Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2015, Az. IV ZR 444/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14271

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 444/13
vom

11. März
2015

in dem Rechtsstreit

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Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]

am 11. März 2015

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des [X.] vom 20. November 2013 durch einstimmigen Beschluss nach §
552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit,
hierzu
binnen

vier Wochen

Stellung zu nehmen.

Gründe:

[X.] Die Parteien streiten über
die Verpflichtung der Beklagten, [X.] des [X.] zu
einer
bei der Beklagten unterhaltenen
Berufsunfä-higkeitsversicherung an die [X.] (im Folgenden: zentrale Stelle)
zu melden.
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Der Kläger war von
2004 bis 2009 zunächst bei der Rechtsvorgän-gerin Beklagten (im Folgenden: Beklagte) und anschließend bei der H.

GmbH als Aktuar beschäftigt. 2005
erteilte die Beklagte ihm
eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung in Form ei-ner fondsgebundenen Rentenversicherung.
Später wurde diese
Zusage um eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung ergänzt, deren Leistungsdauer ausweislich des Versicherungsscheins zum 1. Dezember 2034 befristet ist. Der Kläger wird zu diesem Zeitpunkt 60 Jahre und 7
Monate alt sein.

Die Versicherungsbeiträge
wurden während des
Beschäftigungs-verhältnisses durch Entgeltumwandlung erbracht. Nach dessen Ende übernahm der Kläger beide Verträge
als Versicherungsnehmer und ent-richtete die Beiträge selbst. [X.] forderte er
die Beklagte auf, bei der Er-langung der sogenannten
"Riester-Förderung"
unter anderem
für seine Berufsunfähigkeitsversicherung mitzuwirken und ihm zu diesem Zweck eine Bescheinigung nach § 10a Abs. 5 EStG über die von ihm geleiste-ten Beiträge zu erteilen sowie diese
der zentralen Stelle zu melden.
Dies verweigerte die Beklagte, da die hierfür erforderlichen gesetzlichen Vo-raussetzungen nicht vorlägen. Das Finanzamt erkannte hierauf die [X.] des [X.] zur Berufsunfähigkeitsversicherung in den Veranla-gungszeiträumen [X.] und 2011 nicht als Altersvorsorgebeiträge an.

Der Kläger behauptet, dass ihm aufgrund der unterlassenen Mit-wirkung der Beklagten in den [X.] [X.] und 2011 Steuervorteile in Ges

seien.
Er begehrt den Ersatz dieses Betrages und künftige Meldung seiner [X.] an die zentrale Stelle.
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Die
Klage ist in den Vorinstanzen
erfolglos
geblieben.

I[X.] Das Berufungsgericht
hat ausgeführt, dass die
Beklagte als Versicherer grundsätzlich eine aus § 242 BGB ergebende Nebenpflicht treffe, die vom Kläger geforderte
Datenübermittlung vorzunehmen.
Gleichwohl scheide ein solcher Anspruch hier aus, weil
die streitgegen-ständliche Versicherung ersichtlich den
Anforderungen des § 1 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 [X.] nicht genüge und damit die Voraussetzungen der §§ 10a, 82, 83 EStG nicht erfülle. Der Umstand, dass die Beklagte zuvor selbst von einer Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ausgegangen sei bzw. insoweit irreführende Angaben gemacht habe, sei unerheblich, da sie
nicht verpflichtet werden könne, trotz Fehlens der Fördervorausset-zungen eine entsprechende Mitteilung zu machen.
Vor diesem Hinter-grund bestehe
auch kein Schadensersatzanspruch des [X.] wegen unterlassener Beitragsmeldung, zumal der bestrittene
Schaden nicht nä-her dargelegt und unter Beweis gestellt worden sei.

Die
Revision hat das Berufungsgericht mit der Begründung [X.], dass
es der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer zur Ausstellung einer "Anbieterbescheinigung"
oder zur Datenübermittlung gemäß §
10a EStG verpflichtet sei, grundsätzliche Bedeutung beimesse.

II[X.] Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§
552a Satz 1 ZPO).
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1. Der vom Berufungsgericht
angenommene Zulassungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist nicht gegeben.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung im Sinne
die-ser Vorschrift nur zu, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebli-che, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom [X.] 2003 -
IV ZR 319/02, [X.], 225 unter 2a; st. Rspr.). Daran mangelt
es hier. Die vom Berufungsgericht
als grundsätzlich bedeutsam angesehene Rechtsfrage ist im Wesentlichen nicht entscheidungserheb-lich und im Übrigen nicht klärungsbedürftig.

a) Auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der [X.] gegenüber dem Versicherungsnehmer grundsätzlich zur [X.] einer Bescheinigung oder zur Datenübermittlung i.S. von §
10a Abs. 5 EStG verpflichtet ist,
kommt es auch nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts
im Streitfall nicht an. Denn es hat entscheidend darauf abgestellt, dass eine aus § 242 BGB folgende Nebenpflicht hier ausnahmsweise nicht greife, weil die Fördervoraussetzungen der §§ 10a, 82, 83 EStG ersichtlich nicht gegeben seien.

