Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.07.2019, Az. 1 StR 433/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2019, 5189

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Gegenstand

Einstufung von in ihrer Funktion beeinträchtigter Waffen als Kriegswaffen


Tenor

1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 15. März 2018 werden verworfen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im vorbezeichneten Urteil wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

4. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Bewährungsbeschluss des [X.] vom 15. März 2018 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher unerlaubter [X.]förderung von Kriegswaffen und wegen vorsätzlicher unerlaubter Ausfuhr von Kriegswaffen unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur [X.]währung ausgesetzt hat. Von dieser Strafe hat es zwei Monate für vollstreckt erklärt. Zudem hat es die Einziehung von 331 Gewehren angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die [X.] der Verletzung sachlichen und formellen Rechts gestützten Revision und die Staatsanwaltschaft mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, die mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet ist und vom [X.] vertreten wird. [X.]ide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

A.

2

I. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

3

Der Angeklagte bestellte als mit [X.] und -herstellungserlaubnis versehener Waffenhändler im Jahr 2005 insgesamt 400 Gewehre bei einem [X.] Unternehmen, welches unter anderem zur Kriegsführung bestimmte vollautomatische Sturmgewehre des Typs [X.] Kalaschnikow herstellte. Der Angeklagte ließ die später von ihm in [X.] unter der [X.]zeichnung [X.] vertriebenen Gewehre nach seinen Vorgaben fertigen. Zum einen wurde ein im Vergleich zu einem Originallauf einer [X.] gleich aussehender, aber zwischen sieben und zehn Millimeter längerer Lauf verbaut. Diese Abweichung hatte auf die Funktionsfähigkeit der Gewehre keine Auswirkungen. Insbesondere war der Lauf für sich genommen für Dauerfeuer geeignet. Zum anderen nahm das Unternehmen im Übrigen - wie der Angeklagte wusste - die gefertigten Einzelteile der [X.] und änderte sie vor dem Zusammenbau derart ab, dass kein Dauerfeuer, sondern lediglich die halbautomatische Abgabe von [X.] möglich war.

4

[X.]i 200 von 400 Gewehren ließ der Angeklagte noch eine zusätzliche Modifikation vornehmen, um diese zu Repetiergewehren umzubauen. Dies führte dazu, dass keine halbautomatische Schussabgabe möglich war, sondern nach Abgabe eines Schusses durch Zurückziehen des Verschlussträgers erneut manuell durchgeladen werden musste.

5

Die vollautomatische Funktionsfähigkeit konnte nach dem Erwerb von frei verkäuflichen und im [X.] für ca. 152 bis 165 Euro erhältlichen Ersatzteilen für die [X.] mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann wiederhergestellt werden, der sich über die Möglichkeit dazu informierte. Ein im [X.] für etwa 70 Euro frei erhältlicher [X.]ausatz „[X.]“ für die [X.] enthielt den hierfür erforderlichen Feuerwahlhebel, den Unterbrecher, den Sperrhebel, die Sperrhebelfeder und zwei Haltebolzen nebst durchgebrochenen Halteringen. Auch der benötigte Verschlussträger war im [X.] für etwa 70 Euro frei verfügbar. Für die 200 zu Repetiergewehren umgebauten [X.] wurde zusätzlich eine ebenfalls im [X.] für unter 25 Euro frei erhältliche Gasentnahmevorrichtung benötigt. Mittels dieser Ersatzteile war eine Wiederherstellung der vollautomatischen Funktionsfähigkeit möglich. Hierfür waren mehrere einfache, mit handelsüblichen Werkzeugen wie Hammer, Durchschlag, Schraubenzieher, Kombizange und [X.] durchführbare Umbaumaßnahmen erforderlich, die sich mit etwas handwerklichem Geschick ohne Weiteres in unter einer Stunde bewerkstelligen ließen. [X.]i den 200 zu Repetiergewehren umgebauten Gewehren war für den Austausch der Gasentnahmevorrichtung ein zusätzlicher [X.]aufwand von etwa 15 Minuten nötig. Im [X.] waren Informationen hierzu bzw. zur Funktionsweise der einzelnen Teile sowie entsprechende Zeichnungen und [X.] zu finden. [X.]i Kenntnis der Funktionsweise der einzelnen Teile waren die notwendigen Schritte zum Umbau für jedermann umsetzbar. Nach diesen Umbauten war mit dem [X.] eine vollautomatische Schussabgabe, mithin Dauerfeuer, möglich.

