Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. III ZR 255/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5523

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BUN[X.]ESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR
255/12

Verkündet am:

15. Mai 2014

B o t t

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.] I-VO Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.].

[X.]em Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage zur Vorabents[X.]heidung vorgelegt:

Kann ein Verbrau[X.]her gemäß Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. in Verbindung mit Art.
16 Abs.
1, [X.]. der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 vom 22. [X.]ezember 2000 des Rates über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung von Ents[X.]hei-dungen in Zivil-
und Handelssa[X.]hen (ABl. [X.] Nr. L 21 S. 1) vor dem Geri[X.]ht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, Klage gegen seinen in einem anderen Mit-gliedstaat der Europäis[X.]hen Union eine berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit aus-übenden Vertragspartner erheben, wenn zwar der der Klage zugrunde liegende Vertrag ni[X.]ht unmittelbar in den Berei[X.]h einer sol[X.]hen Tätigkeit des [X.] fällt, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrau[X.]hers ausgeri[X.]htet ist, der Vertrag jedo[X.]h der Verwirkli[X.]hung des wirts[X.]haftli[X.]hen Erfolgs dient, der mit einem zwis[X.]hen den Parteien zuvor ges[X.]hlossenen und bereits abgewi[X.]kelten anderen, vom Anwendungsberei[X.]h der eingangs zitierten Bestimmungen erfassten Vertrag angestrebt wird?

[X.], Bes[X.]hluss vom 15. Mai 2014 -
III ZR 255/12 -
OLG [X.]

[X.]
-

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-

[X.]er III.
Zivilsenat des Bundesgeri[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 15. Mai 2014
dur[X.]h den Vizepräsidenten
S[X.]hli[X.]k und [X.] Herr-mann, Hu[X.]ke, [X.] und [X.]r. Remmert

bes[X.]hlossen:

[X.]ie Ents[X.]heidung über die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgeri[X.]hts [X.] vom 18. Juli 2012
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7 [X.]/11
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wird ausgesetzt.

[X.]em Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union wird gemäß Art.
267 AEUV folgende Frage zur Vorabents[X.]heidung vorgelegt:

Kann ein Verbrau[X.]her gemäß Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.], [X.]. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, [X.]. der Verordnung ([X.]) Nr.
44/2001 vom 22. [X.]ezember 2000 des Rates über die geri[X.]htli-[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung von Ents[X.]heidungen in Zi-vil-
und Handelssa[X.]hen (ABl. [X.] Nr. L 21
S. 1) vor dem Geri[X.]ht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, Klage gegen seinen in ei-nem anderen Mitgliedstaat der Europäis[X.]hen Union eine berufli[X.]he oder gewerbli[X.]he Tätigkeit ausübenden Vertragspartner erheben, wenn zwar der der Klage zugrunde liegende Vertrag
ni[X.]ht unmittel-bar in den Berei[X.]h einer
sol[X.]hen
Tätigkeit des Vertragspartners fällt, die auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrau[X.]hers ausge-ri[X.]htet ist, der Vertrag jedo[X.]h der Verwirkli[X.]hung des wirts[X.]haftli-[X.]hen Erfolgs dient, der mit einem zwis[X.]hen
den Parteien zuvor ge-s[X.]hlossenen und bereits abgewi[X.]kelten anderen,
vom Anwen-dungsberei[X.]h der eingangs zitierten Bestimmungen erfassten Ver-trag
angestrebt wird?
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Gründe:

I.

[X.]er in [X.]euts[X.]hland wohnende Kläger ma[X.]ht gegenüber den in [X.]
im Immobilienges[X.]häft tätigen
Beklagten
Ansprü[X.]he aus einem Ges[X.]häftsbe-sorgungsverhältnis
geltend.

[X.]er Beklagte zu 2
vermittelte dem Kläger für eine "K.

I.

