Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2010, Az. B 1 KR 15/09 R

1. Senat | REWIS RS 2010, 9262

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Förderung ambulanter Hospizdienste - Gestaltungsspielraum der Vertragspartner der Rahmenvereinbarung über die Verteilung des Sollfördervolumens - Verwaltungsakt


Leitsatz

1. Ambulante Hospizdienste konnten im Jahr 2005 von den Krankenkassen keine 100%ige Verteilung des gesetzlichen Sollfördervolumens beanspruchen.

2. Den Vertragspartnern der Rahmenvereinbarung über die Verteilung des Sollfördervolumens der Krankenkassen an Hospizdienste steht ein Gestaltungsspielraum zu, der mit einer Beobachtungs- und ggf Korrekturpflicht verbunden ist.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe des von der beklagten Krankenkasse ([X.]) zu gewährenden Zuschusses für ambulante Hospizdienste für das [X.].

2

Der Kläger betreibt in [X.] das [X.] Mitte und das [X.] Treptow-Köpenick. Er ist korporatives Mitglied im [X.], [X.]. Die Spitzenverbände der [X.]n und die für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten Hospizdienste maßgeblichen Spitzenorganisationen, zu denen ua auch der [X.], [X.], gehört, schlossen am [X.] eine - bundesweit geltende - Rahmenvereinbarung ([X.]) nach § 39a Abs 2 Satz 6 [X.]B V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit. Die [X.] [X.]n und der [X.]n-Verbände in [X.] bildete einen Förderungspool und übertrug die Federführung für die Abwicklung des Förderverfahrens auf den (damaligen) B[X.]-Landesverband Ost (Beschluss vom 2.12.2002).

3

Auf die Förderungsanträge des [X.] bewilligte die Arbeitsgemeinschaft auf Grundlage von § 6 [X.] für das [X.] Förderbeträge für das [X.] Mitte in Höhe von 59.401,62 Euro und für das [X.] Treptow-Köpenick in Höhe von [X.] ("Mitteilungen" des B[X.]-Landesverbands Ost vom 24.10.2005) und zahlte sie an den Kläger aus.

4

Der Kläger beantragte, über den Förderanspruch der Hospizdienste durch schriftlichen Verwaltungsakt zu entscheiden und legte - für den Fall, dass ein Bescheid bereits ergangen sei - Widerspruch ein: Die festgesetzte Förderung sei jeweils zu niedrig, da der gesetzlich vorgegebene Förderbetrag pro Versicherten entgegen § 39a Abs 2 Satz 5 [X.]B V nicht ausgeschöpft worden sei. Die angegangenen [X.]n lehnten eine ergänzende Förderung unter Hinweis auf die [X.] ab (Schreiben vom [X.]).

5

Am 11.12.2006 hat der Kläger - im Rahmen eines zwischen den Beteiligten vereinbarten [X.] - Klage erhoben und ua die Zahlung des auf die Beklagte entfallenden Anteils (in Höhe von 68,08%) der Differenz zwischen den für 2005 bewilligten Förderbeträgen und dem Gesamtbetrag der notwendigen Personalkosten für die beiden ambulanten Hospizdienste in Höhe von 2.627,40 Euro begehrt, hilfsweise den Erlass eines Verwaltungsaktes bzw Widerspruchsbescheides. Das [X.] hat die Klage abgewiesen: Sie sei zwar als allgemeine Leistungsklage zulässig, jedoch stehe dem Kläger ein weiterer Zahlungsanspruch nicht zu. Der Kläger habe die für seine [X.] nach § 6 Abs 2 [X.] zu errechnenden Beträge erhalten. § 39a Abs 2 Satz 1 und 4 [X.]B V scheide als unmittelbare Anspruchsgrundlage aus (Urteil vom 13.3.2008).

6

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte den Widerspruch des [X.] als unzulässig und auch als unbegründet zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das L[X.] hat das [X.]-Urteil auf die Berufung des [X.] geändert und die Beklagte (unter Abänderung der Bescheide vom [X.] in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom [X.]) verurteilt, über den Anspruch des [X.] auf Förderung für das Kalenderjahr 2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen: Die Klage sei als mit der Anfechtungsklage verbundene Verpflichtungsklage zulässig. Der Auszahlung konkreter Geldbeträge habe - wie auch geschehen - ein Verwaltungsakt vorauszugehen, da der Kläger und die Beklagte nicht in einem [X.] stünden. Die Klage sei im Sinne einer Pflicht der Beklagten zu einer erneuten Entscheidung begründet. Zwar sei die Regelung in § 6 Abs 2 [X.] insofern nicht zu beanstanden, als - wie in § 39a Abs 2 Satz 4 [X.]B V vorgesehen - bei der Berechnung des Zuschusses ein bestimmtes Verhältnis der Zahl der qualifizierten ehrenamtlichen Mitarbeiter zu der Zahl der [X.] berücksichtigt werde, das mit näherungsweise 2:3 nicht unbillig sei und auch nicht auf sachwidrigen Erwägungen beruhe. Jedoch verstoße § 6 Abs 2 [X.] gegen die [X.] über die Höhe des [X.] in § 39a Abs 2 Satz 5 [X.]B V, wonach die vertragliche Bestimmung im Regelfall zur vollständigen Ausschöpfung des Subventionierungsvolumens führen müsse. Die Formel in § 6 Abs 2 [X.] führe aber nur dann zu einer vollständigen Ausschöpfung, wenn die tatsächlichen Personalkosten generell höher lägen als die auszuschüttende Förderung oder diese Kosten zumindest exakt gleich hoch seien. Gesichtspunkte dafür, dass die Fördergelder wegen des Vorliegens eines atypischen Ausnahmefalls nicht hätten ausgeschöpft werden müssen, seien nicht ersichtlich. Spätestens im [X.] hätte sowohl den Vertragspartnern der [X.] als auch den einzelnen [X.]n klar sein müssen, dass die [X.] immer dazu führe, dass ca 1/3 der Sollförderung nicht geleistet werde. Spätestens im [X.] hätte deshalb in der [X.] zusätzlich geregelt werden müssen, wie die regelmäßig übrig bleibenden Restgelder in einem zweiten Rechenweg an die Berechtigten umzulegen seien. Bei der erneuten Entscheidung über die Förderung der Hospizdienste des [X.] stehe der Beklagten ein Restermessen zu: Da die Förderung auf einen angemessenen Zuschuss zu den Personalkosten ausgelegt sei, dürfe sie die Ausgabe unter Beachtung des Normbefehls der Sollausschüttung pro Versicherten im [X.] von 0,30 Euro sachgerecht beschränken (Urteil vom 28.5.2009).

