Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2017, Az. 5 StR 214/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3322

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[X.]:[X.]:BGH:2017:251017B5STR214.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 214/17

vom
25. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

hier:
Anhörungsrüge

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2017
beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge des
Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juni 2017 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:
1. Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Februar 2017 durch Beschluss vom 13. Ju-ni
2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die dem Angeklagten als Pflicht-verteidigerin beigeordnete Rechtsanwältin H.

hatte die Revision eingelegt und fristgerecht mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Bereits
mit Schrift-satz vom 27. April 2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hatte zudem Rechtsanwalt R.

die Verteidigung des Angeklagten angezeigt und die Revi-sion gegen das am 29. März 2017 zugestellte Urteil mit näheren Ausführungen zur Nichtanordnung einer Maßregel nach § 64 StGB und einer Inbegriffsrüge nach § 261 StPO begründet. Infolge einer fehlerhaften Sachbehandlung ist [X.] Revisionsbegründung dem Senat nicht vorgelegt worden, so dass er sie bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigen konnte.
2. Die rechtzeitig und formgerecht erhobene Anhörungsrüge, deren Be-scheidung sich infolge später Aktenübersendung noch etwas verzögert hat, hat in der Sache keinen Erfolg.
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a) Nach dem oben dargestellten Verfahrensablauf liegt allerdings

wo-rauf die Anhörungsrüge zu Recht hinweist

eine Verletzung rechtlichen Gehörs im Revisionsverfahren vor.
b) Dieser Fehler hat sich aber auf das Ergebnis der [X.] nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör nichBGH, Beschlüsse vom 16. August 2017

1 StR 18/17, vom 2. Juli 2014

4 [X.] und vom 4. August 2010

3 [X.]/10).
aa) Aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge hat der Senat insbe-sondere die Frage, ob die Begründung des [X.] die Nichtanordnung der Unterbringung in der Entziehungsanstalt trägt, beraten und die Begründung des [X.] als tragfähig erachtet. Hiergegen bringt die Revisionsbegrün-dung von Rechtsanwalt R.

keine neuen Argumente vor.
[X.]) Die erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 261 StPO ist jedenfalls unbegründet. Mit dem näheren Inhalt des [X.] musste sich das [X.] aus Rechtsgründen nicht auseinandersetzen. Dort wurde die Auslieferungshaft des Verurteilten angeordnet und ausdrücklich erkannt, dass eine Auslieferung nicht von vornherein unzulässig ist. In seiner Begründung, von der Anordnung nach § 64 StGB abzusehen, hat das [X.] lediglich auf die Existenz des [X.] abgestellt.
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3. Die Kosten der Anhörungsrüge (vgl. Nr. 3920 KVGKG) werden nicht erhoben, da diese Kosten bei richtiger Sachbehandlung nicht angefallen wären (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Mutzbauer Schneider Dölp

König Mosbacher

7

Meta

5 StR 214/17

25.10.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2017, Az. 5 StR 214/17 (REWIS RS 2017, 3322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3322

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4 StR 498/13

3 StR 105/10

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