Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. 2 StR 214/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7753

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 214/15

vom
22. Juli 2015
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
-
zu Ziffer 3. auf dessen Antrag
-
und des
Beschwerdeführers am 22.
Juli 2015
gemäß § 349 Abs.
2 und
4
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des
Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Köln
vom 26. Januar 2015
im Strafausspruch mit den zu-gehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des
[X.]s
und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwen-digen Auslagen,
an eine andere
Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen
und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und drei Monaten verurteilt
und im Übrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilung richtet sich die auf die [X.] materiellen Rechts
gestützte Revision des Angeklagten. Das [X.] hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).

1
-
3
-
1.
Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf.
2. [X.] hat keinen Bestand. Das [X.] hat sowohl bei der Prüfung und Verneinung der Frage, ob ein minder schwerer
Fall nach
§
176a
Abs. 4 StGB vorläge, als auch bei der Zumessung sämtlicher Einzelstra-fen berücksichtigt, dass
"über die konkretisierbaren vier Taten hinaus weitere sexuelle Handlungen stattgefunden haben" ([X.]); andererseits hat es den Angeklagten hinsichtlich dreizehn weiterer
angeklagter
Fälle aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil sich die Strafkammer "nicht mit dem erforderli-chen Maß an Gewissheit davon überzeugen (konnte), dass die Taten so, wie sie durch die Anklage konkretisiert worden sind, stattgefunden haben"
(UA S.
32).
Zwar ist es nach der Rechtsprechung des [X.] nicht un-zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass
der Angeklagte noch weitere -
bisher nicht abgeurteilte -
Straftaten begangen hat (vgl. [X.], [X.] vom 9. April 1991 -
4 [X.], [X.]R StGB § 46 Abs.
2 Vorleben 14
mwN).
Allerdings müssen solche Taten -
wie jeder für die Strafzumessung er-hebliche Umstand -
prozessordnungsgemäß und damit hinreichend bestimmt festgestellt werden und zur Überzeugung des
Tatrichters feststehen ([X.], Urteil vom 5. Juni 2014 -
2 StR 381/13, juris Rn.
23; Beschluss vom 18.
März 2015 -
2
StR 54/15, [X.], 207;
Fischer, StGB, 62. Aufl., §
46 Rn. 40 f. mwN).
Hier hat das [X.] bereits selbst
erklärt, dass
es sich nicht von weiteren angeklagten Straftaten überzeugen konnte; es bleibt demnach offen, ob, welche und wie
viele Straftaten der Angeklagte über die hier abgeurteilten 2
3
4
5
-
4
-
vier Taten hinaus noch begangen haben soll. Dies lässt
eine unzulässige Be-rücksichtigung
des bloßen Verdachts weiterer Straftaten
besorgen.
Der [X.] kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch insgesamt
auf der
rechtsfehlerhaften Erwägung beruht; die Einzelstrafen und die Gesamt-strafe können deshalb nicht bestehen bleiben.
Fischer

Eschelbach Ott

Zeng
Ri'in[X.] Dr. Bartel ist

an der Unterschrift

gehindert.

Fischer
6

Meta

2 StR 214/15

22.07.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2015, Az. 2 StR 214/15 (REWIS RS 2015, 7753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7753

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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