Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. 5 StR 13/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 5131

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5 StR 13/09 [X.]BESCHLUSS vom 11. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a.

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Februar 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. September 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer zurückver-wiesen.
[X.]e
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revi-sion des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen [X.]. 1 1. Die eine Maßregel gemäß § 64 StGB betreffenden Erwägungen [X.] der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. 2 Das [X.] hat zwar der [X.] freilich nicht im Blick auf allfälliges Verteidigungsverhalten kritisch überprüften [X.] Selbsteinschätzung des Ange-klagten folgend ([X.] festgestellt, dass der Angeklagte —inzwischen seit 3 - 3 - einiger Zeit seine Abhängigkeit von harten Drogen überwunden [X.], und konnte sich zudem auf das Ergebnis einer Blutanalyse stützen, die keine Nachweise von harten Drogen erbracht hat. Diese Umstände konnten das [X.] aber nicht von der Pflicht zur erschöpfenden Beweiswürdigung entbinden (vgl. [X.]St 14, 162, 164 f.; 29, 18, 20; [X.], Beschluss vom 14. Juni 2005 [X.] 5 [X.]), die sich aus den fehlerfrei getroffenen Fest-stellungen ergebenden massiven Hinweise auf eine wenigstens weiter be-stehende Drogenabhängigkeit auch ohne aktuellen Konsum harter Drogen (vgl. [X.], Beschluss vom 3. Juli 2003 [X.] 2 StR 212/03; [X.], StGB 56. Aufl. § 64 Rdn. 7) in Erwägung zu ziehen. Der Lebensweg des Angeklagten, [X.] an den Folgen ihrer Sucht mittlerweile verstorbener Drogenabhängiger, spiegelt eine klassische [X.]. Der Angeklagte hat seit Erreichen der Strafmündigkeit ohne Un-terbrechung und ohne Beeindruckung durch den Jugendstrafvollzug Raub- und Diebstahlstaten begangen, um [X.] wie es das [X.] hinsichtlich der letzten einschlägigen Verurteilung ausdrücklich dargelegt hat [X.] durch [X.] der Beute seine Drogensucht befriedigen zu können. Noch während seiner letzten Haftzeit hatte der Angeklagte Umgang mit Betäubungsmitteln und wurde wegen deren unerlaubten Besitzes verurteilt. Die auf § 35 BtMG abhebenden Beschlüsse des [X.] in [X.] gingen [X.] 2007 noch von einer bestehenden Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten aus, wie auch dieser selbst nach seiner Haftentlassung am 5. Juni 2008. Anders lässt sich die gegen den Angeklagten bei Entlassung aus dem Jugendstrafvollzug erhobene Forderung, eine Drogenentwöhnungs-therapie zu absolvieren, nicht verstehen. Zur Tatzeit stand der Angeklagte mit über 2 › [X.] unter Alkohol und unter dem Einfluss von Cannabinoiden. All dies hätte zu einer vertieften Prüfung des Bestehens einer Drogenabhän-gigkeit genötigt. 4 Es tritt hinzu, dass sich eine Bewertung der verfahrensgegenständli-chen Tat als Fortsetzung der vom Angeklagten früher betriebenen [X.] - 4 - fungskriminalität nahezu aufdrängt. Der Angeklagte hat ein schwerwiegen-des, mit einem hohen strafrechtlichen Risiko verbundenes Verbrechen be-gangen, um eine nach den [X.] offensichtlich nur geringe Beute erzielen zu können, die indes ausgereicht hätte, in geringem Umfang Betäu-bungsmittel zu erwerben (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Juni 2005 [X.] 5 [X.]). 2. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Strafe niedriger ausgefallen wäre, falls eine Drogenabhängigkeit vorgelegen hätte (vgl. [X.] bei [X.] 1974, 544; [X.] NStZ 1992, 381; [X.], Beschluss vom 14. Juni 2005 [X.] 5 [X.]). Die Strafe ist zumal angesichts des geringen Umfangs der Beute und der vergleichsweise harmlosen Art des Waffenein-satzes trotz Anwendung des § 250 Abs. 3 StGB eher hoch bemessen. Mit Hilfe des nach § 246a StPO zwingend zu hörenden Sachverständigen wird das neue Tatgericht die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen des § 21 StGB neu zu prüfen haben. Die bislang in diesem Zusammenhang herange-zogenen psychodiagnostischen Kriterien erscheinen wenig überzeugend. 6 [X.] Brause [X.]

Meta

5 StR 13/09

11.02.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.02.2009, Az. 5 StR 13/09 (REWIS RS 2009, 5131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5131

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