KG"
den Abs[X.]hluss eines [X.] vom 8. Oktober
2005 über den Er-werb einer Eigentumswohnung in einer no[X.]h zu erri[X.]htenden Ferienanlage in [X.].

an der [X.] ([X.]) von einem deuts[X.]hen Bauträger. [X.]ie An-lage wurde
mit einem deuts[X.]hspra[X.]higen Prospekt (au[X.]h) in [X.]euts[X.]hland
ver-trieben. Am
17. Juni 2006 s[X.]hlossen der Bauträger als Verkäufer und der Klä-ger sowie seine Ehefrau als Käufer den mit dem [X.] in Aussi[X.]ht ge-nommenen Kaufvertrag.

Na[X.]hdem die Käufer die ersten beiden Kaufpreisraten in Höhe von ins-gesamt 62.490

2008 in wirts[X.]haftli[X.]he S[X.]hwierigkeiten, so dass die Fertigstellung der Anlage in Gefahr geriet. [X.]er [X.] zu 2 bot dem Kläger
an, si[X.]h um die Bezugsfertigkeit
der Wohnung zu kümmern. [X.]er Kläger und seine Ehefrau begaben
si[X.]h darauf hin na[X.]h [X.]
und
erteilten
dem Beklagten zu 2 dort eine notarielle Vollma[X.]ht zur Wahrneh-mung ihrer
Interessen in Bezug auf den 2006 ges[X.]hlossenen [X.].
[X.]er Kläger
überließ dem Beklagten zu 2 einen Inhabers[X.]he[X.]k über 27.647

S[X.]he[X.]k auf das Konto der Beklagten zu 3 einziehen. [X.] überwies der Kläger dem Beklagten zu 2 weitere 1.448,72

, die dieser seinen Angaben zu-1
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folge benötigte, um die Ablösung einer zu Lasten des [X.] eingetragenen Hypothek zu bewirken. Tatsä[X.]hli[X.]h erfolgte die Lös[X.]hung der Hypothek ni[X.]ht.

Na[X.]hdem es im Zusammenhang mit der Insolvenz des Bauträgers zu Unstimmigkeiten zwis[X.]hen den Parteien gekommen war, widerriefen der Kläger und seine Ehefrau die dem Beklagten zu 2 erteilte Vollma[X.]ht. [X.]er Kläger [X.] von den Beklagten die Rü[X.]kzahlung der überlassenen Gelder.

[X.]as vom Kläger angerufene Landgeri[X.]ht, in dessen Bezirk sein Wohnsitz liegt,
hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die
örtli[X.]he
Zuständigkeit
ni[X.]ht gegeben sei. [X.]ie hiergegen geri[X.]htete Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit seiner vom erkennenden Senat
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Gemäß Art. 267 AEUV ist unter
Aussetzung des Revisionsverfahrens eine Vorabents[X.]heidung des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union einzuholen, weil die Ents[X.]heidung des Senats
über die Revision des [X.]
von der Be-antwortung der an den Geri[X.]htshof gestellten Frage zur Auslegung von Art.
15 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.], [X.]. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, [X.]. [X.] ab-hängt.