6

Die vom Angeklagten bestellten Gewehre wurden aus dem [X.] per Luftfracht nach S.      geliefert, 100 Waffen am 16. März 2005 und nochmals 300 Waffen am 2. Mai 2006. Der Angeklagte „hoffte“ zunächst noch ernsthaft, dass die [X.] keine Kriegswaffen darstellten. Er bewarb und verkaufte die [X.] in [X.]. Nach dem 1. September 2010 verwahrte der Angeklagte noch 331 Gewehre vom Typ [X.] in seinen Geschäftsräumen in [X.]     . Eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 [X.] erstattete der Angeklagte nicht.

7

Fall 1: Der Angeklagte kannte die im Vergleich zur [X.] vorgenommenen Änderungen und wusste um die für jedermann leichte Umbaubarkeit der [X.] in vollautomatische Schusswaffen. Er wusste, welche Arbeitsschritte und frei verkäuflichen Materialien hierzu erforderlich waren. Ihm war auch bewusst, dass die [X.] zur Einstufung als Kriegswaffe führen konnte. Deshalb versuchte er, vom [X.] vor der [X.]stellung Hinweise und Erläuterungen zu bekommen, unter welchen Umständen eine Waffe als Kriegswaffe eingestuft wird. Die telefonischen Hinweise waren jedoch nicht spezifisch zu der [X.] oder zur [X.] erfolgt, sondern nur allgemein gehalten oder betrafen andere Waffen. Stets verwies das [X.] darauf, dass der Angeklagte für eine verbindliche Auskunft ein Musterexemplar einreichen und einen Feststellungsbescheid nach § 2 Abs. 5 [X.] beantragen solle. Dies unterließ der Angeklagte jedoch bewusst.

8

Am 7. September 2011 brachte der Angeklagte die Waffen [X.] mit den [X.] 8.      und 8.      - es handelte sich um eine Variante Halbautomatik und eine Variante Repetierer - von seinen Geschäftsräumen in [X.]      zur Postfiliale und versandte sie an das [X.] M.        , um die [X.]schussprüfung durchführen zu lassen. Der Angeklagte, der wusste, dass er nicht im [X.]sitz der für eine [X.]förderung von Kriegswaffen nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 [X.] i.V.m. Kriegswaffenliste Teil [X.] Nr. [X.] erforderlichen Genehmigung war, „hoffte“ trotz positiver Kenntnis der die leichte Umbaufähigkeit begründenden Umstände, dass die modifizierten Gewehre rechtlich dennoch nicht als Kriegswaffen zu qualifizieren seien.

9

Hierauf meldete sich das [X.] beim Angeklagten und teilte mit, dass es sich bei den Waffen um Kriegswaffen handeln könne, was derzeit geprüft werde. Spätestens jetzt ging der Angeklagte davon aus, dass sämtliche [X.] rechtlich als Kriegswaffen im Sinne des [X.] einzustufen sein könnten, und "fand sich damit ab". Um die von ihm befürchtete [X.]schlagnahme zu vermeiden, entschloss er sich, seine Geschäftstätigkeit in die [X.] zu verlegen.

[X.]: Zu diesem Zweck übergab er am 30. Dezember 2011 an seinem Geschäftssitz in [X.]       die restlichen, sich noch in seinem [X.]sitz befindlichen 329 [X.] an Mitarbeiter eines von ihm beauftragten [X.], welche die Waffen zu einer dem Angeklagten zuzuordnenden Firma in [X.]. /[X.] befördern sollte. Ihm war bewusst, dass die hierfür nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 [X.] i.V.m. Kriegswaffenliste Teil [X.] Nr. [X.] erforderliche Allgemeine oder Einzelfallgenehmigung für die [X.]förderung zum Zweck der Ausfuhr von Kriegswaffen nicht erteilt worden war. Die Mitarbeiter des [X.], die nicht wussten, dass es sich um Kriegswaffen handelte, transportierten die Gewehre nach Abfertigung über das Hauptzollamt S.      - Zollamt H.    - am 30. Dezember 2011 in das Hoheitsgebiet der [X.], wo die [X.] [X.]hörden den Weitertransport nach [X.].  verweigerten.

