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PDF anzeigen5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 29. Juli 2003in der [X.] gewerbs- und bandenmäßigen [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 29. Juli 2003beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] vom 25. November 2002 wird mitder Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO), daß das gegen [X.] [X.]verhängte Berufsverbot entfällt, nach§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Der Senat verschließt sich den unter Hinweis auf [X.], 59 [X.] Bedenken des [X.] gegen das [X.] nicht. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO aufdie nicht revidierenden Mitangeklagten kam nicht in Betracht, weil die [X.] nach § 70 StGB jeweils individuell zu begründen ist.[X.] [X.]
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29.07.2003
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2003, Az. 5 StR 214/03 (REWIS RS 2003, 2057)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2057
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