1.
[X.]as Berufungsgeri[X.]ht hat ausgeführt, unter den
Begriff des "Ausri[X.]htens"
der Ges[X.]häftstätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.], [X.].
[X.] falle ni[X.]ht jegli[X.]hes absatzförderndes Verhalten des Unternehmers. Zwar genüge es einerseits, dass dieser in
anderen [X.] in irgendeiner Form 4
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Werbung betreibe. Andererseits sei die Zuständigkeitsvors[X.]hrift im Hinbli[X.]k auf ihren Ausnahme[X.]harakter eins[X.]hränkend auszulegen. [X.]er konkrete Vertrags-abs[X.]hluss müsse unmittelbar auf der werbenden Tätigkeit des Unternehmers im Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers beruhen. Hieran fehle
es vorliegend. [X.]ie [X.]n betrieben zwar unstreitig über das [X.] und böten dabei
die Vermittlung von Immobilienges[X.]häften in [X.] an.
[X.]abei möge, wie der Kläger meine, diese angebotene Vermittlung au[X.]h die Wahrnehmung von [X.] im Zusammenhang mit dem Immobilienges[X.]häft [X.]. [X.]er hier in Rede stehende Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag vom [X.] 2008 sei aber ni[X.]ht unmittelbar auf diese werbende Tätigkeit der Beklagten im [X.] zurü[X.]kzuführen.
Wie der Kläger selbst vortrage, habe der Beklagte zu 2 im [X.] 2008 seine Hilfe dahingehend angeboten, dass er si[X.]h um
die
von dem
Kläger im [X.] in [X.] erworbene Ferienwohnung kümmern [X.]. [X.]ieses gezielt an den Kläger geri[X.]htete Angebot, das dieser im Vertrauen auf die Re[X.]hts[X.]haffenheit des Beklagten zu 2 angenommen habe, sei gemäß den
zuvor dargestellten Grundsätzen keine ausgeri[X.]htete Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.] [X.], so dass Art. 15, 16 [X.] ni[X.]ht zur Anwendung kommen könnten. [X.]er zwis[X.]hen den Parteien im [X.] abge-s[X.]hlossene
Maklervertrag möge zwar auf einer werbenden
Tätigkeit der [X.] im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.] [X.] beruht haben. [X.]ie re[X.]htli-[X.]hen Beziehungen aus diesem Vertrag hätten aber mit Abs[X.]hluss des [X.] am 17. Juni 2006 geendet. Als die Parteien im [X.] 2008 ihre Ge-s[X.]häftsbeziehungen wieder aufgenommen hätten, sei dies aufgrund eines [X.] erfolgt, der ni[X.]ht auf die allgemein werbende Tätig-keit der Beklagten zurü[X.]kzuführen sei, sondern auf den zwis[X.]hen den Parteien bestehenden persönli[X.]hen Kontakt.

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Unerhebli[X.]h sei, dass das Vertrauen des [X.] aus dem ursprüngli[X.]h zwis[X.]hen den Parteien bestehenden Maklervertrag aus dem [X.] herge-rührt
habe, der von dem Kläger seinerzeit aufgrund der Werbung der Beklagten im [X.] abges[X.]hlossen worden sei. Zwis[X.]hen dem Ges[X.]häftsbesorgungs-vertrag aus dem [X.] und der von dem
Kläger im [X.] wahrgenom-menen Werbung der Beklagten fehle es an dem erforderli[X.]hen unmittelbaren Zusammenhang. [X.]er Kläger habe si[X.]h ni[X.]ht aufgrund dieser Werbung dazu ents[X.]hlossen, die Vollma[X.]ht vom
Juli 2008 zu unters[X.]hreiben, sondern weil er den Beklagten zu 2 persönli[X.]h gekannt und ihm aufgrund dieses Kontakts
Ver-trauen entgegengebra[X.]ht habe.

2.
Ob dies im Ergebnis der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung standhält, hängt von der Beantwortung der dem Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union vorgelegten Frage ab.

