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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
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Nachschlagewerk: ja
[X.]: ja
Veröffentlichung : ja
StPO §§ 26a, 338 Nr. 3
[X.] ist auch dann im Sinne von § 338 Nr. 3 StPO —mit Unrecht verworfenfi, wenn die unter Mit- wirkung des abgelehnten [X.]s beschlossene Verwerfung gemäß § 26a StPO als unzulässig auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht; auf die sachliche Berechtigung der Ablehnungsgründe kommt es in diesem Fall nicht an (Abkehr von [X.]St 23, 265; im [X.] an [X.] [Kammer], Beschluss vom 2. Juni 2005 [X.] 2 BvR 625 und 638/01).
[X.], Beschluss vom 10. August 2005 [X.] 5 [X.]/05
LG Hamburg-
5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. August 2005 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. August 2005 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. August 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Das Landgericht hat den Angeklagten [X.] unter Einbeziehung [X.] aus einer vorangegangenen Verurteilung [X.] we-gen Vergewaltigung (Einsatzfreiheitsstrafe sechs Jahre) zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
a) Der Angeklagte hat den Vorsitzenden der [X.] wegen [X.] der Befangenheit abgelehnt. Er hat seine Ablehnung auf die Mitwir-kung des [X.]s in einem vorangegangenen Verfahren gegen einen ande-ren Angeklagten unter anderem wegen weiterer Vergewaltigungen desselben Opfers und wegen Menschenhandels gestützt: Der [X.] habe aufgrund der Angaben der in beiden Verfahren als Hauptbelastungszeugin auftreten-den Geschädigten Feststellungen zu dem Vorwurf des hiesigen Verfahrens [X.] einer zuvor verübten Vergewaltigung [X.] getroffen, die nach Auffassung des Angeklagten in jenem Verfahren nicht zwingend erforderlich gewesen wären. - 3 - Aufgrund des Ausmaßes der vorangegangenen Festlegung zum Tatgesche-hen sowie zur Glaubwürdigkeit der Zeugin gebe es für den Angeklagten be-gründeten Anlass, an der Unparteilichkeit des [X.]s zu zweifeln. Die Fest-stellungen im Vorverfahren zum Tatvorwurf im hiesigen Verfahren stünden weder notwendig noch untrennbar mit den zuvor verhandelten Vorwürfen gegen den damaligen Angeklagten in Zusammenhang, so dass ein Sonder-fall vorliege, der ausnahmsweise die Ablehnung wegen [X.] [X.].
b) Die [X.] hat das Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten [X.]s gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig verwor-fen: Die angegebene Begründung sei aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines [X.] völlig ungeeignet, was dem Fehlen einer Begründung im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO gleichstehe; für einen in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefall vom Grundsatz, dass eine [X.] die Besorgnis der Befangenheit regelmäßig nicht begründe, gebe es keinerlei Anhaltspunkte.
2. Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liegt vor. Bei dem angegriffenen Urteil hat ein [X.] mitgewirkt, nachdem ein gegen ihn ge-richtetes Ablehnungsgesuch mit Unrecht verworfen wurde. Die [X.] durfte nicht nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO verfahren; damit hat sie die [X.] dieser Norm in einer die Anforderungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Weise überschritten.
a) In der Rechtsprechung des [X.] war bislang aner-kannt, dass die fehlerhafte Ablehnung eines [X.] als unzu-lässig gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO für sich keinen absoluten Revisions-grund nach § 338 Nr. 3 StPO eröffnet, sondern das Revisionsgericht auch in diesen Fällen nach [X.] prüft, ob das Ablehnungsge-such in der Sache begründet war oder nicht (st. Rspr.; vgl. nur [X.]St 18, 200, 203; 23, 265; [X.]R StPO § 26a Unzulässigkeit 1, 3, 9). Mit dem [X.] 4 - ralbundesanwalt, der seinen Antrag nach § 349 Abs. 2 StPO vor der nachfol-gend genannten Entscheidung des [X.] gestellt hat, liegt es nahe anzunehmen, dass das in Frage stehende Ablehnungsgesuch als unbegründet zu bewerten gewesen wäre und die entsprechende Rüge der Revision deshalb nach dem Maßstab der bisherigen Rechtsprechung nicht zum Erfolg verholfen hätte.