II. Das [X.] hat den Fall 1 als vorsätzliche unerlaubte [X.]förderung von Kriegswaffen gewertet und angenommen, dass der Angeklagte bezüglich der [X.] einem vermeidbaren Verbotsirrtum unterlegen sei. Der Angeklagte habe um alle Tatsachen gewusst, die zur rechtlichen Einstufung der [X.] als Kriegswaffen führen und habe diese gleichwohl nicht unter diesen [X.]griff subsumiert. [X.] sei der Irrtum gewesen, weil der Angeklagte vom [X.] schriftlich darauf hingewiesen worden sei, dass er für eine verbindliche Auskunft ein Musterexemplar einreichen und einen Feststellungsbescheid beantragen solle. Dieser Aufforderung sei er jedoch bis zur [X.]gehung der Tat nicht nachgekommen. Den [X.] hat das [X.] als vorsätzliche unerlaubte Ausfuhr von Kriegswaffen bewertet und das Vorliegen eines Verbotsirrtums verneint.

[X.].

I. Die Revision des Angeklagten

Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.

1. Ein Verfahrenshindernis liegt aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift aufgezeigten Gründen nicht vor.

2. Die Verfahrensrügen versagen aus den vom [X.] dort genannten Gründen.

3. Auch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld- und Strafausspruch.

a) Die Waffen [X.] sind Kriegswaffen nach § 1 Abs. 1 [X.] i.V.m. Kriegswaffenliste Teil [X.] Nr. [X.] („vollautomatische Gewehre“). Gemäß § 1 Abs. 1 [X.] bestimmt sich die [X.] danach, ob die Waffen in der Anlage (Kriegswaffenliste) aufgeführt sind. Entscheidend für die [X.] ist somit allein die Erwähnung in der Kriegswaffenliste ([X.], [X.]schluss vom 8. April 1997 - 1 [X.], [X.], 552 m. [X.] [X.]; [X.]/[X.], Waffenrecht, 10. Aufl., [X.], § 1 Rn. 1). In Teil [X.] dieser Liste sind sonstige Kriegswaffen, in Abschnitt V die sogenannten Rohrwaffen erfasst. Da mit den Waffen eine vollautomatische Schussabgabe möglich war, handelt es sich um vollautomatische Gewehre im Sinne der Nr. [X.] (vgl. auch Erläuterungen zur Kriegswaffenliste des [X.]MF Nr. [X.]).

aa) Dass die vollautomatische Schussabgabe erst nach den Umbaumaßnahmen möglich war, steht der Einstufung als Kriegswaffe nicht entgegen. Gegenstände, die gattungsmäßig unter die Kriegswaffenliste fallen und deren Funktionstüchtigkeit nicht dauernd und endgültig aufgehoben ist, bei denen die Funktionsstörung vielmehr mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann behoben werden kann, der sich über die Möglichkeit dazu informiert, sind Kriegswaffen im Sinne des § 1 Abs. 1 [X.] ([X.], Urteil vom 19. Februar 1985 - 5 StR 780/84 und 796/84 Rn. 5; vgl. auch [X.]VerfG, [X.]schluss vom 9. Januar 2002 - 2 [X.]vR 2142/01 Rn. 6).

Das ist bei den Waffen [X.] der Fall. Die [X.], der hierfür erforderliche Aufwand und das benötigte Werkzeug hat das [X.] im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt. Danach konnten die fehlenden Teile für unter 200 Euro frei erworben werden. Für den Einbau der Ersatzteile und die Entfernung der eingebauten [X.]hinderungen waren lediglich einfache, handelsübliche Werkzeuge, wie Hammer, Durchschlag, Schraubenzieher, Kombizange und [X.] nötig. [X.]i der halbautomatischen Variante war der Umbau in unter einer Stunde, bei der Variante Repetiergewehr in etwa eineinviertel Stunden möglich. Die hierfür erforderlichen Informationen konnte sich jedermann ohne weiteres im [X.] beschaffen. Es mussten auch keine [X.]ohrungen im Gehäuse angebracht werden. Sämtliche Aussparungen im Gehäuse für Haltevorrichtungen waren genau wie im vollautomatischen Sturmgewehr des Typs [X.] Kalaschnikow vorhanden. Allein der leere, am Ende breitgeklopfte Haltebolzen für den fehlenden Sperrhebel musste entfernt werden, um die vorhandene Aussparung frei zu legen. Hierzu musste lediglich der Haltebolzen - und gerade nicht das Gehäuse - von außen angebohrt und anschließend mit einem Hammer und einem passenden Durchschlag aus dem Gehäuse geschlagen werden. Sodann konnte diese vorhandene Aussparung für die [X.]festigung des [X.] mittels eines [X.] - exakt wie beim [X.] - verwendet werden.