7

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung von § 39a Abs 2 Satz 4 und 5 [X.]B V in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung (des [X.], [X.]). Entgegen der Ansicht des L[X.] stehe der Beklagten kein Restermessen zu, vielmehr bestehe ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 2.627,40 Euro für das Kalenderjahr 2005 nach § 39a Abs 2 [X.]B V. Wenn die Personalkosten der beiden [X.] - wie die Beklagte anerkannt habe - "notwendig" seien, könne ein 100%-iger Zuschuss dazu nicht unangemessen sein. Die gesetzliche Regelung, wonach der angemessene Zuschuss zu den notwendigen Personalkosten sich nach dem dort genannten Verhältnis bestimme, enthalte eine Verteilungsregelung nur für den Fall, dass die Sollförderung nach § 39a Abs 2 Satz 5 [X.]B V nicht ausreiche, um die notwendigen Personalkosten sämtlicher Hospizdienste in vollem Umfang zu fördern. Sei dies aber nicht so, komme dieser Regelung keine eigenständige Bedeutung zu. Eine Ermessensentscheidung stünde der Beklagten nur in einem atypischen Ausnahmefall zu. Ein solcher Fall sei jedenfalls nicht gegeben, wenn - wie hier - die notwendigen Personalkosten der existierenden Hospizdienste unterschiedlich hoch seien und der Sollförderungsbetrag ausreiche, sämtliche Hospizdienste durch die volle Übernahme der notwendigen Personalkosten zu fördern. Jede andere Entscheidung als die, ihm (dem Kläger) eine 100%-ige Förderung zu gewähren, sei ermessensfehlerhaft. Auch wenn man entsprechend § 39a Abs 2 Satz 5 [X.]B V in der ab 23.7.2009 geltenden Fassung (des Gesetzes vom 17.07.2009, [X.] 1990) für die Jahre 2002 bis 2009 pro [X.] 11% der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs 1 [X.]B IV zugrunde lege, ergebe sich ein Nachzahlungsanspruch, denn die Neufassung diene nach der Gesetzesbegründung der Korrektur von Fehlentwicklungen zu Lasten der ambulanten Hospizdienste in der Vergangenheit.

8

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts [X.]-Brandenburg vom 28. Mai 2009 und des Sozialgerichts [X.] vom 13. März 2008 zu ändern und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 24. Oktober 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. März 2009 zu verurteilen, an ihn 2.627,40 Euro zu zahlen,

hilfsweise für den Fall, dass nach Auffassung des erkennenden Gerichtes die Durchführung eines Verwaltungs- und Widerspruchsverfahrens nicht erforderlich ist,

die Beklagte unter Aufhebung der Urteile des Landessozialgerichts [X.]-Brandenburg vom 28. Mai 2009 und des Sozialgerichts [X.] vom 13. März 2008 zu verurteilen, an ihn 2.627,40 Euro nebst 8 % Zinsen über dem Basissatz seit 16. September 2005 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 571,30 Euro zu zahlen,

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts [X.]-Brandenburg vom 28. Mai 2009 aufzuheben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des Sozialgerichts [X.] vom 13. März 2008 zurückzuweisen.

ferner,

die Revision des [X.] zurückzuweisen.

Die Beklagte rügt die Verletzung des § 39a Abs 2 Satz 4 bis 6 [X.]B V (in der Fassung des [X.], [X.]) sowie des § 31 [X.]B I. Zwischen Kläger und Beklagter bestehe kein Über- und Unterordnungsverhältnis, so dass ein Verwaltungsakt nicht zu erlassen sei. Ein unmittelbar aus dem Gesetz ableitbarer Anspruch bestehe nicht, denn die gesetzliche Regelung sei nicht hinreichend bestimmt. Erst die [X.] lege verbindlich für Kläger und Beklagte ua die Fördervoraussetzungen, die Anforderungen an die Leistungsqualität und die Ermittlung des [X.] auf der Grundlage von [X.]en fest. § 6 Abs 2 [X.] verstoße nicht gegen § 39a Abs 2 Satz 5 [X.]B V. Das Gesetz sehe nicht Mindestausgaben der [X.], sondern ein Gesamtbudget im Sinne von [X.] vor. Insbesondere handele es sich nicht um die Beschreibung der Höhe einer "Mindestsubvention" pro Versicherten. Erst bei Erreichen des Ziels der Förderung, der Bildung weiterer Hospizdienste, komme es zur Ausschöpfung des Gesamtbudgets. Da nicht vorherzusehen sei, wann das Ziel erreicht werde, habe der Gesetzgeber durch eine Budgetregelung im Sinne eines Maximalvolumens den nötigen Spielraum schaffen wollen. Die Ausschöpfung des Gesamtvolumens hänge neben dem Verhältnis der Anzahl der Ehrenamtlichen zu der Anzahl der [X.] auch von der Anzahl der [X.] ab, die sich über einen längeren Zeitraum entwickelten und nicht - wie das L[X.] meine - über einen Zeitraum von nur zwei Jahren. Würde sie (die Beklagte) dem Kläger weitere Beträge auszahlen, so bedeutete dies, dass der Wert einer [X.] der beiden Hospizdienste des [X.] ungerechtfertigt höher bewertet würde als die [X.] der übrigen Hospizdienste in [X.].

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen

sowie - im Wege der [X.] -,

die Urteile des Landessozialgerichts [X.]-Brandenburg vom 28. Mai 2009 und des Sozialgerichts [X.] vom 13. März 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit ihm Verhandlungen über die Auszahlung des Überschusses der Fördermittel des Jahres 2005 zu führen.

Zur Begründung führt er aus: Da die [X.] auf Bundesebene keine Regelungen zu der Verwendung des Differenzbetrages zwischen [X.] und Ist-Förderung enthalte, seien hilfsweise Vertragsverhandlungen auf Länderebene zu führen.

Die Beklagte beantragt,

die [X.] des [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der beklagten [X.] ist begründet; die zulässige Revision und [X.] des klagenden freien karitativen Hospiz-Trägers sind dagegen unbegründet. Das [X.]-Urteil ist aufzuheben und das erstinstanzliche Urteil unter Zurückweisung der Berufung des [X.] wiederherzustellen.