a) Im vorliegenden Verfahrensstadium ist unmaßgebli[X.]h, ob der Vortrag des [X.] s[X.]hlüssig für einen vertragli[X.]hen Anspru[X.]h gegen sämtli[X.]he [X.]n ist. Zwar hängt die auf Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.] in Verbindung mit Art.
16 Abs.
1, [X.]. [X.] gestützte Zuständigkeit des für den Wohnsitz des Ver-brau[X.]hers zuständigen Geri[X.]hts davon ab, dass die geltend gema[X.]hte Forde-rung aus einem Vertragsverhältnis folgt. Ob ein sol[X.]hes Verhältnis mit allen drei Beklagten bestand, begegnet Bedenken. [X.]a si[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht, von seinem Re[X.]htsstandpunkt aus folgeri[X.]htig, mit der S[X.]hlüssigkeit des Vorbrin-gens des [X.] ni[X.]ht befasst hat, ist diese aber im Revisionsverfahren bezüg-li[X.]h aller drei Beklagter zu unterstellen. [X.]ie dem Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union gestellte Frage zur Zuständigkeit na[X.]h Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.], 2.
Alt. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, [X.]. [X.] ist
wegen der mögli[X.]hen
vertrag-li[X.]hen Ansprü[X.]he hinsi[X.]htli[X.]h sämtli[X.]her
Beklagten glei[X.]hermaßen erhebli[X.]h.
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b) [X.]as Berufungsgeri[X.]ht ist davon ausgegangen, dass der vorliegende Re[X.]htsstreit eine Verbrau[X.]hersa[X.]he im Sinne der Art. 15 ff [X.] darstellt. [X.]ies nimmt die Revision als ihr günstig hin und ist au[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden.

[X.]) Ebenfalls ni[X.]ht zu bemängeln ist, dass das Berufungsgeri[X.]ht das [X.] der
ersten Alternative des Art.
15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.] [X.], die voraus-setzt, dass der Vertragspartner des Verbrau[X.]hers in dessen Wohnsitzstaat eine berufli[X.]he Tätigkeit ausübt, mit der Begründung verneint hat, die Beklagten [X.] auss[X.]hließli[X.]h in [X.] tätig. Au[X.]h die Revision erhebt insoweit keine Rü-gen.

d) [X.]amit kommt es für die Zulässigkeit der Klage vor dem
für den [X.] des [X.] zuständigen Landgeri[X.]ht
(Art.
16 Abs. 1, [X.]. [X.]) [X.] an, ob die zweite Alternative des
Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.] [X.]
auf den vorliegenden Sa[X.]hverhalt Anwendung findet, die ein Ausri[X.]hten der Tätigkeit des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers erfordert
und [X.], dass der betreffende Vertrag in den Berei[X.]h dieser Tätigkeit fällt.
Ni[X.]ht erforderli[X.]h ist dabei, dass der Vertrag zwis[X.]hen dem Verbrau[X.]her und dem Unternehmer im Fernabsatz ges[X.]hlossen wurde ([X.], Urteil vom [X.] 2012 -
[X.]/11
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Mühlleitner, [X.], 3225 Rn. 35 ff).

[X.]as Berufungsgeri[X.]ht hat unterstellt,
dass die von den in [X.] ansäs-sigen Beklagten ausgeübte Vermittlungstätigkeit
au[X.]h auf [X.]euts[X.]hland ausge-ri[X.]htet war. [X.]ies ist somit im
Revisionsverfahren zugrunde zu legen. Hiervon dürfte im Übrigen unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Sa[X.]h-
und Streitstandes
au[X.]h ohne weiteres auszugehen
sein. Ob im Einzelfall unter Gesamtwürdigung der Umstände, unter denen der jeweilige Verbrau[X.]hervertrag ges[X.]hlossen wurde, 11
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die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.] [X.] erfüllt sind, hat
[X.] zu ents[X.]heiden ([X.], Urteil vom 17. Oktober 2013
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[X.]/12
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Emrek, [X.], 3504 Rn. 26, 31). Hierbei handelt es si[X.]h zwar um eine grundsätzli[X.]h dem Tatri[X.]hter vorbehaltene Bewertung.
[X.]essen unge-a[X.]htet merkt der Senat an, dass die Umstände, dass die Beklagten ihre [X.]ienste im [X.] unter der [X.]omänenkennung ".[X.]om"
in deuts[X.]her Spra[X.]he anboten,
auf der betreffenden Webseite
als Kontaktmögli[X.]hkeit eine E-Mailans[X.]hrift mit der [X.]omänenkennung ".de"
angaben und si[X.]h
deuts[X.]hspra[X.]higer Prospekte bedienten, Indizien für das Ausri[X.]hten der Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf einen anderen Mitgliedstaat darstellen, die der
Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union in dem Urteil vom 7. [X.]ezember 2010 in den Sa[X.]hen
Pammer und [X.] ([X.]/08 und [X.]/09, [X.], 505
Rn. 93) aufgeführt hat. [X.] tritt, dass die Beklagtenseite auf ihrer [X.]seite eine [X.] [X.] für ihr "Ba[X.]koffi[X.]e"
angab.

