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PDF anzeigen [X.] [X.] ZR 140/08
vom 7. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juli 2009 durch den [X.] [X.] sowie die Richterinnen [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Kläger ge-mäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils in der vorliegenden Sache entschieden, dass eine unter der Geltung des [X.] ohne zeitliche Begrenzung individualvertraglich vereinbarte Staffelmiete nur insoweit unwirksam ist, als sie über die damals zulässige Höchstdauer von zehn Jahren hinausgeht (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 - [X.] ZR 23/08, [X.], 117, [X.]. 11 ff.). Etwas anderes kann hier auch dann nicht gelten, wenn - was das Berufungsgericht offen gelassen hat und revisionsrechtlich zu unterstellen ist - es sich vorliegend um eine formularvertraglich vereinbarte [X.] handelt. Denn die Vereinbarung unterliegt nicht der [X.], weil sie die Höhe der zu zahlenden Miete unmittelbar festlegt (§ 307 Abs. 3 BGB). 1 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat nach dem oben Ausgeführten im Ergebnis richtig entschieden. 2 - 3 - Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 3 Ball [X.] [X.] Ball [X.] Ri'inBGH [X.] ist urlaubs- abwesend und kann daher nicht unterschreiben.
[X.], den 21.07.2009
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.05.2007 - 7 C 54/07 - [X.], Entscheidung vom 08.04.2008 - 65 S 292/07 -
Meta
07.07.2009
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2009, Az. VIII ZR 140/08 (REWIS RS 2009, 2653)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2653
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