Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. 2 StR 173/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2386

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[X.] vom 22. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine [X.] u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juli 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Januar 2009 wird der Schuld-spruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte schuldig ist des unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine [X.] in Tateinheit mit jeweils unerlaubtem Besitz
einer Repetierwaffe, einer halbautomatischen Selbstladewaffe, einer Vorderschaftsrepetierflinte, deren Hinterschaft durch einen Pistolengriff ersetzt worden ist und einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei Fällen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten ausweislich des maßgeblichen [X.] "unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt und der unerlaubten sonstigen Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaf-fe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer Repetierwaffe, unerlaubten Besit-zes einer Vorderschaftsflinte, deren Hinterschaft durch einen Pistolengriff er-setzt worden ist sowie des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in zwei Fällen" schuldig gesprochen. Es hat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt, von denen im Hinblick auf die einge-tretene Verfahrensverzögerung sechs Monate als vollstreckt gelten. Weiter hat es die sichergestellten Waffen eingezogen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. 1 Sein Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Um-fang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 2 Der Schuldspruch war entsprechend dem Antrag des [X.] zu ändern. 3 1. Zutreffend weist der [X.] darauf hin, dass die uner-laubte sonstige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine [X.] [X.] dem Erwerb der tatsächlichen Gewalt über eine [X.] zurücktritt (vgl. [X.], Waffenrecht 8. Aufl. [X.]. 8 zu § 22 a KWKG). 4 2. In dem verkündeten Schuldspruch wurde vom Tatrichter versehentlich vergessen, den in Tateinheit stehenden unerlaubten Besitz des Gewehres "[X.]" auszuurteilen. Die Anklage umfasste diese Tat, entsprechende Feststel-lungen hat der Tatrichter getroffen und auch die Einziehung des Gewehres an-5 - 4 - geordnet. Der [X.] kann den Schuldspruch entsprechend ergänzen, da eine Tat im Sinne des § 264 StPO vorliegt und der Angeklagte sich nicht [X.] hätte verteidigen können. Bei dem Gewehr "Erma" handelt es sich um eine halbautomatische Selbstladewaffe, wie der Tatrichter selbst erkennt (vgl. [X.]. Der [X.] schließt in Übereinstimmung mit dem [X.] aus, dass der Strafausspruch darauf beruht, dass der Tatrichter hinsichtlich der [X.] auch die Ausübung der tatsächlichen Gewalt in den Schuldspruch aufgenommen hat, da dieses nicht strafschärfend gewertet wurde. 6 Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 7 [X.] Rothfuß [X.]

Meta

2 StR 173/09

22.07.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2009, Az. 2 StR 173/09 (REWIS RS 2009, 2386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2386

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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