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PDF anzeigen[X.]/09 vom 8. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juli 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Dezember 2008 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 53 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Untreue zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Der Senat sieht auch von einer Schuldspruchänderung ab, wie sie der [X.] dahingehend beantragt hat, dass der Angeklagte der Un-treue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in 16 Fällen schuldig zu sprechen sei. 3 - 3 - [X.], ein Steueroberinspektor, hatte in der [X.] vom 21. Juli 2004 bis zum 13. Juli 2007 unter 17 Fantasienamen 53 fingierte Einkommen-steuererklärungen mit entsprechenden Veranlagungen - ohne Anlegen von Ak-ten - in das Datenverarbeitungssystem seines Finanzamts eingegeben. Es er-gaben sich jeweils Einkommensteuererstattungen zwischen 2.421,48 • und 4.610,00 •, die auf das in den Erklärungen benannte Konto einer Tatbeteiligten überwiesen wurden. Teilweise lagen die [X.]punkte —der letzten [X.] bei Erklärungen unter identischen Namen nur wenige Minuten auseinander. 4 Hinsichtlich der Untreuehandlungen sei, so der [X.] un-ter Hinweis auf das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2007 - 5 [X.]/07 -, in derartigen Fällen eine einheitliche Handlung zu sehen, die dann auch die entsprechenden Steuerhinterziehungen zu einer Tat verbinde. 5 Dem folgt der Senat nicht. Die - andere - rechtliche Bewertung seitens der [X.] ist jedenfalls revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 6 Tathandlung war sowohl hinsichtlich der Untreue wie auch hinsichtlich der Steuerhinterziehung jeweils die —Freigabe zur [X.] ([X.]). Hierzu bedurfte es, auch wenn dies alles gedanklich oder tatsächlich vorbereitet war, auch bei rascher Folge jeweils eines neuen Tatentschlusses. Die benannten Steuerpflichtigen existierten nicht. Die identischen Fanta-sienamen führten deshalb auch zu keiner personellen Verknüpfung. Vor diesem Hintergrund liegt die Annahme von Tatmehrheit hinsichtlich aller Einzelfälle nä-her, jedenfalls bleibt dies im Rahmen tatrichterlicher Würdigung und ist rechts-fehlerfrei. 7 - 4 - Der damals für [X.] zuständige Senat des [X.] hat zwar in dem oben genannten Urteil (5 [X.]/07) zu einem ver-gleichbaren Sachverhalt die gegenteilige Bewertung in der damals zur [X.] anstehenden landgerichtlichen Entscheidung nicht beanstandet. Dies ge-schah aber ersichtlich nur im Hinblick auf den insoweit bestehenden tatrichterli-chen Beurteilungsspielraum: —Dass das [X.] in den teilweise in kurzer zeitlicher Abfolge für mehrere fingierte Steuerpflichtige vorgenommenen Daten-eingaben in die EDV-Anlage jeweils nur eine einheitliche Untreuehandlung ge-sehen hat, lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennenfi (aaO Rdn. 28, in [X.], 356 insoweit nicht abgedruckt). 8 Da der [X.] neben der Schuldspruchänderung nicht auch die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. [X.], [X.]. vom 26. April 2006 - 1 [X.] - m.w.N.). 9 [X.]Wahl Hebenstreit [X.] [X.]
Meta
08.07.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2009, Az. 1 StR 214/09 (REWIS RS 2009, 2607)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2607
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