[X.]emgegenüber
erfüllt der im [X.] 2008 zustande gekommene Ge-s[X.]häftsbesorgungsvertrag, aus dem der Kläger seine Ansprü[X.]he herleitet, bei isolierter Betra[X.]htung ni[X.]ht die Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.], 2.
Alt. [X.]. Abgesehen von dem wenig aussagekräftigen Umstand, dass die Beteiligten in deuts[X.]her Spra[X.]he kommunizierten,
ist weder einer
der vom Geri[X.]htshof der Europäis[X.]hen Union in dem vorerwähnten Urteil
vom 7. [X.]e-zember 2010 (aaO) -
allerdings ni[X.]ht ers[X.]höpfend
-
aufgezählten Gesi[X.]htspunk-te (internationaler Charakter der Tätigkeit, Angabe von Anfahrtbes[X.]hreibungen aus anderen Mitgliedstaaten, Verwendung einer anderen Spra[X.]he oder Wäh-rung als derjenigen des Sitzstaats, Mögli[X.]hkeit der Bu[X.]hung in der anderen Spra[X.]he, Angabe von Telefonnummern mit internationaler Vorwahl, Tätigung von Ausgaben für einen [X.]referenzierungsdienst, um in anderen Mitglied-staaten wohnhaften Verbrau[X.]hern den Zugang zur Webseite des [X.]
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benden oder seines Vermittlers zu erlei[X.]htern, Verwendung eines [X.]omänen-namens mit einer anderen Länderkennung als der des [X.], Erwähnung von Kunds[X.]haft aus anderen Mitgliedsländern) für ein Ausri[X.]hten der Tätigkeit der Beklagten in [X.] auf einen anderen Mitgliedstaat erfüllt no[X.]h sind ver-glei[X.]hbare Indizien hierfür ersi[X.]htli[X.]h. Es handelt si[X.]h vielmehr um einen eigen-ständigen Vertrag, der erst na[X.]h Abwi[X.]klung des zwis[X.]hen der Beklagtenseite und dem Kläger ges[X.]hlossenen [X.] in [X.] zustande kam.
Auf der Grundlage der vom Berufungsgeri[X.]ht getroffenen Feststellungen war die vom Beklagten zu 2 übernommene ges[X.]häftsbesorgende Tätigkeit (Herbei-führung der Bezugsfertigkeit der vom Kläger und dessen Ehefrau gekauften
Wohnung)
au[X.]h ihrem Inhalt na[X.]h jedenfalls ni[X.]ht unmittelbar
dem
Berei[X.]h der au[X.]h auf [X.]euts[X.]hland ausgeri[X.]hteten Vermittlung von Vertragsabs[X.]hlüssen über den Erwerb von Immobilien zuzuordnen.

[X.]amit stellt si[X.]h die Frage, ob zwis[X.]hen dem Vermittlungsvertrag aus dem [X.] und dem 2008 ges[X.]hlossenen Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag eine hinrei[X.]hende Verbindung besteht, die es re[X.]htfertigt, auf Letzteren Art.
15 Abs.
1 Bu[X.]hst. [X.], [X.]. in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, [X.]. [X.] anzu-wenden.