Zu Unrecht hat das [X.] das die [X.]lage in vollem Umfang abweisende Urteil des [X.] auf die Berufung des [X.] teilweise geändert, denn die Berufung ist insgesamt unbegründet. Zwar ist die [X.]lage als mit der Leistungs- oder Verpflichtungsklage kombinierte Anfechtungsklage zulässig (dazu 1.), jedoch bleibt die [X.]lage ohne Erfolg, denn die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Dem [X.]läger steht weder ein Anspruch auf Zahlung von 2.627,40 Euro zu noch ein Anspruch auf Neubescheidung seines [X.] nach § 39a Abs 2 [X.]B V unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (dazu 2.). Auch hat der [X.]läger im Wege der [X.] keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Vertragsverhandlungen mit der Beklagten aufzunehmen sind (dazu 3.).

1. Die [X.]lage ist - da der [X.]läger die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages und damit eine gebundene Entscheidung der Beklagten begehrt - als mit der Leistungsklage kombinierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs 4 [X.]G) zulässig. Gleiches gilt für die mit der Verpflichtungsklage verbundene Anfechtungsklage, sollte nur ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch auf eine Ermessenentscheidung der Beklagten bestehen.

Die Entscheidung der [X.] über die Höhe des zu gewährenden Zuschusses stellt - wie das [X.] zu Recht entschieden hat - einen Verwaltungsakt dar. Die im Namen der [X.] [X.]n und der [X.]n-Verbände in [X.] erteilten "Mitteilungen" des B[X.]-Landesverbands Ost vom 24.10.2005, mit denen [X.] von 59.401,62 Euro bzw [X.] Euro bewilligt und konkludent weitere [X.] abgelehnt wurden, sind der Beklagten in Höhe eines Anteils von 5.603,81 Euro zurechenbare Verfügungen. Dieser Anteil in Höhe von 5.603,81 Euro (= 3.552,93 Euro + 2.050,88 Euro) am [X.] [X.] stammt aus dem [X.], das die Beklagte ebenso wie die übrigen [X.]n dem Förderungspool für [X.] für das [X.] insgesamt zur Verfügung zu stellen hatte und das nach § 6 Abs 3 [X.] berechnet wurde (Anzahl der Versicherten der Beklagten in [X.] am 1.7. des Vorjahres multipliziert mit dem in § 39a Abs 2 Satz 5 [X.]B V genannten Betrag). Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Abwicklung des Förderverfahrens einschließlich der Erteilung des Bewilligungsbescheides der [X.] [X.]n und der [X.]n-Verbände in [X.] übertrug.

Die maßgeblichen Merkmale eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 31 Satz 1 [X.]B X liegen vor. Insbesondere besteht zwischen einer [X.] - hier der Beklagten - als [X.]örperschaft des öffentlichen Rechts und dem Träger der ambulanten [X.]e als Förderungsberechtigten das dafür notwendige Über- und Unterordnungsverhältnis kraft spezieller öffentlich-rechtlicher Regelungen (vgl § 4 [X.]B V). Ein [X.] besteht nicht etwa deshalb, weil § 39a Abs 2 Satz 5 [X.]B V den Spitzenverbänden der [X.]n (ab [X.]: [X.] [X.]n) und den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten [X.]e maßgeblichen Spitzenorganisationen die Befugnis einräumt, das "Nähere" zu regeln. Der Rechtsnatur der [X.] kommt - wie das [X.] zu Recht ausgeführt hat - insofern keine Bedeutung zu, denn im Streit stehen nicht die Rechte der Vertragsparteien der [X.], sondern die Subventionierungen von zwei konkreten ambulanten [X.] durch eine bestimmte [X.]. Anders als die nach dem Vierten [X.]apitel des [X.]B V an der Versorgung der Versicherten beteiligten Leistungserbringer stehen die Träger der ambulanten [X.]e den [X.]n nicht als Vertragspartner oder in einer ähnlichen Rechtsstellung gegenüber. Die im Rahmen des § 39a [X.]B V begünstigten Träger haben keine von den Versicherten der [X.] zu beanspruchende Sachleistung erbracht und können deshalb typischerweise auch nicht im [X.] eine Gegenleistung beanspruchen.

2. Der [X.]läger hat weder einen Anspruch auf Zahlung von 2.627,40 Euro noch einen Anspruch auf erneute Entscheidung der Beklagten über einen [X.] nach § 39a Abs 2 [X.]B V unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Sein Anspruch auf Förderung im [X.] aus § 39a Abs 2 [X.]B V iVm mit § 6 Abs 2 [X.] beschränkt sich auf die bereits erhaltenen [X.].

Da die bewilligten Beträge - unstreitig - entsprechend den Vorgaben der [X.] festgesetzt worden sind, könnte sich ein Anspruch des [X.] auf höhere Förderung oder auf erneute Entscheidung der Beklagten nur ergeben, wenn die [X.] den Förderauftrag des § 39a Abs 2 [X.]B V nicht gesetzeskonform ausgestaltet hätte. Denn jedenfalls solange eine gesetzeskonforme [X.] besteht, ist ein weitergehendes Förderungsrecht einzelner Hospizträger - in welcher Form auch immer - nicht unmittelbar aus der gesetzlichen Regelung herzuleiten. Dies wäre nur bei gesetzeswidriger Ausgestaltung des [X.] möglich. In diesem Fall würde die gesetzliche Vorschrift unmittelbar einen [X.]ernanspruch des einzelnen ambulanten [X.]es auf Mindestförderung begründen (dazu a). So liegt es hier jedoch nicht. Vielmehr sind die Regelungen in § 6 Abs 2 [X.] für die Beurteilung der Förderleistungen des [X.] heranzuziehen, weil sie im [X.] nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben verstoßen haben. § 6 Abs 2 [X.] steht sowohl mit § 39a Abs 2 [X.]B V Satz 1 und 4 (dazu b) als auch mit seinem Satz 5 (dazu c) in Einklang.

a) Der in § 39a Abs 2 [X.]B V enthaltene gesetzliche Förderauftrag räumt in Satz 1, 4 und 5 unmittelbar dem einzelnen ambulanten [X.] ein rudimentäres subjektives Recht in Form eines Anspruchs auf Förderung ein (dazu [X.]). Obwohl der [X.] auf [X.] durch eine [X.] der Spitzenverbände der [X.]n und der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten [X.]e maßgeblichen Spitzenorganisationen angelegt ist (dazu [X.]), ist § 39a Abs 2 [X.]B V im Hinblick auf die unmittelbare Begründung eines gesetzlichen Anspruchs hinreichend bestimmt (dazu [X.]). Es unterliegt schließlich auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber in § 39a Abs 2 Satz 6 [X.]B V die nähere [X.]onkretisierung der Förderung den Spitzenverbänden der [X.]n (§ 213 Abs 1 [X.]B V in der bis 31.12.2008 gültigen Fassung) und den für die Interessenwahrnehmung der ambulanten [X.] übertragen hat (dazu [X.]). Der Inhalt des gesetzlichen Anspruchs auf Mindestförderung wird wesentlich durch die Festlegung des [X.] in § 39a Abs 2 Satz 5 [X.]B V ausgefüllt (dazu ee).