Danach war die Funktionstüchtigkeit im Hinblick auf die vollautomatische Schussabgabe nicht dauernd und endgültig aufgehoben (vgl. auch MüKo-StG[X.]/[X.], 3. Aufl., [X.], § 22a Rn. 4 f.; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]annach/[X.], Waffenrecht, 60. Aktualisierung, Juni 2010, § 1 [X.] Rn. 12), denn die Funktionsstörung konnte mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann behoben werden, der sich über die Möglichkeit dazu informiert.

Hierbei ist unbeachtlich, ob eingebaute [X.]hinderungen entfernt, fehlende - aber mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln zu beschaffende - Teile eingesetzt werden müssen oder eine Kombination von beidem erforderlich ist, um die Funktionstüchtigkeit herzustellen, sofern dies insgesamt mit geringem Aufwand und verhältnismäßig einfachen Mitteln von jedermann vorgenommen werden kann, der sich über die Möglichkeit dazu informiert. Hierfür sprechen der Wortlaut der Vorschrift, ihre Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift:

(1) [X.]reits dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 [X.] nach sollen in die Kriegswaffenliste alle Gegenstände aufgenommen werden, „die geeignet sind, allein, in Verbindung miteinander oder mit anderen Gegenständen ... Zerstörungen oder Schäden an Personen oder Sachen zu verursachen ...“.

(2) Die Erfassung solcher Gegenstände entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der zum Schutz der inneren Sicherheit „alle auch nur denkbaren Lücken“ schließen und „die Aspekte der inneren Sicherheit im Kriegswaffenkontrollgesetz“ verstärken wollte ([X.]T-Drucks. 8/1614, [X.] und 14). Damit steht im Einklang, dass gemäß der Erläuterungen zur Kriegswaffenliste des [X.]undesministeriums der Finanzen die [X.] erst dann verloren geht, sobald der Gegenstand als Kriegswaffe dauernd funktionsuntüchtig geworden ist, was erst dann anzunehmen ist, wenn die Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit entweder unmöglich ist oder einen technischen oder finanziellen Aufwand erfordert, der in keinem sinnvollen Verhältnis zum Wert einer funktionsfähigen Waffe steht (Nr. 6) und bei Zweifeln über den Verlust der [X.] der Gegenstand so lange Kriegswaffe bleibt, bis die Zweifel beseitigt worden sind (Nr. 8).

(3) Schließlich kann es auch nach Sinn und Zweck des Kriegswaffenkontrollgesetzes keinen Unterschied machen, ob eine einfach zu entfernende Vorrichtung die Funktionstüchtigkeit - hier die Möglichkeit der vollautomatischen Schussabgabe - verhindert oder die Funktionstüchtigkeit durch leicht zu bewerkstelligende Ergänzungen von jedermann jederzeit hergestellt werden kann ([X.], [X.], 2. Aufl., § 1 Rn. 38 ff., Rn. 54; [X.], [X.], 193, 194; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]annach/[X.], Waffenrecht, 64. Aktualisierung, Oktober 2012, § 1 [X.] Rn. 14 f.). Eine andere Auslegung würde der Umgehung der [X.]stimmungen des Kriegswaffenkontrollgesetzes Vorschub leisten und mit dem Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren sein, das die Herstellung, den Verkehr und den Handel mit allen zur Kriegsführung geeigneten und deshalb in die Kriegswaffenliste aufgenommenen Waffen und Waffenteilen der staatlichen Kontrolle unterwerfen will (vgl. [X.]T-Drucks. [X.]/1589, [X.]2). Gegen diese Auslegung bestehen auch mit [X.]lick auf Art. 103 Abs. 2 [X.] keine verfassungsrechtlichen [X.]denken (vgl. [X.]VerfG, [X.]schluss vom 9. Januar 2002 - 2 [X.]vR 2142/01 Rn. 6).