aa) [X.]er Senat neigt
unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Urteile
des Geri[X.]htshofs der Europäis[X.]hen Union vom 17. Oktober 2013 ([X.]/12 -
Emrek, [X.], 3504) und vom 6. September 2012 ([X.]/11 -
Mühlleitner, [X.], 3225) dazu, in der vorliegenden Fallgestaltung
den Zusammenhang zwis[X.]hen dem Vermittlungs-
und dem Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag als ausrei[X.]hend zu be-tra[X.]hten, um die
Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.], [X.]. [X.] au[X.]h für den [X.] aus dem [X.] zu bejahen. [X.]er Geri[X.]htshof hat
in diesen
Ents[X.]heidungen ausgeführt, es würde im Rahmen der teleologi-16
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s[X.]hen Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.] [X.] dem
Ziel der [X.], den Verbrau[X.]her als s[X.]hwä[X.]here Vertragspartei zu s[X.]hützen, zuwiderlau-fen, der Bestimmung zusätzli[X.]he unges[X.]hriebene Voraussetzungen
beizulegen, wie einen Kausalzusammenhang zwis[X.]hen dem Ausri[X.]hten der berufli[X.]hen
oder gewerbli[X.]hen Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers und dem Vertragss[X.]hluss (Urteil vom 17. Oktober 2013 aaO Rn. 24; so bereits z.B.
[X.]/S[X.]hütze, Europäis[X.]hes Zivilverfahrensre[X.]ht, 3.
Aufl., Art. 15 [X.] Rn.
54; Clavora,
[X.] 2009, 917, 918; bisher a.A.
z.B.: [X.]/[X.], [X.]/[X.], Stand September 2010, Art. 15 [X.] I-VO Rn. 18; S[X.]hlosser, EU-Zivilprozessre[X.]ht, 3. Aufl., Art. 15 [X.] Rn. 8; Kropholler/von [X.],
Europäis[X.]hes Zivilprozessre[X.]ht, 9. Aufl., Art. 15 [X.] Rn. 26; dahin tendie-rend au[X.]h Senat, Bes[X.]hluss vom 17. September 2008 -
III
ZR 71/08, [X.], 298 Rn.
12) oder den Abs[X.]hluss des [X.]
(Urteil vom 6. September 2012 aaO Rn. 42). Zur Kausalität hat
der Ge-ri[X.]htshof
in seinem Urteil vom 17. Oktober 2013 weiter ausgeführt, dass
sie zwar keine notwendige Bedingung für die Anwendung von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.] [X.]
sei,
dass aber dann, wenn ein sol[X.]her Kausalzusammen-hang bestehe, dieser Umstand, ebenso wie der Fernabsatz, als Indiz für eine "ausgeri[X.]htete Tätigkeit"
im Sinne der Vors[X.]hrift anzusehen sei
(aaO Rn. 29).

Im vorliegenden Sa[X.]hverhalt war die auf [X.]euts[X.]hland ausgeri[X.]htete Tä-tigkeit der Beklagten ursä[X.]hli[X.]h für den Abs[X.]hluss des Ges[X.]häftsbesorgungs-vertrags, so dass es na[X.]h den vorstehenden Ausführungen des Geri[X.]htshofs in Betra[X.]ht kommt, diesen Umstand als ein gewi[X.]htiges Indiz für die [X.] von Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.], [X.]. [X.] auf diesen Vertrag zu werten. [X.]ie Beklagten vermittelten den Abs[X.]hluss von Options-
und Kaufverträgen über in [X.] belegene Immobilien. [X.]iese Tätigkeit führte zu den 2005 und 2006 vom Kläger und seiner Ehefrau ges[X.]hlossenen Verträgen über den Erwerb der 18
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Eigentumswohnung in [X.].