b) Die Frage, ob der Versicherer im Sonderfall eines ersichtlich nicht die Voraussetzungen der steuerlichen "Riester-Förderung"
erfüllen-den
Versicherungsvertrages zur Ergreifung der begehrten Maßnahmen verpflichtet ist, bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung.
Klärungsbe-dürftigkeit liegt vor, wenn eine Rechtsfrage zweifelhaft ist und höchst-9
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richterlich noch nicht entschieden wurde ([X.], Beschluss vom 8. Febru-ar [X.] -
II ZR 156/09, NJW-RR [X.], 978 Rn. 3). An solchen [X.] fehlt es hier.

Die Rechtsfrage ist weder von einigen Obergerichten unterschied-lich beurteilt worden noch ist ein entsprechender Meinungsstreit in der Literatur bekannt. Auch im Übrigen unterliegt es keinem Zweifel, dass der Versicherer weder eine Bescheinigung nach § 10a Abs.
5 Satz 1 EStG in der bis zum 22. Juli 2009 geltenden Fassung ausstellen noch die Datenübertragung gemäß §
10a Abs. 5 Satz 1 EStG n.F. in der ab dem 23. Juli 2009 geltenden Fassung vornehmen muss, wenn der [X.]svertrag die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug des §
10a Abs. 1 Satz 1 EStG evident nicht erfüllt.

2. Die Revision hat auch in der Sache keine Erfolgsaussicht.
Das
Berufungsgericht hat
zu Recht
erkannt, dass die fragliche Berufsunfähig-keitsversicherung gemäß §§
10a Abs. 1 Satz
1, 82 Abs. 2 Satz 1 Buch-stabe b EStG ersichtlich
nicht förderfähig ist.

a) Dabei kann dahinstehen, ob schon das Fehlen einer lebenslan-gen Rente den Vorgaben des § 82 Abs. 2 Satz 1 EStG widerspricht, nach deren Maßgabe die Auszahlung der zugesagten Altersversorgungsleis-tung "in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)"
vorgesehen sein muss.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] erfordert
im Fal-le der Leibrente eine lebenslange Leistung.

Soweit sich der
Kläger hiergegen auf die Ausführungen des Bun-desministeriums der Finanzen
in seinen Schreiben vom 24. Juli
2013 und 13
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vom 31. März [X.]
beruft, nach
welchen es im Hinblick auf die [X.] nicht zu beanstanden sei, wenn eine Rente zeitlich befristet sei (BStBl. I 2013 S.
1022,
Rn. 312; BStBl. I [X.] S. 270,
Rn.
272),
dürften
diese nicht dahin zu verstehen
sein, dass nach Auffassung der Finanzverwaltung auch selbständige Berufsunfähigkeits-versicherungen, die üblicherweise eine Leistungsbefristung vorsehen,
als Direktversicherungen begünstigt wären
(a.[X.], [X.] 2007, 310, 317).

Zumindest
enthalten beide Verwaltungsvorschriften
an anderer Stelle den im Einklang mit § 82 Abs. 3 EStG stehenden Hinweis, Voraus-setzung für die steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung durch den -
hier vom Kläger angestrebten -
Sonderausgabenabzug nach §
10a EStG sei, dass die Auszahlung der zugesagten Altersversorgungs-leistung in Form einer lebenslangen Rente oder eines Auszahlungsplans mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung vorgesehen ist, und
eine steuerliche Förderung der Beitragsanteile zur Absicherung ei-ner Invaliditäts-
oder Hinterbliebenenversorgung komme in Betracht, wenn die Auszahlung in Form einer Rente vorgesehen sei
(Schreiben vom 24. Juli 2013, aaO Rn. 332; Schreiben vom 31. März [X.], aaO Rn.
291).
Die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung des [X.] erfüllt diese Anforderungen nicht.

Etwas anderes ergibt
sich,
anders als der
Kläger
meint,
auch nicht daraus, dass
hier eine bestehende
Zusage auf betriebliche Altersversor-gung nur um eine Anwartschaft auf eine Berufsunfähigkeitsrente "er-gänzt"
worden wäre. Denn die
Renten-
und die Berufsunfähigkeitsversi-cherung des [X.] beruhen auf gänzlich voneinander getrennten
Ver-trägen, womit das Schicksal der einen vom Bestand der anderen
unab-17
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hängig ist und die zweite auch nicht als Teil der ersten angesehen wer-den kann.

b) Jedenfalls kommt eine einschränkende Auslegung der gesetzli-chen Regelungen, die eine lebenslange Rente oder einen [X.] mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung erfordern, [X.] insoweit in Betracht, als
in den beiden vorgenannten Verwal-tungsvorschriften dargestellt.
Danach wäre eine zeitliche Befristung nur im Hinblick auf die entfallende [X.] nicht zu bean-standen, im Falle der Invaliditätsversorgung namentlich dann, wenn die Erwerbsminderung endet, "insbesondere bei Verbesserung der Gesund-heitssituation oder Erreichen der Altersgrenze"
(Schreiben vom 24. Juli 2013, aaO Rn. 312; Schreiben vom 31. März [X.], aaO Rn. 272).