bb) Soweit das [X.] in seinen Feststellungsbescheiden nach § 2 Abs. 5 [X.] vom 30. Januar 2018 davon ausgegangen ist, dass es sich bei den Waffen um keine Kriegswaffen handelt, führt dies zu keiner anderen [X.]wertung. Denn die [X.] als Tatbestandsvoraussetzung der Strafbarkeit wird nicht etwa durch ein Verwaltungshandeln begründet oder beeinflusst, wie etwa das Tatbestandsmerkmal der unerlaubten Einreise im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 [X.], vielmehr ergibt sie sich allein aus dem Gesetz. Insoweit obliegt die Auslegung, ob es sich bei einem Gegenstand um eine Kriegswaffe nach § 1 Abs. 1 [X.] i.V.m. der Kriegswaffenliste handelt, den Gerichten (vgl. [X.], [X.], 2. Aufl., § 1 Rn. 121). Die Feststellungsbescheide des [X.]s können daher schon deswegen die nach Art. 20 Abs. 3 [X.] an Gesetz und Recht gebundenen Strafgerichte nicht hindern, eine abweichende Wertung vorzunehmen (vgl. [X.], Urteil vom 27. April 2007 - 1 [X.]/06 Rn. 23 ff.; [X.]/[X.]/[X.], 175. [X.], [X.] § 1 Rn. 1).

Die nach § 2 Abs. 5 [X.] bestehende Einstufungskompetenz des [X.]s bezieht sich allein darauf, ob ein Gegenstand vom [X.] erfasst wird oder wie er nach Maßgabe des [X.] einzustufen ist. Solche Entscheidungen des [X.]s entfalten nach § 2 Abs. 5 Satz 4 [X.] nur für den Geltungsbereich des [X.] Wirkung. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 [X.] unterfallen solche Waffen, die wie automatische Schnellfeuergewehre, Maschinenpistolen und Gewehre in der Kriegswaffenliste aufgeführt sind, nicht dem [X.]. Die Frage der [X.] ist danach von § 2 Abs. 5 [X.] nicht umfasst, sondern richtet sich ausschließlich nach dem spezielleren [X.], das die kriegswaffenrechtliche Materie ausschließlich und besonders regelt (vgl. MüKo-StG[X.]/[X.], 3. Aufl., [X.], § 57 Rn. 1; [X.]/[X.]/[X.], 224. EL Juli 2018, [X.], Vorbemerkungen Rn. 5; [X.]/[X.]/Lampe, 224. EL Februar 2019, [X.], § 22a Rn. 32; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]annach/[X.], Waffenrecht, 74. Aktualisierung, August 2017, [X.] Einleitung Rn. 63; [X.]/[X.], Waffenrecht, 10. Aufl., [X.], § 57 Rn. 1 und [X.] Vorbemerkungen Rn. 8, 8a). Hinzu kommt, dass das [X.] auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, wonach im Gehäuse [X.]ohrungen angebracht werden müssten, um die Funktionsfähigkeit herzustellen.

b) Eine Genehmigung, die den objektiven Tatbestand des § 22a Abs. 1 Nr. 3 [X.] (Fall 1) bzw. des § 22a Abs. 1 Nr. 4 [X.] ([X.]) entfallen lassen würde, lag nicht vor. Hierzu hätte es einer Genehmigung für die [X.]förderung (Fall 1) bzw. für die [X.]förderung zum Zweck der Ausfuhr von Kriegswaffen ([X.]) nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 3 [X.] i.V.m. Kriegswaffenliste Teil [X.] Nr. [X.] bedurft. Gemäß § 11 Abs. 1 [X.] ist hierfür die [X.]undesregierung zuständig, die gemäß § 11 Abs. 2 und 3 [X.] diese Zuständigkeit an fünf im Einzelnen benannte [X.]undesministerien delegieren kann ([X.]. zur Frage der Verfassungsgemäßheit dieser Delegationsmöglichkeit im Hinblick auf Art. 26 Abs. 2 [X.] Dreier/[X.], [X.], 2. Aufl. Art. 26 Rn. 28 [X.]). Eine solche Genehmigung lag nicht vor.

