Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.09.2014, Az. 4 B 49/14

4. Senat | REWIS RS 2014, 2540

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Gegenstand

Verwendung von DIN-Vorschriften durch den Plangeber


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] für das [X.] vom 17. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

ob das Publizitätsgebot es verlangt, dass für planerische Festsetzungen relevante [X.]-Normen stets und auch dann in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans explizit zu bezeichnen sind, wenn sich aus den sonst der Öffentlichkeit zugänglichen Unterlagen der Inhalt der Festsetzung sicher ermitteln lässt.

3

Dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Beklagte strebt mit dieser Frage eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an die Verkündung von Bebauungsplänen an. Nach dieser Rechtsprechung muss ein [X.] sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich vom Inhalt einer [X.]-Norm verlässlich Kenntnis verschaffen können, wenn eine Festsetzung auf eine [X.]-Vorschrift verweist und sich erst aus dieser Vorschrift ergibt, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist (Beschlüsse vom 29. Juli 2010 - BVerwG 4 [X.] 21.10 - [X.] 406.11 § 10 BauGB Nr. 46 Rn. 12 und vom 5. Dezember 2013 - BVerwG 4 [X.] 48.13 - [X.] 2014, 158 Rn. 4). Nach den Feststellungen des [X.] enthielten indes weder der Bebauungsplan aus dem [X.] noch seine Begründung einen Hinweis auf die [X.] 4109 ([X.]), so dass die Frage einer ausreichenden Verkündung dieser Vorschrift von vornherein nicht aufgerufen wird.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan aus dem [X.] daher auch nicht wegen eines Verstoßes gegen die Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen beanstandet, sondern weil es bestimmte textliche Festsetzungen für zu unbestimmt gehalten hat ([X.]). Ob der [X.] hinreichend klar zum Ausdruck bringt, welche Regelung mit welchem Inhalt normative Geltung beansprucht, ist eine Frage der Auslegung des Bebauungsplans und damit des nicht revisiblen Landesrechts (Beschluss vom 3. August 2011 - BVerwG 4 [X.] 15.11 - [X.] = juris Rn. 17). Dies gilt auch, wenn das [X.] bei dieser Auslegung herangezogen wird. Ob eine einzelne Formulierung eines Bebauungsplans dem [X.] genügt, ist dabei in aller Regel keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich (Beschluss vom 14. Dezember 1995 - BVerwG 4 N 2.95 - [X.] 406.12 § 1 [X.] Nr. 21 S. 4). Es hätte der Beschwerde die Darlegung oblegen, inwieweit der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte bundesrechtliche Maßstab für die Bestimmtheit von Rechtsnormen ([X.]) seinerseits entscheidungserhebliche ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschluss vom 9. April 2014 - BVerwG 4 [X.] 3.14 - [X.] 2014, 479 Rn. 4; stRspr). Daran fehlt es. Namentlich reicht hierfür die auf den Einzelfall gemünzte Kritik der Beschwerde am Urteil des [X.] nicht aus.

5

Nur ergänzend verweist der Senat darauf, dass das Oberverwaltungsgericht den von der Beschwerde nicht angesprochenen, zeitlich vorhergehenden Bebauungsplan aus dem [X.] für unwirksam gehalten hat, weil seine Verkündung den Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips nicht genügte ([X.] f.). Insoweit ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass - anders als die Beschwerde anzunehmen scheint - allein die Nennung einer [X.]-Vorschrift in einem von der [X.] im Verwaltungsverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachten die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen verfehlt.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

4 B 49/14

30.09.2014

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 17. Juni 2014, Az: 2 A 2198/12, Urteil

§ 3 BauGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.09.2014, Az. 4 B 49/14 (REWIS RS 2014, 2540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2540

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