Diese Voraussetzung erfüllt die streitgegenständliche [X.] nicht. Die zeitliche Befristung erfolgte hier ungeachtet
der eventuel-len [X.] des [X.]. Ausweislich des [X.]sscheins erlischt sein
Rentenanspruch unabhängig vom Ende einer möglichen Berufsunfähigkeit am 1. Dezember 2034. Zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger weder die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 [X.] (67 Jahre) noch die Altersgrenze für besonders langjährige Versicherte nach § 38 Nr. 1 [X.] (65 Jahre) oder für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nach §
36 Satz 2 [X.] (63 Jahre) erreicht.
Auch unter Zugrundelegung der Rechtslage bei Zusageerteilung hätte er am 1. [X.] noch keinen Anspruch auf Altersrente haben können (Re-gelaltersgrenze nach § 35 Nr. 1 [X.] a.F.: 65 Jahre; Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente nach §
36 Nr. 1 [X.] a.F.: 62 Jahre).

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c) Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht mit seiner steuerrechtlichen Bewertung seine Prüfungskompetenzen nicht überschritten.

Nach der Rechtsprechung des [X.] sind steuer-rechtliche Vorfragen nicht der Beantwortung durch die Zivilgerichte ent-zogen, sondern vielmehr grundsätzlich von diesen selbständig zu beant-worten, um einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten ([X.], Urteil vom 14. Januar 1980 -
II ZR 76/79, [X.], 2710 unter 1; Urteil vom 2. November 2001 -
V [X.], NJW-RR 2002, 376 unter [X.]). Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine
endgültige Beurteilung der
Steuerfrage auf erhebliche Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art stößt und damit ernsthaft die Gefahr besteht, dass die Finanzbehör-den die
Frage abweichend von der Einschätzung der Zivilgerichte beur-teilen (vgl. [X.], Urteil vom 2. November 2001, aaO). Ein solcher [X.] liegt hier
wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt -
nicht vor.

d) Die Annahme
des Berufungsgerichts, dass selbst eine eventuell fehlerhafte Information des [X.] über die steuerliche Förderbarkeit der zugesagten Berufsunfähigkeitsversorgung keine Verpflichtung der Beklagten begründe, die begehrte Datenübermittlung nach § 10a EStG vorzunehmen, ist ebenfalls frei von [X.].

Dabei
ist zu berücksichtigen, dass der Versicherer als Anbieter im Sinne der §§ 80, 82 Abs. 2 EStG bei der Datenerfassung und -übermitt-lung kraft gesetzlicher Verpflichtung als Privater Verwaltungsaufgaben wahrnimmt ([X.], [X.] 2003, 82, 86 zur Stellung des An-bieters im Zulageverfahren). Mit dieser öffentlich-rechtlichen Aufgaben-21
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stellung wäre es nicht vereinbar, wenn er Bescheinigungen oder eine Da-tenübermittlung zur Vorbereitung eines [X.] durch den Versicherungsnehmer vornehmen müsste, der diesem unverkennbar nicht zusteht.

e)
Danach ist auch die Abweisung des Schadensersatzbegehrens des [X.] wegen unterlassener Beitragsmeldung nach § 10a Abs. 5 EStG n.F. nicht zu beanstanden. Wenn den Versicherer keine Pflicht zur Mitwirkung bei der Erzielung des [X.] durch den Versicherungsnehmer trifft, kann er diese auch nicht schadensersatzbe-gründend verletzen.

f) Über einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Bera-tung hat das Berufungsgericht nicht entschieden, weil es nicht erkennen konnte, dass der Kläger seinen Anspruch gegebenenfalls auch hierauf stützen wollte. Deshalb ist hierüber, nachdem der Kläger einen Antrag gemäß §
321 Abs.
1 ZPO nicht gestellt hat, auch in der Revisionsinstanz nicht mehr zu befinden.

[X.] Der Senat weist abschließend darauf hin, dass mit der [X.] Zurückweisung der Revision zugleich eine Aufhebung des Versäumnisurteils des [X.] vom 5.
Oktober 2012 auszu-sprechen und die Kostenentscheidung des Urteils des [X.] vom 25.
Januar 2013 dahingehend zu ändern ist, dass die Beklagte die

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durch ihre Säumnis im Termin vom 5.
Oktober 2012 veranlassten Kosten zu tragen hat.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 25.01.2013 -
123 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 20.11.2013 -
26 [X.] -

Meta

IV ZR 444/13

11.03.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2015, Az. IV ZR 444/13 (REWIS RS 2015, 14271)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14271

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