Fall ist

schon vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen endet.

Dies wird durch die vom Kläger
in anderem Zusammenhang ange-führte Mitteilung des [X.] vom 1.
August 2006 (s.o. unter 1.) zudem ausdrücklich bestätigt. Dort heißt es im letz-ten Satz des zweiten Absatzes, dass es unschädlich sei, wenn eine Be-rufsunfähigkeitsrente lediglich bis zum Beginn des Bezugs einer Alters-6
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rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werde. [X.] bis zu diesem Zeitpunkt sieht der Vertrag des [X.] aber gerade nicht vor.

II[X.] [X.] beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.] [X.] Dr.
[X.]

[X.] Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2013 -
123 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 20.11.2013 -
26 [X.]/13 -

8

Meta

IV ZR 444/13

13.05.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2015, Az. IV ZR 444/13 (REWIS RS 2015, 11122)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 11122

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IV ZR 444/13

II ZR 156/09

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