Diese Rechtsprechung kann indes nicht mehr in vollem Umfang [X.] erhalten werden. [X.] ist jedenfalls auch dann im Sinne von § 338 Nr. 3 StPO —mit Unrecht verworfenfi, wenn die unter Mitwir-kung des abgelehnten [X.]s beschlossene Verwerfung gemäß
§ 26a StPO als unzulässig auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht; auf die sachliche Berechtigung der Ablehnungsgründe kommt es in diesem Fall nicht an.
[X.]) Nach der [X.] des [X.]
vom 2. Juni 2005 [X.] 2 BvR 625 und 638/01 [X.] (vgl. auch schon [X.] [[X.]] StraFo 2005, 109; [X.] NStZ 2005, 218, 219) darf die Anwendung von § 26a StPO nicht dazu führen, dass der abgelehnte [X.] sein eigenes Verhalten beurteilt und damit —[X.] in eigener [X.] wird. Werden die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO in sachlich nicht nachvollziehbarer Weise dahingehend ausgelegt, dass das [X.] unter Mitwirkung des abgelehnten [X.]s in der Sache auf seine Begründetheit überprüft wird, entzieht dies dem Beschuldigten im [X.] seinen gesetzlichen [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Zugleich kann ein solches Vorgehen den Anspruch des Beschuldigten auf Wahrung rechtlichen Gehörs verletzen ([X.] [Kammer], Beschluss vom 2. Juni 2005 [X.] 2 BvR 625 und 638/01).
[X.]) Ist ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Rich-ters (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) als unzulässig verworfen worden, darf das - 5 - Revisionsgericht sich demnach nicht darauf beschränken, die hypothetische Begründetheit des [X.] nach [X.] (§ 28 Abs. 2 StPO) zu prüfen; vielmehr muss das Revisionsgericht zunächst dar-über entscheiden, ob die Grenzen der Vorschrift des § 26a StPO, die den gesetzlichen [X.] gewährleistet, eingehalten wurden (vgl. [X.] [X.]O). Jedenfalls bei einer willkürlichen oder die Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erheblich missachtenden Überschreitung des durch § 26a StPO abgesteckten Rahmens hat das Revisionsgericht [X.] eine ord-nungsgemäße Rüge des Verfahrensfehlers gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorausgesetzt [X.] das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Tatgericht zurückzuverweisen (vgl. [X.] [X.]O).
cc) Willkür in diesem Sinne liegt vor, wenn die Entscheidung des [X.] auf einem Fall grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts beruht und daher in der Sache offensichtlich unhaltbar ist. Ebenso zu behandeln ist der Fall, dass das Gericht bei der Rechtsanwen-dung Bedeutung und Tragweite des von der Verfassung garantierten Rechts auf den gesetzlichen [X.] (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) grundlegend ver-kennt. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
[X.]) Für die Anwendung von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO hat dies insbe-sondere folgende Konsequenzen:
Grundsätzlich ist die Gleichsetzung eines [X.], dessen Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines [X.] völlig ungeeignet ist, mit einem Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes (§ 26a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StPO) [X.] auch aus verfassungsrechtlicher Sicht [X.] unbedenklich ([X.] [X.]O; [X.] NStZ 1999, 311). Entscheidend für die Abgrenzung zu —offensichtlich unbegründe-tenfi Ablehnungsgesuchen, die von § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht erfasst und damit nach § 27 StPO zu behandeln sind ([X.] StraFo 2004, 238; [X.]R - 6 - StPO § 26a Unzulässigkeit 9), ist die Frage, ob das Ablehnungsgesuch ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet ist ([X.] [X.]O). Über diese bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abge-lehnte [X.] nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe im Rahmen von Entscheidungen nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO zum —[X.] in eigener [X.] machen. Dabei muss die Ausle-gung des [X.] darauf ausgerichtet sein, es seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen, um nicht im Gewande der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung einzutreten ([X.] [X.]O).
Bleiben bei der Abgrenzung Zweifel, ist einem Vorgehen nach § 27 StPO der Vorzug zu geben. Dieses hat zudem den Vorteil, dass der abgelehnte [X.] durch seine dienstliche Stellungnahme gemäß § 26 Abs. 3 StPO mögliche Missverständnisse aus dem Weg zu räumen vermag. Das Fehlen einer Stellungnahme beim Vorgehen gemäß § 26a StPO kann bereits nach bisheriger Rechtsprechung der Revision nach § 338 Nr. 3 StPO zum Erfolg verhelfen, wenn es deshalb an einer Grundlage für die sachliche Überprüfung des [X.] mangelte (vgl. [X.]St 23, 200, 202 f.) oder das im Befangenheitsgesuch enthaltene tatsächliche Vorbringen der Revisionsentscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen war ([X.]R StPO § 338 Nr. 3 [X.] 1; [X.] NStZ 2005, 218, 219).
