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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 335/14
vom
3. Dezember
2014
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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2
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Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 3.
Dezember 2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Land-gerichts Münster
vom 25.
März
2014
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren
räu-berischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubter Ein-
und Ausfuhr einer Kriegswaffe, unerlaubtem Führen einer halb-automatischen Kurzwaffe und unerlaubtem Besitz von [X.] schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
besonders schwerer räu-berischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über ein Maschinengewehr und dessen unerlaubter Ein-
und Ausfuhr, unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe (Pistole) und unerlaub-tem Besitz von Munition
zu der Freiheitsstrafe von elf
Jahren verurteilt, Waffen und Munition eingezogen sowie den Anrechnungsmaßstab für die in den [X.] erlittene Auslieferungshaft bestimmt. Gegen die Verurteilung wendet 1
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sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im [X.] des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs, weil das Land-gericht das Konkurrenzverhältnis zwischen den verschiedenen Verstößen ge-gen §
22a Abs.
1 [X.] fehlerhaft beurteilt hat. Der Tatbestand des [X.] unerlaubten Ein-
und Ausfuhr der Kriegswaffe. Bei der Tatbestandsvariante in §
22a Abs.
1 Nr.
6 [X.] handelt es sich
wie sich bereits aus dem Wort-
um einen Auffangtatbestand, der hinter den spezielleren Erscheinungsformen des Ausübens der tatsächlichen Gewalt, wie hier der Ein-
und Ausfuhr
gemäß §
22a Abs.
1 Nr.
4 [X.], zurücktritt ([X.], Beschluss vom 22.
Juli 2009
2
StR
173/09; [X.]/Kohlhaas-Lampe, Strafrechtliche Neben-gesetze, §
22a [X.] Rn.
27
(Stand: Februar 2010); MüKoStGB/[X.], 2.
Aufl., §
22a [X.] Rn.
106 mwN). Der Senat
ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§
354
Abs.
1 StPO);
§
265 StPO steht dem nicht entgegen.
2.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§
349 Abs.
2 StPO). Die Verfahrensrüge, mit der die Revision geltend macht, das [X.] hätte die Verurteilung nicht auf die Auswertung von DNA-Spuren im Mundbereich einer Sturmhaube stützen dürfen, da die Mütze unter Missachtung von Vorschriften des [X.] Rechtshilferechts übermit-telt worden sei, ist bereits unzulässig (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO). Denn die [X.] versäumt es, den Inhalt des Schreibens des Internationalen Rechtshilfe-2
3
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4
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zentrums in [X.] ([X.]) vom 15.
Juli 2014 mitzuteilen, in welchem die [X.] Behörde darlegt, dass die Herausgabe des fraglichen Be-weisgegenstandes unter Beachtung [X.] Rechts erfolgt sei. Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger
erst am 25.
August 2014 wirksam zuge-stellt worden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das genannte Schreiben bereits bei den
der Einsicht des Verteidigers unterliegenden
Akten.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
Meta
03.12.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2014, Az. 4 StR 335/14 (REWIS RS 2014, 778)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 778
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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