Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2014, Az. 4 StR 335/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 758

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Gegenstand

Revision im Strafverfahren: Anforderungen an die Verfahrensrüge bei erneuter und wirksamer Urteilszustellung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. März 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubter Ein- und Ausfuhr einer Kriegswaffe, unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe und unerlaubtem Besitz von Munition schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten „wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen Gewalt über ein Maschinengewehr und dessen unerlaubter Ein- und Ausfuhr, unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe (Pistole) und unerlaubtem Besitz von Munition" zu der Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt, Waffen und Munition eingezogen sowie den Anrechnungsmaßstab für die in [X.] erlittene Auslieferungshaft bestimmt. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs, weil das [X.] das Konkurrenzverhältnis zwischen den verschiedenen Verstößen gegen § 22a Abs. 1 [X.] fehlerhaft beurteilt hat. Der Tatbestand des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe („Maschinengewehr") steht entgegen der Auffassung des [X.]s hier nicht in Tateinheit zur unerlaubten Ein- und Ausfuhr der Kriegswaffe. Bei der Tatbestandsvariante in § 22a Abs. 1 Nr. 6 [X.] handelt es sich - wie sich bereits aus dem Wortlaut („sonst") ergibt - um einen Auffangtatbestand, der hinter den spezielleren Erscheinungsformen des Ausübens der tatsächlichen Gewalt, wie hier der Ein-und Ausfuhr gemäß § 22a Abs. 1 Nr. 4 [X.], zurücktritt ([X.], Beschluss vom 22. Juli 2009 - 2 [X.]; [X.]/Kohlhaas-Lampe, Strafrechtliche Nebengesetze, § 22a [X.] Rn. 27 (Stand: Februar 2010); MüKoStGB/[X.], 2. Aufl., § 22a [X.] Rn. 106 mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab (§ 354 Abs. 1 StPO); § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

3

2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge, mit der die Revision geltend macht, das [X.] hätte die Verurteilung nicht auf die Auswertung von [X.] im Mundbereich einer Sturmhaube stützen dürfen, da die Mütze unter Missachtung von Vorschriften des [X.] Rechtshilferechts übermittelt worden sei, ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die Revision versäumt es, den Inhalt des Schreibens des Internationalen Rechtshilfezentrums in [X.] ([X.]) vom 15. Juli 2014 mitzuteilen, in welchem die [X.] Behörde darlegt, dass die Herausgabe des fraglichen Beweisgegenstandes unter Beachtung [X.] Rechts erfolgt sei. Das angefochtene Urteil ist dem Verteidiger erst am 25. August 2014 wirksam zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt befand sich das genannte Schreiben bereits bei den - der Einsicht des Verteidigers unterliegenden - Akten.

[X.]Franke

                         Bender                            [X.]

Meta

4 StR 335/14

03.12.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Münster, 25. März 2014, Az: 9 KLs 540 Js 1071/13 - 23/13

§ 344 Abs 2 S 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2014, Az. 4 StR 335/14 (REWIS RS 2014, 758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 758

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 335/14

AK 30/21

4 StR 523/20

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