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PDF anzeigen[X.] [X.] ZR 1/07 vom 11. September 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. September 2007 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterinnen [X.] und [X.], [X.] [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.], Zivilkammer 34, vom 30. November 2006 wird [X.]. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 419,16 • festgesetzt. Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 12. Juni 2007 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Die Stellungnahme des [X.] vom 3. August 2007 zu diesem Hinweis gibt keinen Anlass, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu bejahen. Der [X.] hat bereits entschieden, dass eine formell ordnungsgemäße Be-triebskostenabrechnung auch dann die Angabe der Gesamtkosten einer abge-rechneten Kostenart erfordert, wenn einzelne [X.] nicht umlagefähig sind ([X.]surteil vom 14. Februar 2007 - [X.] ZR 1/06, NJW 2007, 1059, unter 2 - 3 - II 2 b). Das gilt auch für sogenannte gemischte Kosten, die [X.] enthal-ten, die nicht zu den Betriebskosten gehören, wie dies hier hinsichtlich der [X.] als Teil der Hausmeisterkosten der Fall ist; insoweit ist in der Abrechnung darzustellen, um welchen Anteil die Gesamtkosten bereinigt [X.] ([X.]/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556 BGB Rdnr. 339). Ball [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 49 C 537/05 - [X.], Entscheidung vom 30.11.2006 - 334 S 40/06 -
Meta
11.09.2007
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2007, Az. VIII ZR 1/07 (REWIS RS 2007, 2105)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2105
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