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PDF anzeigen [X.] vom 10. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 10. März 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Limburg ([X.]) vom 19. Oktober 2010 a) im Schuldspruch zu Fall 3 der Urteilsgründe dahin geän-dert, dass der Angeklagte tateinheitlich - des unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe, - des unerlaubten Erwerbs und Besitzes einer halbauto-matischen Kurzwaffe in zwei rechtlich zusammentreffen-den Fällen, sowie - des unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Schusswaf-fen in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist, b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 3 der Urteils-gründe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]s, an eine andere Strafkammer des [X.]. - 3 - 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall 1), ferner wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln (Fall 2), sowie wegen vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine unerlaubt [X.] in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von zwei halbautomatischen Schusswaffen, einer weiteren Schusswaffe und einer Vor-derschaftrepetierflinte mit Kurzwaffengriff (Fall 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf Verfahrensbeanstan-dungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das [X.] hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es aus den vom [X.] in seiner Antragsschrift ge-nannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 I. Der Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgründe ist in dem aus der [X.] ersichtlichen Sinne abzuändern. 2 Nach den Feststellungen des [X.]s lagerte G. , der "[X.]" des Motorradclubs "[X.]", eine Handgranate, zwei 3 - 4 - halbautomatische Selbstladepistolen, eine Vorderschaftrepetierflinte und ein Repetiergewehr mit Hilfe des Angeklagten, der dem Club als Anwärter auf eine Mitgliedschaft einen "Support" leisten wollte, in dessen Hütte auf einem Wald-grundstück ein. Der Angeklagte verschloss die Hütte und behielt den Schlüssel. Damit erwarb der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Handgra-nate als Kriegswaffe im Sinne von § 22a Abs. 1 Nr. 2 [X.]. Der Auffangtatbe-stand des § 22 Abs. 1 Nr. 6 [X.], den derjenige erfüllt, der "über Kriegswaf-fen sonst die tatsächliche Gewalt ausübt", tritt zurück (vgl. [X.] in: [X.] 2007 § 22a [X.] Rn. 106). 4 Bei dem [X.] nach § 52 Abs. 1 [X.] hinsichtlich der Schuss-waffen stehen Erwerb und Besitz nach der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs in Tateinheit (vgl. BGHR [X.] § 52 Konkurrenzen 1). 5 II. [X.] der Urteilsgründe begegnet durchgreifen-den rechtlichen Bedenken und ist auf die Verfahrensrüge aufzuheben. Daher entfällt auch die Gesamtstrafe. Das [X.] hat § 261 StPO verletzt, indem es bei der Strafzumessung nicht alle Beweise ausgeschöpft hat, die zum Inbe-griff der Hauptverhandlung gemacht wurden. 6 [X.] hat sich in diesem Fall - anders als bei den [X.] und 2 - nicht mit der nahe liegenden Möglichkeit einer für die Strafzumessung erheblichen Aufklärungshilfe durch den Angeklagten auseinander gesetzt. Die-ser hatte nach dem polizeilichen Durchsuchungsbericht vom 17. Juni 2010 frühzeitig Angaben zur Rolle des
G. bei dem [X.] ge-macht. Diese Angaben waren nach Ansicht des federführenden [X.] - 5 - ten, die in einem Ermittlungsbericht festgehalten wurde, glaubhaft. Dies wäre vom Gericht zu überprüfen gewesen. Den Inhalt des Durchsuchungsberichts und des [X.] kann der Senat mit den Mitteln des [X.] rekonstruieren, nachdem das Tatgericht diese Urkunden gemäß § 249 Abs. 1 StPO verlesen hat (vgl. BGHSt 43, 212, 214). Daraus ergeben sich Hinweise auf eine Aufklärungshilfe des Angeklagten, welche für die [X.] nach § 22a Abs. 3 [X.] und § 51 Abs. 3 [X.] oder nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB sowie für die Straf-zumessung im engeren Sinne von Bedeutung sein können. [X.]
Meta
10.03.2011
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.03.2011, Az. 2 StR 49/11 (REWIS RS 2011, 8736)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8736
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 188/09 (Bundesgerichtshof)
2 StR 288/21 (Bundesgerichtshof)
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