[X.]) § 39a Abs 2 Satz 1 und 4 [X.]B V räumt selbst unmittelbar dem einzelnen ambulanten [X.] ein subjektives Recht in Form eines Anspruchs auf Förderung ein.


§ 39a Abs 2 [X.]B V in der hier maßgeblichen, ab 1.1.2002 geltenden Fassung lautet:

"Die [X.]rankenkasse hat ambulante [X.]e zu fördern, die für Versicherte, die keiner [X.]rankenhausbehandlung und keiner stationären oder teilstationären Versorgung in einem Hospiz bedürfen, qualifizierte ehrenamtliche Sterbebegleitung in deren Haushalt oder Familie erbringen (Satz 1). …Die Förderung nach Satz 1 erfolgt durch einen angemessenen Zuschuss zu den notwendigen Personalkosten, der sich insbesondere nach dem Verhältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der [X.] bestimmt (Satz 4). Die Ausgaben der [X.]rankenkassen für die Förderung nach Satz 1 sollen insgesamt im [X.] für jeden ihrer Versicherten 0,15 Euro umfassen und jährlich um 0,05 Euro bis auf 0,40 [X.] ansteigen; dieser Betrag ist in den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des [X.] anzupassen (Satz 5). Die Spitzenverbände der [X.]rankenkassen gemeinsam und einheitlich vereinbaren mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten [X.]e maßgeblichen Spitzenorganisationen das Nähere zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit (Satz 6)."

Der gesetzlichen Pflicht der [X.], ambulante [X.]e zu fördern ("hat … zu fördern"), entspricht - im Einklang mit dem Wortlaut und dem Zweck der Regelung - ein damit korrespondierender Anspruch der ambulanten [X.]e auf Förderung, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (Adelt in: LP[X.]-[X.]B V, 3. Aufl 2009, § 39a [X.]; [X.] in: [X.]asseler [X.]ommentar, Stand: Januar 2010, § 39a [X.]B V Rd[X.]6; [X.] 2009, 517; vgl auch Beyer in: jurisP[X.]-[X.]B V, § 39a [X.]B V Rd[X.]5; [X.], Die B[X.] 2003, 308, 309: "Förderung … keineswegs freiwillig und nicht in das Ermessen der [X.]n gestellt"; [X.] [X.]b 2007, 210, 215: „[X.]“; aA [X.] in: [X.]/[X.], [X.]B V, Stand: Januar 2010, [X.] § 39a [X.]; [X.]nispel, BeckO[X.] [X.]B V, Stand: [X.], § 39a Rd[X.]6). Auch der Gesetzgeber ging von einem solchen [X.] aus ([X.], Beschlussempfehlung und Bericht zum Entwurf eines Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes, [X.]Drucks 14/7473 [X.] zu [X.]; wie hier auch: [X.]ingreen in: [X.]/[X.]ingreen, [X.]B V, 2008, § 39a Rd[X.]7; [X.], [X.]O, § 39a [X.]B V Rd[X.]4). Denn die Gesetzesmaterialien zu § 39a [X.]B V sprechen ausdrücklich von den "förderungsberechtigten [X.]". Gegen die Einräumung eines Anspruchs kann nicht eingewandt werden, dass ein (keiner besonderen Zulassung bedürfender) Leistungserbringer und nicht der Versicherte - wie grundsätzlich ansonsten im Dritten [X.]apitel des [X.]B V "Leistungen der [X.]rankenversicherung" - [X.] ist. Denn der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine mittelbare Förderung der faktisch in Anspruch genommenen Sterbebegleitung und nicht für die Aufnahme eines Anspruchs des Versicherten auf ambulante Sterbebegleitung in das Gesetz entschieden. Er hat deshalb - rechtssystematisch - davon abgesehen, im Vierten [X.]apitel des [X.]B V eine Zulassung ambulanter [X.]e zu regeln, sondern sich stattdessen auf den [X.] nach § 39a Abs 2 [X.]B V beschränkt.

[X.]) Der [X.] ist allerdings auf [X.] durch eine [X.] der Spitzenverbände der [X.]n und der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten [X.]e maßgeblichen Spitzenorganisationen angelegt (§ 39a Abs 2 Satz 6 [X.]B V). Die Norm erlegt es diesen Vertragspartnern auf, das Nähere zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit zu regeln. Ein elementarer Anspruch auf Förderung ergibt sich dennoch unmittelbar aus § 39a Abs 2 [X.]B V, vergleichbar etwa dem Anspruch Versicherter auf künstliche Befruchtung auch ohne Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (siehe hierzu zB B[X.]E 88, 62 = [X.]-2500 § 27a [X.] und B[X.]E 88, 51 = [X.]-2500 § 27a [X.]) oder dem in Art 104a Abs 5 Satz 1 Halbs 2 GG auch ohne Bundesgesetz geregelten Haftungskern (vgl dazu zB B[X.], Urteil vom 15.12.2009 - [X.] A[X.]/[X.], zur Veröffentlichung in B[X.]E und [X.] vorgesehen). Denn wenn die Vertragspartner ihren Pflichten nicht nachkommen - sei es, weil sie gar keine oder etwa eine völlig unzureichende oder aus sonstigen Gründen gesetzeswidrige und deshalb nichtige Vereinbarung treffen -, erlangt der einzelne ambulante [X.] im Rahmen des gesetzlichen Regelungskerns einen Anspruch auf Mindestförderung unmittelbar aus dem Gesetz.