Die nur zum Tatzeitpunkt von [X.] vorliegende Genehmigung des [X.]undesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach dem [X.] kann diese Genehmigung nicht ersetzen und ist für das [X.] ohne [X.]lang. § 22a Abs. 1 Nr. 4 [X.] bezieht sich allein auf die in § 3 Abs. 3 [X.] statuierte Genehmigungspflicht ([X.]/[X.]/[X.]/[X.]annach/[X.], Waffenrecht, 66. Aktualisierung, November 2013, [X.], § 22a Rn. 23; [X.]/[X.], 10. Aufl., [X.], § 22a Rn. 6). Ferner regelt sowohl § 1 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bzw. § 1 Abs. 2 [X.] aF als auch § 6 Abs. 4 [X.], dass nach anderen Gesetzen erforderliche Genehmigungen nicht ersetzt werden und solche auch selbst keine ersetzende Wirkung haben, vielmehr gegebenenfalls mehrere Genehmigungen erforderlich sind (vgl. MüKo-StG[X.]/Wagner, 2. Aufl., [X.], Vor §§ 17 ff. Rn. 8; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]annach/[X.], Waffenrecht, 61. Aktualisierung, November 2010, § 6 [X.] Rn. 20; [X.], Straftaten im [X.] - Systematik, Rechtsgut und Auslegung des § 34 Abs. 2 [X.], S. 5; vgl. auch [X.]T-Drucks. 11/4928, [X.] f.; vgl. auch [X.], [X.], 2. Aufl., Einleitung Rn. 186). Dies folgt bereits aus den unterschiedlichen Regelungsbereichen: Während das [X.] den Verfassungsauftrag des Art. 26 Abs. 2 [X.] umzusetzen versucht, ein Kriegswaffenkontrollregime als geeignetes Mittel zur Verhinderung der Förderung fremder Angriffskriege zu schaffen ([X.]ckOK [X.]/von [X.], [X.]., Art. 26 Rn. 29, 29.1; [X.]/[X.], [X.], 81. EL Januar 2017, Art. 26 Rn. 2), regelt das [X.] allgemein den Warenverkehr mit dem Ausland. Entsprechend dem unterschiedlichen Zweck der Vorschriften sind auch Prüfungsmaßstab, Prüfungstiefe und die zuständigen Genehmigungsbehörden verschieden.

c) Das [X.] hat das vorsätzliche Handeln des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Angeklagte hat das äußere Tatgeschehen eingeräumt und sich dahingehend eingelassen, dass die [X.] nicht zur Einstufung der [X.] als Kriegswaffe führe. Er hatte detaillierte Kenntnis von den Modifizierungen, die sogar nach seinen Anweisungen vorgenommen wurden und davon, durch welche Maßnahmen und mit welchen frei verfügbaren Mitteln die [X.] umgebaut werden konnte, so dass eine vollautomatische Schussabgabe möglich wurde. Der Angeklagte handelte somit in Kenntnis aller objektiven Tatumstände, die zur Einstufung der [X.] als Kriegswaffe führten. Ferner wusste er, dass er in beiden Fällen nicht im [X.]sitz der für eine [X.]förderung von Kriegswaffen erforderlichen Genehmigung war. Soweit der Angeklagte nach den Feststellungen des [X.]s „hoffte", dass es sich bei den [X.] nicht um Kriegswaffen handele, bezog sich dies allein auf die - den Vorsatz nicht ausschließende - Subsumtionsfrage (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juli 1993 - 4 StR 322/93, [X.], [X.], 2. Aufl. Rn. 20 ff., § 22a Rn. 81), ob die Rohrwaffen, mit denen nach einfachen Umbaumaßnahmen vollautomatisch geschossen werden konnte, rechtlich als Kriegswaffen zu qualifizieren sind.

d) Es ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] in beiden Fällen von einem schuldhaften Handeln des Angeklagten ausgegangen ist.

aa) [X.]treffend den Fall 1 ist die Annahme des [X.]s, der Angeklagte sei einem Verbotsirrtum unterlegen, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn dieser war - wie das [X.] insoweit zutreffend ausführt - jedenfalls vermeidbar (§ 17 Satz 2 StG[X.]):

(1) Das [X.] legt seiner Würdigung zugrunde, der Angeklagte sei davon ausgegangen und gehe noch immer davon aus, dass es sich bei den Gewehren [X.] um keine Kriegswaffen handele. Die bloße [X.]rufung des Angeklagten auf einen Verbotsirrtum nötigt nicht dazu, einen solchen als gegeben anzunehmen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtwürdigung aller Umstände, die für das Vorstellungsbild des Angeklagten von [X.]deutung waren (vgl. [X.], Urteil vom 11. Oktober 2012 - 1 [X.], [X.]St 58, 15 Rn. 63). Denn der Täter hat bereits dann ausreichende Unrechtseinsicht, wenn er bei [X.]gehung der Tat mit der Möglichkeit rechnet, Unrecht zu tun, und dies billigend in Kauf nimmt. Es genügt mithin das [X.]wusstsein, die Handlung verstoße gegen irgendwelche, wenn auch im Einzelnen nicht klar vorgestellte gesetzliche [X.]stimmungen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteile vom 23. Dezember 2015 - 2 StR 525/13, [X.]St 61, 110 Rn. 53; vom 11. Oktober 2012 - 1 [X.], [X.]St 58, 15 Rn. 65 und vom 16. Mai 2017 - [X.] Rn. 22, [X.]. [X.]; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit, vgl. [X.]VerfG, [X.]schluss vom 16. März 2006 - 2 [X.]vR 954/02 Rn. 25 f.).