. Ohne diese auf die Tätigkeit der Beklagtenseite zurü[X.]kzuführenden Verträge wäre es au[X.]h ni[X.]ht zum Abs[X.]hluss des der Klage-forderung zugrunde liegenden Ges[X.]häftsbesorgungsvertrags gekommen, der zur
Lösung der Probleme bei der Abwi[X.]klung des Kaufvertrags dienen sollte. Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ist diese Ursä[X.]hli[X.]hkeit au[X.]h ni[X.]ht ledigli[X.]h -
gewissermaßen
zufällig
-
dur[X.]h das bei Gelegenheit der Vermittlungs-tätigkeit der Beklagtenseite gewonnene persönli[X.]he Vertrauen des [X.] in den Beklagten zu 2 begründet worden. Vielmehr besteht zwis[X.]hen der im Sinne des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.], [X.]. [X.] au[X.]h auf [X.]euts[X.]hland ausgeri[X.]h-teten Immobilienvermittlungstätigkeit der Beklagten und dem Abs[X.]hluss des Ges[X.]häftsbesorgungsvertrags mit dem Kläger und dessen Ehefrau ein maßge-bender inhaltli[X.]her Zusammenhang. Zwar waren
die aus dem ursprüngli[X.]hen Vermittlungsvertrag folgenden (Hauptleistungs-)Pfli[X.]hten der Beklagten
gegen-über dem Kläger und seiner Ehegattin spätestens mit dem Zustandekommen des Kaufvertrags über die Wohnung am 17. Juni 2006 erfüllt.
[X.]amit war aber das vom Kläger angestrebte und au[X.]h von Seiten der
Beklagten erwartete
wirt-s[X.]haftli[X.]he Ziel des [X.] no[X.]h ni[X.]ht errei[X.]ht. Endzwe[X.]k au[X.]h dieses Vertrags war, dass der Kläger und seine Ehefrau die aufgrund der [X.] verkaufte Wohnung zu Eigentum erwerben und tatsä[X.]hli[X.]h nutzen konnten. [X.]er Errei[X.]hung eben jenes
Ziels diente der mit dem Beklagten zu 2 ges[X.]hlossene Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag, na[X.]hdem die Fertigstellung der Anlage infolge
der finanziellen S[X.]hwierigkeiten des Bauträgers ins Sto[X.]ken ge-raten war.
[X.]iese innere Verbindung zwis[X.]hen dem Vermittlungs-
und dem Ge-s[X.]häftsbesorgungsvertrag spri[X.]ht dafür, beide Re[X.]htsverhältnisse in eine Ge-samtbetra[X.]htung einzubeziehen und damit au[X.]h den [X.] dem An-wendungsberei[X.]h des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.], [X.]. [X.] zuzuordnen.

-

12

-

Hierfür streitet insbesondere au[X.]h der vom Geri[X.]htshof in den vorgenannten Ents[X.]heidungen betonte Gesi[X.]htspunkt des Verbrau[X.]hers[X.]hutzes. [X.]er Kläger und seine Ehefrau sind hinsi[X.]htli[X.]h des Ges[X.]häftsbesorgungsvertrags in glei-[X.]her Weise als Verbrau[X.]her s[X.]hutzwürdig wie bei Abs[X.]hluss des [X.], da dieser aus den vorstehenden Gründen in dem Ges[X.]häftsbesor-gungsverhältnis glei[X.]hsam eine Fortsetzung fand.

bb) Allerdings steht ni[X.]ht mit der na[X.]h der
a[X.]te-[X.]lair [X.]oktrin (vgl. z.B.: [X.], Urteile 15. September 2005 -
C-495/03
-
Intermodal Transports,
Slg. 2005, [X.] Rn. 33 und vom 6. Oktober 1982 -
283/81
-
CILFIT,
Slg. 1982, 3415 Rn. 16; [X.], Bes[X.]hluss vom 26. November 2007 -
NotZ 23/07, [X.]Z 174, 273 Rn. 34) erforderli[X.]hen Si[X.]herheit fest, dass diese Auslegung von Art.
15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.], [X.]. [X.] offenkundig ri[X.]htig ist, für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt und der Senat davon überzeugt sein kann, dass au[X.]h für die Geri[X.]hte der übrigen Mitgliedstaaten und den Geri[X.]htshof der Europäi-s[X.]hen Union die glei[X.]he Gewissheit bestünde. Vielmehr spre[X.]hen dur[X.]haus gewi[X.]htige Gründe au[X.]h dagegen, in der vorliegenden Fallgestaltung Art.
15 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.], [X.]. [X.]
auf den [X.] anzuwenden.