[X.]) § 39a Abs 2 [X.]B V ist insoweit hinreichend bestimmt. Der Gesetzgeber hat dort in Satz 1 bis 5 den wesentlichen Inhalt der Leistung einschließlich der Voraussetzungen und des wesentlichen Umfangs des Anspruchs selbst festgelegt: Die [X.] müssen danach Sterbebegleitung durch qualifizierte Ehrenamtliche (in Haushalt oder Familie der Versicherten) erbringen; eine [X.]rankenhausbehandlung und stationäre bzw teilstationäre Versorgung der Versicherten darf nicht notwendig sein. Der ambulante [X.] hat mit palliativ-medizinisch erfahrenen Pflegediensten und Ärzten zusammenzuarbeiten sowie unter der fachlichen Verantwortung einer [X.]rankenschwester, eines [X.]rankenpflegers oder einer anderen fachlich qualifizierten Person zu stehen, die über mehrjährige Erfahrung in der palliativ-medizinischen Pflege oder über eine entsprechende Weiterbildung verfügt und eine Weiterbildung als verantwortliche Pflegefachkraft oder in Leitungsfunktionen nachweisen kann. Der ambulante [X.] hat zudem palliativ-pflegerische Beratung durch entsprechend ausgebildete Fachkräfte zu erbringen und die Gewinnung, Schulung, [X.]oordination und Unterstützung der ehrenamtlich tätigen Personen, die für die Sterbebegleitung zur Verfügung stehen, sicher zu stellen. § 39a Abs 2 Satz 4 und 5 [X.]B V regeln die maßgeblichen [X.]riterien für die Bemessung der [X.]. Die Förderung ist auf einen angemessenen Zuschuss zu den notwendigen Personalkosten beschränkt; die Angemessenheit hat sich insbesondere nach dem Verhältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der [X.] zu bestimmen (Satz 4). Satz 5 beschreibt das Fördervolumen.

[X.]) Es unterliegt schließlich auch keinen einfachrechtlichen (§ 31 [X.]B I) oder verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Gesetzgeber in § 39a Abs 2 Satz 6 [X.]B V die nähere [X.]onkretisierung der Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten Hospizarbeit den Spitzenverbänden der [X.]n und den für die Interessenwahrnehmung der ambulanten [X.] übertragen hat (vgl bereits zu § 39a Satz 4 in der Fassung vom [X.] bis 31.12.2001 = Abs 1 Satz 4 [X.]B V in der Fassung vom 1.1.2002: B[X.] [X.] 4-2500 § 39a [X.] Rd[X.]4). Er hat auf diese Weise die besondere Sachkompetenz der Betroffenen genutzt und erreicht damit in sachgerechter Weise eine höhere Akzeptanz bei der Umsetzung der Einzelheiten der Förderung.

ee) Der Inhalt des gesetzlichen Anspruchs auf Mindestförderung wird wesentlich durch die Festlegung des [X.] in § 39a Abs 2 Satz 5 [X.]B V ausgefüllt.

Diese gesetzliche Regelung legt nicht nur ein Gesamtbudget im Sinne einer Ausgabenbegrenzung fest, sondern erteilt den [X.]n den Auftrag, den Förderbetrag zur Verwirklichung des gesetzgeberischen Ziels möglichst auszunutzen. Die Förderung soll der Entwicklung einer ausreichenden Anzahl von ambulanten [X.] mit einem gewissen qualitativen Standard dienen und damit den die Förderungsvoraussetzungen erfüllenden ambulanten [X.] zur Verfügung gestellt werden. Vor diesem Hintergrund kann nur angenommen werden, dass diesen [X.] ein Mindestförderanspruch zusteht. Dieser "Mindestanspruch" geht allerdings - anders als es im zentralen Vorbringen des [X.] zugrunde gelegt wird - nicht mit der Pflicht der [X.] einher, auch den gesamten [X.] vollständig und restlos auf die Zahl der antragstellenden und förderungsberechtigten [X.]e zu verteilen. Vielmehr ist bei der Umsetzung der gesetzlichen Regelung in einer [X.] ein Gestaltungsspielraum der zur Förderung Verpflichteten und eine Mitwirkung der Berechtigten vorgesehen, der sich gerade auch auf die Verteilung der Sollförderungssumme bezieht. Dies ergibt sich aus der Auslegung des Wortlauts, der Entstehung der gesetzlichen Vorschrift und dem systematischen Zusammenhang der Regelung sowie ihrem Sinn und Zweck.

Schon der Wortlaut spricht für eine [X.]. Anders als bei den Vorschriften, in denen das "Sollen" (im Unterschied zum "[X.]önnen" oder "Müssen") auf die einzelne Entscheidung des [X.] im Hinblick auf die Rechtsfolge zugunsten des einzelnen Berechtigten abzielt, bezieht sich das Sollen hier auf die "Ausgaben" der [X.] insgesamt. Der Begriff "Ausgaben" wird im [X.]B V regelmäßig - etwa auch in § 3 Satz 1, § 4 Abs 4, § 20 Abs 2 (Prävention), § 20c Abs 3 (Selbsthilfe), §§ 84, 85 [X.]B V - nicht unmittelbar mit konkreten Einzelansprüchen verbunden. Das Verständnis des Ausgabensolls als eines Gesamtbudgets entspricht auch der [X.]. Die Förderung soll den Bestand der auch für den ambulanten Bereich als unverzichtbar erkannten [X.]leistung sichern (vgl [X.], [X.]O, [X.]Drucks 14/7473, [X.] zu [X.]) und durch die Steigerung des [X.] von 0,15 Euro je Versicherten im [X.] bis auf 0,40 Euro im Jahre 2007 eine Anpassung ihrer Strukturen und Arbeitsweisen ermöglichen (Gesetzentwurf des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der ambulanten Hospizarbeit, [X.]Drucks 14/6754, [X.], 8). Hätte der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass das gesamte Sollvolumen tatsächlich voll verausgabt wird, hätte zB eine Regelung entsprechend § 20c Abs 3 Satz 5 [X.]B V nahegelegen, wonach eine Übertragung nicht verausgabter Fördermittel in das Folgejahr explizit geregelt wird. Daran fehlt es jedoch für den Hospizbereich.