Dass das [X.] aufgrund einer solchen Gesamtwürdigung unter Einbeziehung gegenläufiger Indizien von einem Verbotsirrtum ausgegangen ist, zeigt keine revisionsrechtlich zu beachtenden, dem Angeklagten nachteilige Rechtsfehler auf.

(2) Ohne Rechtsfehler ist das [X.] auf dieser Grundlage von der [X.]keit eines solchen Irrtums ausgegangen. [X.] ist ein Verbotsirrtum erst dann, wenn der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat. Dabei müssen sowohl die Auskunftsperson als auch die Auskunft aus der Sicht des [X.] verlässlich sein; die Auskunft selbst muss zudem einen unrechtsverneinenden Inhalt haben. Eine Auskunft ist in diesem Sinne nur dann verlässlich, wenn sie objektiv, sorgfältig, verantwortungsbewusst und insbesondere nach pflichtgemäßer Prüfung der Sach- und Rechtslage erteilt worden ist. [X.]i der Auskunftsperson ist dies der Fall, wenn sie die Gewähr für eine diesen Anforderungen entsprechende Auskunftserteilung bietet. Hinzu kommt, dass der Täter nicht vorschnell auf die Richtigkeit eines ihm günstigen Standpunkts vertrauen und seine Augen nicht vor gegenteiligen Ansichten und Entscheidungen verschließen darf. Maßgebend sind die [X.]eils konkreten Umstände, insbesondere seine Verhältnisse und Persönlichkeit; daher sind zum [X.]ispiel sein [X.]ildungsstand, seine Erfahrung und seine berufliche Stellung zu berücksichtigen ([X.], Urteile vom 11. Oktober 2012 - 1 [X.], [X.]St 58, 15 Rn. 69 ff. und vom 4. April 2013 - 3 StR 521/12 Rn. 10 f.).

Auf der Grundlage dessen durfte das [X.] die vom Angeklagten entfalteten [X.]mühungen zur Klärung der Rechtslage als nicht ausreichend werten. Denn ihm war aus einer früheren Verurteilung wegen des [X.]sitzes der von ihm produzierten Gewehre [X.].   3 bewusst, dass auch halbautomatische Gewehre als vollautomatische Gewehre unter die Kriegswaffenliste Teil [X.] Nr. [X.] fallen, wenn sie durch legal auf dem Markt erhältliche Teile ohne weiteres so umgebaut werden können, dass mit ihnen die Abgabe von Dauerfeuer möglich ist. Dieses [X.]wusstsein zeigte sich auch dadurch, dass der Angeklagte vor der [X.]stellung der [X.] versuchte, beim [X.] allgemeine Erläuterungen zu bekommen, unter welchen Umständen eine Waffe als Kriegswaffe eingestuft wird. Der unmissverständlichen Aufforderung, für eine verbindliche Auskunft ein Musterexemplar einzureichen, kam er jedoch nicht nach und holte keine Auskunft zu den [X.] und damit zu deren [X.] ein. Der [X.]ratende muss aber vollständige Kenntnis von allen tatsächlich gegebenen, relevanten Umständen haben. Insbesondere bei komplexen Sachverhalten und erkennbar schwierigen Rechtsfragen ist regelmäßig ein detailliertes, schriftliches Gutachten erforderlich, um einen unvermeidbaren Verbotsirrtum zu begründen ([X.], Urteil vom 11. Oktober 2012 - 1 [X.], [X.]St 58, 15 Rn. 74 [X.]). Auch die Rechtsauskunft eines Rechtsanwalts holte der Angeklagte trotz dieser Vorstrafe nicht ein.

Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist ferner erkennbar, dass das [X.] auch den Umstand in seine Überlegungen mit einbezogen hat, dass das [X.] mehr als sechs Jahre nach [X.]gehung der angeklagten Taten in zwei Feststellungsbescheiden aussprach, dass die Waffen [X.] keine Kriegswaffen seien. Hieraus kann aber - wie im Ergebnis auch vom [X.] zutreffend angenommen - nicht auf die [X.]keit des Irrtums geschlossen werden. Denn dass der Angeklagte zur [X.] der Tatbegehung eine verlässliche Auskunft mit einem unrechtsverneinenden Inhalt erhalten hätte, kann schon angesichts des zeitlichen Ablaufs ausgeschlossen werden. Das [X.] bearbeitete die Anträge des [X.] vom 30. Januar 2012 auf Erlass von Feststellungsbescheiden zu den Gewehren [X.] zunächst jahrelang nicht. Auch auf die [X.] erhobene Untätigkeitsklage des Angeklagten hin ergingen in den folgenden drei Jahren keine [X.]scheide. Erst aufgrund eines im [X.] geschlossenen Vergleichs erließ das [X.] die Feststellungsbescheide. Ferner hat es der Angeklagte zur Tatzeit bewusst verhindert, dem [X.] die für eine Auskunft erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Schließlich war zu berücksichtigen, dass den Feststellungsbescheiden ein falscher Sachverhalt zugrunde lag, da das [X.] davon ausging, dass [X.]ohrungen im Gehäuse erforderlich waren, um die Funktionsfähigkeit herzustellen. Da der Angeklagte hingegen von zutreffenden Erfordernissen für den Umbau ausgegangen ist, vermag ihn dieser spätere Fehlschluss des [X.]es nicht zu entlasten.

bb) Ohne Rechtsfehler ist das [X.] auch im [X.] von einem schuldhaften Handeln ausgegangen. Insbesondere hat es auf nicht zu beanstandender Tatsachengrundlage einen Verbotsirrtum abgelehnt.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Auch die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Denn die Strafzumessung weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf.

Die Strafzumessung ist Sache des Tatgerichts. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das [X.] ist ausgeschlossen. Das [X.] kann nur eingreifen, wenn ein Rechtsfehler vorliegt, namentlich das Tatgericht von einem falschen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder rechtlich anerkannte Strafzwecke außer [X.] lassen oder wenn sich die Strafe von ihrer [X.]stimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, soweit nach oben oder unten löst, dass ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist. Nur in diesem Rahmen kann eine „Verletzung des Gesetzes“ (§ 337 Abs. 1 StPO) vorliegen. In Zweifelsfällen hat das [X.] die Wertung des Tatgerichts hinzunehmen (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 14. März 2018 - 2 StR 416/16 Rn. 12 [X.]).

Daran gemessen begegnen die Strafzumessungserwägungen des [X.]s - auch angesichts der gewichtigen Milderungsgründe wie die besonders lange Dauer des Strafverfahrens und die sehr lange [X.]spanne zwischen Tat und Urteil (vgl. [X.], [X.]schluss vom 12. Juni 2017 - [X.], [X.]St 62, 184 Rn. 25 ff.) - keinen durchgreifenden [X.]denken. Ersichtlich meint das Tatgericht, dass dem Angeklagten durch die Einziehung der insgesamt 331 [X.]-Gewehre die Existenzgrundlage entzogen ist. Diesen Umstand hat es bei der Strafzumessung berücksichtigt, was hier nicht zu beanstanden ist. Zumal da sich nach den Feststellungen des [X.]s nicht ausschließen lässt, dass eine anderweitige, waffenrechtlich erlaubte Verwertung von zumindest Einzelteilen der [X.] möglich gewesen wäre.

[X.].

Die sofortige [X.]schwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im vorbezeichneten Urteil war kostenpflichtig zu verwerfen, weil diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht.

IV.

Hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft angefochtenen [X.]währungsbeschlusses des [X.]s Stuttgart vom 15. März 2018 kann die [X.]schwerde nur darauf gestützt werden, dass die getroffene Anordnung gesetzwidrig ist (§ 268a Abs. 1, § 305a Abs. 1 StPO). Eine solche Gesetzwidrigkeit liegt nicht vor (vgl. § 56a Abs. 1 und 2, § 56c Abs. 1 Satz 1 StG[X.]).

Raum     

        

Jäger     

        

[X.]llay

        

Cirener     

        

Fischer     

        

Meta

1 StR 433/18

23.07.2019

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Stuttgart, 15. März 2018, Az: 143 Js 19955/12 - 5 KLs

§ 2 Abs 5 WaffG, § 1 Abs 1 KrWaffKontrG, § 1 Abs 2 KrWaffKontrG, § 11 Abs 1 KrWaffKontrG, § 22a Abs 1 Nr 3 KrWaffKontrG, § 22a Abs 1 Nr 4 KrWaffKontrG, § 17 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.07.2019, Az. 1 StR 433/18 (REWIS RS 2019, 5189)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5189

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