ee) Nach diesen Kriterien unbedenklich ist die Zurückweisung eines Ab-lehnungsgesuchs nach § 26a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 StPO, das lediglich damit begründet wird, der [X.] sei an einer Vorentscheidung zu Lasten des Angeklagten [X.] etwa Eröffnungsbeschluss, [X.], Zurück-weisungen vorangegangener Ablehnungsgesuche, den Umfang der Beweis-aufnahme bestimmende Beschlüsse, Urteil über dieselbe Tat gegen einen daran Beteiligten in einem abgetrennten Verfahren [X.] beteiligt gewesen. Da eine solche Beteiligung an Vorentscheidungen im nämlichen und in anderen damit zusammenhängenden Verfahren von Strafprozessordnung und [X.] 7 - [X.] ausdrücklich vorgesehen und vorausgesetzt wird, kann die [X.] als solche [X.] abgesehen von den in § 22 Nr. 4 und [X.], § 23 und § 148a Abs. 2 Satz 1 StPO genannten Ausschließungstatbe-ständen [X.] die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen (vgl. [X.]R StPO § 338 Nr. 3 [X.] 1, insoweit in [X.]St 43, 96 nicht abgedruckt). Auch (vermeintliche) Rechtsfehler bei der Vorentscheidung können für sich ge-nommen eine Ablehnung nicht ohne weiteres rechtfertigen ([X.] NStZ 1999, 311). Unzulässig wäre auch der Versuch, einen Streit über das Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme zum Gegenstand des [X.]s zu machen, weil der Ort, um den entscheidungserheblichen Inhalt der Beweisaufnahme festzustellen, das Urteil ist (vgl. [X.]R StPO § 26a Unzulässigkeit 10 m.w.N.). Wird das Ablehnungsgesuch allein auf solche Umstände der [X.] gestützt, kann es ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO verworfen werden, weil eine solche Begründung aus zwingenden rechtlichen Gründen zur Rechtfertigung eines [X.] völlig ungeeignet ist und dies dem Fehlen einer Begründung gleichsteht ([X.] [X.]O).
Anders verhält es sich allerdings beim Hinzutreten besonderer Umstän-de, die über die Tatsache bloßer [X.] als solcher und die damit notwendig verbundenen inhaltlichen Äußerungen sowie die übrigen genann-ten Aspekte hinausgehen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Äußerungen in früheren Urteilen nach der Sachlage unnötige und sachlich unbegründete Werturteile über einen der jetzigen Angeklagten enthalten ([X.]R StPO § 338 Nr. 3 [X.] 1, insoweit in [X.]St 43, 96 nicht abgedruckt) oder wenn ein [X.] sich bei einer Vorentscheidung in sonst unsachlicher Weise zum Nachteil des Angeklagten geäußert hat (vgl. [X.] StV 2002, 116; NStZ 2005, 218).
Allerdings darf auch hinsichtlich der hinzutretenden besonderen Um-stände die Besorgnis der Befangenheit nur aus Tatsachen, nicht aus bloßen Vermutungen des Antragstellers abgeleitet werden (vgl. [X.] NStZ 1998, - 8 - 422, 424; [X.], 355); insbesondere haltlose Behauptungen ohne tat-sächliche Grundlage können deshalb ein im übrigen allein auf [X.] gestütztes Ablehnungsgesuch nicht zulässig begründen (vgl. [X.]R StPO § 26a Unzulässigkeit 2). Unabhängig hiervon bleibt dem Tatrichter in jedem Fall die Möglichkeit unbenommen, die Verwerfung des Befangenheitsge-suchs auf § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO zu stützen, wenn mit haltloser Begründung versucht wird, das Institut der [X.]ablehnung als Druckmittel zur Durchsetzung ge-nehmer oder Verhinderung unangenehmer Entscheidungen zu [X.]; gerade die völlige Abwegigkeit der Ablehnungsgründe kann die Sach-fremdheit des angebrachten Gesuchs im Sinne von § 26a Abs. 1 Nr. 3 StPO deutlich machen (vgl. [X.]R StPO § 26a Unzulässigkeit 7).