Das Verständnis vom Fördervolumen nach § 39a Abs 2 Satz 5 [X.]B V als Gesamtbudget entspricht auch der Systematik des § 39a [X.]B V. Seine bis zum 22.7.2009 geltende Fassung (ab [X.] geändert durch das Gesetz vom 17.7.2009, [X.] 1990) weist für die Berechnung des einzelnen Förderbetrags mehrere Bezugspunkte auf, die nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen sind: [X.] sind auf der einen Seite neben der Höhe der Personalkosten und dem Zahlenverhältnis der Ehrenamtlichen zu den [X.] auch die Anzahl der ambulanten [X.]e, die einen Antrag stellen und die Fördervoraussetzungen erfüllen. Auf der anderen Seite stehen die [X.], die sich aus der Summe eines bestimmten Betrags pro Versichertem aller [X.]n zusammensetzen, die auf die ambulanten [X.]e zu verteilen sind. Um diese [X.]omponenten sinnvoll zu einer Verteilungsformel kombinieren zu können, bedarf es eines Gestaltungsspielraums, den der Gesetzgeber den Vertragspartnern nach § 39a Abs 2 Satz 6 [X.]B V deshalb zuerkannt hat. Der Gestaltungsraum trägt zugleich den prognostischen Unsicherheiten und den Bedürfnissen einer in sich konsistenten Förderungsstruktur Rechnung. Unsicherheit birgt insbesondere die Zahl der antragstellenden und berechtigten [X.]e bei der Verteilung des Fördervolumens in sich, aber auch die Entwicklung der Zahl der Dienstleistungen. Dies gilt gerade - wie hier - in der Anfangsphase der Einführung dieser neuen Förderungsinstrumente, für die eine stabile Förderungsstruktur erst noch zu entwickeln ist, zumal mit der Zunahme der Zahl der Förderungsberechtigten zu rechnen ist. Damit die ambulanten [X.]e dauerhaft auf einer finanziell gefestigten Grundlage arbeiten können, ist es geradezu zwingend, dass nicht vorschnell in den ersten Förderjahren zu hohe Förderbeträge ausgekehrt werden, die später bei wachsender Zahl der Förderungsberechtigten nur unter Schwierigkeiten wieder zurückgefahren werden könnten.

Allerdings ist mit dem dargestellten Gestaltungsspielraum auch die allgemeine, ebenso in anderen Regelungsbereichen anzutreffende Pflicht der beteiligten Vertragspartner verbunden, die Entwicklung der Förderungsstrukturen zu beobachten, auf Fehlentwicklungen hin zu überprüfen und ggf [X.]orrekturen vorzunehmen (vgl gleichermaßen etwa zur Beobachtungs- und [X.]orrekturpflicht bezogen auf den Risikostrukturausgleich: B[X.] [X.] 4-2500 § 266 [X.] Rd[X.]0; bezogen auf die Verteilung der Gesamtvergütung in [X.] zB grundlegend: B[X.]E 83, 1, 4 ff = [X.]-2500 § 85 [X.]6 [X.]86 ff; B[X.]E 93, 258 = [X.] 4-2500 § 85 [X.]2, jeweils Rd[X.]5 ff; B[X.] [X.] 4-2500 § 85 [X.] Rd[X.]0 mwN).

Sofern die [X.] den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ergibt sich der Anspruch des ambulanten [X.]es daher aus § 39a Abs 2 [X.]B V in Verbindung mit der [X.]. So verhält es sich hier.


b) Die Bestimmungen der im vorliegenden Fall maßgeblichen [X.] zu den Voraussetzungen der Förderung entsprechen für das [X.] den gesetzlichen Vorgaben. § 6 Abs 2 bis 4 und 6 [X.], der auf [X.] der [X.] die Grundlagen der Verteilung der Fördermittel regelt, lautet:

"(2) Der Förderbetrag wird auf Grundlage von [X.] ermittelt. Die [X.] des einzelnen ambulanten [X.]es errechnen sich, indem die Anzahl der am 31.12. des Vorjahres einsatzbereiten, ehrenamtlichen Personen mit dem Faktor 2 und die Anzahl der im Vorjahr abgeschlossenen [X.] mit dem Faktor 3 multipliziert und anschließend a[X.]iert werden. Zur Ermittlung des Förderbetrages je [X.] ist das Gesamtfördervolumen des Bundeslandes durch die Summe der [X.] der zu fördernden ambulanten [X.]e des Bundeslandes zu dividieren. Der Förderbetrag ist auf die in Abs 1 genannten Personalkosten begrenzt.

(3) Das Fördervolumen der jeweiligen [X.]rankenkasse ergibt sich aus der aufgrund der amtlichen Statistiken [X.]M1/[X.]M 6 zum 1.7. des Vorjahres ermittelten Zahl ihrer Versicherten multipliziert mit dem in § 39a Abs 2 Satz 5 [X.]B V genannten Betrag.

(4) Die Förderung erfolgt für das [X.]alenderjahr."

"(6) Den [X.]rankenkassen bleibt es unbenommen, in Ergänzung dieser Rahmenvereinbarung mit den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten [X.] im Land maßgeblichen Spitzenorganisationen Vereinbarungen zu treffen."

Mit Wirkung vom 1.1.2006 wurde § 6 Abs 6 [X.] wie folgt geändert:

"Den [X.]rankenkassen und den für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten [X.] im Land maßgeblichen Spitzenorganisationen bleibt es unbenommen, auf Landesebene ergänzende Vereinbarungen zu dieser Rahmenvereinbarung zu treffen."

Die in der [X.] aufgestellten [X.]riterien führen - abweichend von der Auffassung des [X.] - im Rechtssinne grundsätzlich zu "angemessenen Zuschüssen zu den notwendigen Personalkosten". Die dort vorgesehene Berechnungsformel orientiert sich an der gesetzlichen Vorgabe, dass die ambulanten [X.]e in Form eines Zuschusses zu den Personalkosten zu fördern sind (dazu [X.]), der angemessen sein muss (dazu [X.]).

[X.]) Die Anwendung der Berechnungsformel der [X.] führt in der Regel nur zu einer Förderung in Form der Übernahme eines Teils der notwendigen Personalkosten. Dass sie keine Regelung zur gezielten Übernahme aller notwendigen Personalkosten vorsieht, entspricht dem gesetzlichen Auftrag. Ambulante [X.]e haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Übernahme ihrer gesamten notwendigen Personalkosten, und zwar - entgegen der Ansicht des [X.] - auch dann nicht, wenn das Sollfördervolumen des § 39a Abs 2 Satz 5 [X.]B V die gesamten notwendigen Personalkosten aller förderungsfähigen [X.] abdecken würde. Dies ergibt sich aus Wortlaut, der Entstehungsgeschichte des Gesetzes und der besonderen Stellung der Sterbebegleitung im [X.]ontext der gesetzlichen [X.]rankenversicherung.