So hat der Geri[X.]htshof in seinem Urteil vom 6.
September 2012 ([X.]/11 -
Mühlleitner, [X.], 3225 Rn. 27) betont, dass Art. 15 Abs.
1 Bu[X.]hst.
[X.] [X.] als Ausnahmevors[X.]hrift gegenüber den allgemeinen Ge-ri[X.]htsstandregelungen zwangsläufig eng auszulegen ist (so au[X.]h Senatsbe-s[X.]hluss vom 17. September 2008 -
III ZR 71/08, [X.], 298 Rn. 11). [X.]ies könnte der ausdehnenden Anwendung
der Bestimmung auf Re[X.]htsverhältnisse

19
20
-

13

-

entgegen stehen, die, wie der vorliegende Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag, nur in Verbindung mit einem zuvor ges[X.]hlossenen, anderen
Vertrag einer auf einen anderen Mitgliedstaat ausgeri[X.]hteten Unternehmertätigkeit zuzuordnen sind. Hinzu tritt, dass der Geri[X.]htshof in seinem
Urteil vom 17.
Oktober 2013 ([X.]/12 -
Emrek, [X.], 3504) als Kausalität, die ein Indiz für eine Aus-ri[X.]htung der Tätigkeit des Unternehmers auf einen anderen Mitgliedstaat [X.] kann (siehe aaO Rn. 26, 29), ersi[X.]htli[X.]h nur einen Ursa[X.]henzusammen-hang in den Bli[X.]k genommen hat, der unmittelbar zwis[X.]hen dem vom
Unter-nehmer eingesetzten Mittel und dem Vertragss[X.]hluss mit dem Verbrau[X.]her [X.] (vgl. aaO Rn. 20).
S[X.]hließli[X.]h trifft auf den Ges[X.]häftsbesorgungsvertrag selbst, wie ausgeführt, keiner der anderen Gesi[X.]htspunkte zu, die der Geri[X.]hts-hof in seinem
Urteil
vom 7. [X.]ezember 2010 ([X.]/08, [X.]/09 -
Pammer und [X.], [X.], 505 Rn. 93) -
allerdings ni[X.]ht abs[X.]hließend
-
als geeignete Anhaltspunkte aufgezählt hat, die die Feststellung erlauben, dass die Tätigkeit des Gewerbetreibenden auf den Wohnsitzstaat des Verbrau[X.]hers ge-ri[X.]htet ist.
Au[X.]h verglei[X.]hbare Indizien sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h.

[X.][X.]) Maßgebli[X.]h ist vorliegend au[X.]h
ni[X.]ht ledigli[X.]h
die
Prüfung der Vor-aussetzungen des Art. 15 Abs. 1 Bu[X.]hst.
[X.], [X.]. [X.] im Einzelfall, die [X.] vorbehalten ist ([X.],
Urteil vom 7. [X.]ezember 2010 aaO). Vielmehr hat die dem Geri[X.]htshof vorgelegte Frage über den vorliegen-

21
-

14

-

den Sa[X.]hverhalt hinaus Bedeutung und kann
si[X.]h abstrakt in einer Vielzahl ähnli[X.]her Konstellationen
stellen.

S[X.]hli[X.]k
Herrmann
Hu[X.]ke

[X.]

Remmert
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 21.09.2011 -
2 O 80/11 -

OLG [X.], Ents[X.]heidung vom 18.07.2012 -
7 [X.]/11 -

Meta

III ZR 255/12

15.05.2014

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az. III ZR 255/12 (REWIS RS 2014, 5523)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5523

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