Für die Frage, ob auf [X.] gestützte [X.] nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO als unzulässig verworfen werden können oder nach § 27 StPO zu behandeln sind, kommt es damit entscheidend darauf an, ob der Antragsteller neben der [X.] und den damit notwendig einher-gehenden inhaltlichen Aussagen besondere Umstände konkret vorträgt und glaubhaft macht (vgl. hierzu [X.]R StPO § 26a Unzulässigkeit 2; [X.] NStZ 1999, 311), die eine inhaltliche Prüfung erfordern und den abgelehnten Rich-ter bei einer Beteiligung an der Entscheidung nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO deshalb zum —[X.] in eigener [X.] machen würden.
b) Den genannten Anforderungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird die von der Revision gerügte Verwerfung des Befangenheitsgesuchs als [X.] gemäß § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht gerecht.
Das Ablehnungsgesuch hat gerade solche zur [X.] hinzutre-tenden besonderen Umstände vorgetragen, die eine inhaltliche Prüfung [X.]. Die im vorangegangenen Verfahren unter maßgeblicher Mitwir-kung des abgelehnten [X.]s getroffenen Festlegungen zum Tatbeitrag des Revisionsführers waren vom dortigen Verfahrensstoff nicht zweifelsfrei - 9 - unbedingt erfordert (vgl. hierzu [X.]R StPO § 338 Nr. 3 [X.] 1, in-soweit in [X.]St 43, 96 nicht abgedruckt). Zudem ging es in beiden Verfah-ren entscheidend um die Frage der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungs-zeugin. Beide Aspekte zusammen hätten eine inhaltliche Prüfung erfordert, ob diese Umstände ausnahmsweise geeignet sind, eine Besorgnis der Be-fangenheit wegen [X.] zu begründen. Statt in einer dienstlichen Stellungnahme nach § 26 Abs. 3 StPO seine trotz der konkreten Vorbefas-sung verbliebene Offenheit für die Beurteilung der Schuldfrage in Bezug auf den Angeklagten herauszustellen und danach die Entscheidung über die Frage berechtigter Bedenken an seiner erforderlichen [X.] nach § 27 StPO von anderen [X.]n entscheiden zu lassen, hat sich der abgelehnte [X.] mit dem Vorgehen nach § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO un-ter eigener Beteiligung zum —[X.] in eigener [X.] gemacht; damit sind im Verwerfungsbeschluss die Anforderungen aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt worden.
c) Bei derartigen Verfassungsverstößen im [X.] ob-liegt es dem Revisionsgericht, diese durch Aufhebung der angegriffenen Ent-scheidungen zu beheben. Nach der Systematik des Revisionsrechts ist eine solche Aufhebung und Zurückverweisung jedoch nicht isoliert in der Weise möglich, dass lediglich erneut über das Ablehnungsgesuch in der Besetzung des § 27 StPO entschieden werden könnte (missverständlich daher [X.] [X.]O unter IV. 3. c am Ende). Vielmehr muss in Fällen, in denen der Ange-klagte im Rahmen einer willkürlichen Verwerfung des [X.] nach § 26a StPO seinem gesetzlichen [X.] entzogen wurde, der Anwen-dungsbereich des § 338 Nr. 3 StPO mit der Folge der [X.] auch dann eröffnet sein, wenn die Ablehnung womöglich sachlich nicht begründet gewesen wäre (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 338 Rdn. 28).
d) Einer Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 2 [X.] bedarf es nicht. Die bisherigen entgegenstehenden Entscheidungen der übrigen Senate des [X.] sind mit der genannten Entscheidung der [X.] - 10 - des [X.] des [X.] überholt (vgl. [X.] in [X.]. § 132 [X.] Rdn. 8; vgl. auch [X.]St 44, 171, 173 zu § 121 [X.]). Nach § 93c Abs. 1 Satz 2 [X.]G steht die [X.] des [X.] gleich; ihr kommt damit auch die Bindungswirkung des § 31 Abs. 1 [X.]G zu (vgl. [X.] [Kammer] NJW 1991, 2821; [X.] in [X.]/Schmidt-Bleibtreu/[X.]/Bethge [X.]G § 93c Rdn. 34). Demnach ist die rechtliche Grundlage der früheren anders lautenden Entscheidungen in Fällen wie dem vorliegenden entfallen (vgl. [X.]St 46, 17, 20).
[X.]Häger Gerhardt Brause Sch[X.]l
Meta
10.08.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2005, Az. 5 StR 180/05 (REWIS RS 2005, 2223)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2223
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 236/20 (Bundesgerichtshof)
Ablehnung eines Richters im Strafverfahren: Unverzüglichkeit des Befangenheitsantrags
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