Wie schon die Verwendung des Begriffs "Zuschuss" verdeutlicht, ist die Übernahme der gesamten Personalkosten (dh der [X.]osten der Fachkraft) gerade (im Regelfall) nicht gesetzlich vorgesehen. Der Gesetzgeber wollte mit der Beschränkung der Förderung auf einen Zuschuss dem Umstand Rechnung tragen, dass die ambulante Hospizarbeit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe darstellt, deren Förderung nicht ausschließlich den [X.]n zugewiesen werden darf. Andere Finanzierungsquellen (etwa Mitgliedsbeiträge, Spenden, Sponsorengelder und Zuschüsse öffentlicher Gebietskörperschaften) sollten durch die Förderung gerade nicht überflüssig werden, sondern weiterhin Grundlage der ambulanten Hospizarbeit sein (so: Gesetzentwurf des Bundesrates, [X.]O, [X.]Drucks 14/6754, [X.], 8). Durch die Vernetzung mit professionellen Fachkräften und Diensten sollte vielmehr das ehrenamtliche Engagement - also die freiwillige, unentgeltliche Leistung der Bürger - gestärkt werden ([X.]Drucks 14/6754, [X.]. Die geforderte Ehrenamtlichkeit beruht auf dem gesamtgesellschaftlichen [X.]onzept, wonach der [X.] auf verschiedenen Ebenen der Gesellschaft verbreitet und jedem Menschen der Zugang zu bislang verschütteten Fähigkeiten einer Sterbebegleitung gerade im häuslichen Bereich eröffnet werden sollte (Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], ua zum Entwurf des 2. G[X.]V-Neuordnungsgesetzes, [X.]Drucks 13/7264, [X.] zu § 39a - ab 1.1.2002 Abs 1). Die [X.]e sollten mit der Förderung des § 39a [X.]B V in die Lage versetzt werden, den Einsatz und die Leistungen qualifizierter ehrenamtlich Tätiger auf einer gesicherten finanziellen Grundlage durch den Einsatz fachlich geschulter [X.]räfte zu koordinieren (so: Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] zum Entwurf eines Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetzes, [X.] Drucks 14/7473, [X.] zu [X.]).

Die Berechnungsformel des § 6 Abs 2 [X.] verstößt nicht etwa deshalb gegen die gesetzlichen Vorgaben, weil sie - wie § 6 Abs 2 Satz 4 [X.] zeigt - in Ausnahmefällen eine Förderung in Höhe der vollen, tatsächlich notwendigen Personalkosten zulässt. Die Begrenzung auf die tatsächlich angefallenen Personalkosten ist notwendig, weil die Anwendung der Formel die Förderung nicht etwa bezogen auf die Personalkosten prozentual begrenzt, sondern einen "absoluten" [X.] ergibt, der höher liegen kann als die tatsächlich aufgewandten Personalkosten. Letzteres war etwa bei [X.] mit relativ niedrigen Personalkosten der Fall, die dann durch Übernahme der gesamten notwendigen Personalkosten privilegiert wurden. Diese von der Personalkostenstruktur bei einzelnen ambulanten [X.]n abhängige [X.]onsequenz ist von dem Gestaltungsspielraum, den das Gesetz einräumt, gedeckt. Denn im Regelfall der Förderung verbleibt es bei der Zahlung eines Zuschusses.

[X.]) Die Berechnung des Förderbetrags für den einzelnen ambulanten [X.] nach [X.] in § 6 Abs 2 Satz 2 und 3 [X.] führt grundsätzlich zu "angemessenen Zuschüssen". Dies gilt für die Art der Berechnung sowohl der Anzahl der auf den jeweiligen [X.] fallenden [X.] (§ 6 Abs 2 Satz 2 [X.] - dazu ) als auch des Wertes der einzelnen [X.] (§ 6 Abs 2 Satz 3 [X.] - dazu ).

(a) Die Ermittlung der Anzahl der [X.] pro Hospiz in § 6 Abs 2 Satz 2 [X.] knüpft an § 39a Abs 2 Satz 4 [X.]B V an, wonach die Angemessenheit des Zuschusses sich "insbesondere nach dem Verhältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der [X.]" bestimmt. Die Verteilung der Fördermittel hat sich zwingend an diesem Verhältnis zu orientieren. Es ist das maßgebliche gesetzlich vorgesehene Verteilungskriterium für die Angemessenheit des Zuschusses, das stets zur Geltung zu kommen hat und nicht - wie der [X.]läger meint - nur dann, wenn die Sollförderung nach § 39a Abs 2 Satz 5 [X.]B V nicht ausreicht, um die notwendigen Personalkosten sämtlicher [X.]e in vollem Umfang zu fördern. Da ein bestimmtes zahlenmäßiges Verhältnis durch die gesetzliche Regelung nicht selbst festgelegt wird, bleibt diese Festlegung der [X.] vorbehalten. Zwar sieht § 39a Abs 2 Satz 6 [X.]B V seinem Wortlaut nach nur eine Vereinbarung der Spitzenverbände hinsichtlich der Voraussetzungen der Förderung und der Modalitäten der Hospizarbeit vor. Jedoch liegt es in der Natur der Sache, dass es für eine Förderung, die dem [X.]riterium der Gleichbehandlung genügt, auch der Festsetzung eines bestimmten Verhältnisses der Anzahl der Ehrenamtlichen zu der Anzahl der [X.] bedarf (so wohl auch [X.] in: [X.], Handbuch der [X.]V-[X.]B V, Stand: Oktober 2009, § 39a RdNr 48; [X.] in: [X.]/[X.], [X.]O, [X.] § 39a [X.]B V RdNr 80, 83; vgl auch [X.]nispel, [X.]O, § 39a Rd[X.]0). Die von der [X.] vorgenommene Gewichtung, die zu einem Verhältnis von ca 2:3 führt, ist - wie das [X.] zu Recht angenommen hat - nicht zu beanstanden.

Auch der Gesetzgeber hat das in § 6 Abs 2 [X.] festgesetzte Verhältnis der Anzahl von Ehrenamtlichen zu der Anzahl von [X.] (indirekt) als rechtmäßig angesehen, als er Fehlentwicklungen der bisherigen Regelung zum Anlass nahm, die Finanzierung der ambulanten [X.]e ab [X.] (durch Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009, [X.] 1990) auf eine neue Grundlage zu stellen. Die neue Berechnungsformel für den zu zahlenden Festzuschuss knüpft nämlich weiterhin an das Verhältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der [X.] an und nimmt die bisher nur in der [X.] enthaltenen Berechnung des Förderbetrags durch [X.] in die gesetzliche Regelung selbst auf. In der Gesetzesbegründung wird insoweit positiv auf das bisherige Verfahren in § 6 Abs 2 [X.] vom 3.9.2002 in der Fassung vom [X.] Bezug genommen, soweit es die dort geregelten [X.] einschließlich der Gewichtung der Anzahl von Ehrenamtlichen und [X.] betrifft (vgl Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] zum Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucks 16/12256, 16/12677 - [X.]Drucks 16/13428, [X.] f zu § 39a; vgl auch [X.] 2009, 517, 519).

(b) Auch die Art und Weise, nach der gemäß § 6 Abs 2 Satz 3 [X.] der Förderbetrag ("Wert") je [X.] zu ermitteln ist, verlässt im [X.] grundsätzlich nicht den Bereich der Angemessenheit der Förderung des einzelnen [X.]es. Der Wert wird ermittelt, indem das Gesamtfördervolumen eines Bundeslandes durch die Summe der [X.] der zu fördernden [X.] dividiert wird. Es soll demnach (tendenziell) das verteilt werden, was zur Förderung pro Bundesland zur Verfügung steht. Nicht zu beanstanden ist, dass das Gesamtfördervolumen jeweils bezogen auf die einzelnen Bundesländer Ausgangspunkt der Berechnung ist. Zwar birgt der Länderbezug die Gefahr, dass sich die Förderstrukturen und damit auch der Wert der einzelnen [X.] in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich entwickeln. Diese Realisierung dieses Risikos war jedenfalls einer der Gründe der Umstellung der Förderung durch den Gesetzgeber ab [X.] (vgl Ausschuss für Gesundheit, [X.]O , [X.]Drucks 16/13428, [X.] f; vgl dazu auch unter 2.c). Jedoch ist weder nach den Feststellungen des [X.]-Urteils noch sonst ersichtlich, dass sich solche Entwicklungen bereits im [X.] verfestigt hatten.

Soweit die Berechnung mit einem Absinken des Werts der einzelnen [X.] verbunden gewesen ist (vgl etwa Positionspapier des [X.] e. V. vom 8.4.2009, wonach die Zahl der [X.] sich im Jahr 2007 gegenüber den Vorjahren erheblich ausgeweitet und zu einem Abfall des [X.]% geführt hat), ist diese Folge notwendige [X.]onsequenz der gesetzlichen Begrenzung des absoluten Fördervolumens, wenn bei einer steigenden Anzahl von [X.] bzw einer Erhöhung des Leistungsumfangs der existierenden [X.]e die zu verteilenden Mittel nicht in dem gleichen Maße ansteigen. Abgesehen davon, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, dass das Problem schon im Jahre 2005 virulent war, ist demnach fraglich, ob sich das gesetzlich vorgesehene begrenzte Budget auf [X.] der [X.] hätte sachlich angemessener verteilen lassen können. Jedenfalls hat auch dieses Phänomen zu einer Umstellung der gesetzlichen Förderung ab [X.] geführt (dazu unter 2.c)

c) Die Regelung in § 6 Abs 2 [X.] verstößt entgegen der Ansicht des [X.] im [X.] auch nicht gegen die [X.] über die Ausgaben der [X.]n für die Förderung in § 39a Abs 2 Satz 5 [X.]B V.

Die Vertragspartner verletzten ihre Pflicht zur Beobachtung der Entwicklung des Ausgabenvolumens und zur [X.]orrektur von Fehlentwicklungen in Bezug auf die hier streitige [X.] nicht. Für eine solche Pflichtverletzung bedürfte es ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte, aus denen sich eine zwingend von den Vertragspartnern der [X.] zu korrigierende Fehlentwicklung ergibt, die durch die bisherige Form und den bisherigen Umfang der Förderung verursacht wurde. Dass solche Anhaltspunkte bereits im [X.] vorhanden waren, kann den Feststellungen des [X.], an die der Senat gebunden ist (§ 163 [X.]G) und die vom [X.]läger nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffen worden sind, nicht entnommen werden.

Der Umstand, dass die [X.] gerade in den Anfangsjahren der Hospizförderung nicht abgerufen werden, ist - wie dargelegt - für sich genommen kein ausreichender Grund für die Annahme einer Pflichtverletzung; denn die Herstellung einer langfristigen und soliden Förderungsgrundlage bedarf einer relativ verlässlichen auf länder- und kassenübergreifenden, interdisziplinären Erkenntnissen aufbauenden Einschätzung der Entwicklung der Anzahl der Förderungsberechtigten. In den Jahren 2002 bis 2008 wurden den ambulanten [X.] in [X.] nach den in den [X.]-Akten enthaltenen Berechnungen folgende Anteile von dem [X.] nicht ausgezahlt: 1,72% (2002), 14,54% (2003), 14,47% (2004), 17,06% (2005), 22,87% (2006), 24,36% (2007) und 9,55% (2008). Der in der hier maßgeblichen [X.] des Jahres 2005 nicht ausgekehrte Betrag von ca 17% des [X.] überschreitet vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht den Bereich des gesetzlich zulässigen Gestaltungsspielraums.

Gegen einen rechtlich zwingenden [X.]orrekturbedarf im Hinblick auf die [X.] bereits im Jahre 2005 spricht zudem, dass der Gesetzgeber selbst die Entwicklung des tatsächlichen Fördervolumens beobachtet und entsprechend korrigierend eingegriffen hat. Er hat die höchst unterschiedlichen Zuschüsse in den einzelnen Bundesländern und den fehlenden Abruf der von den [X.]n zur Verfügung zu stellenden Mittel als Fehlentwicklungen der bisherigen gesetzlichen Regelung (und nicht als Fehler der Umsetzung durch die [X.]) angesehen und die Förderung des ambulanten [X.]es inzwischen auf eine neue Grundlage gestellt. Nach § 39a Abs 2 Satz 5 [X.]B V in der ab [X.] geltenden Fassung (Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009 - [X.] 1990) bezieht sich der Zuschuss als [X.]onsequenz daraus nun auf [X.], die sich aus dem Verhältnis der Zahl der qualifizierten Ehrenamtlichen zu der Zahl der [X.] bestimmen. Nach Satz 6 der Neuregelung betragen die Ausgaben der [X.]n für die Förderung nach Satz 1 nun je [X.] 11 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs 1 [X.]B IV und dürfen die zuschussfähigen Personalkosten des [X.]es nicht (mehr) überschreiten. Ein für die Förderung begrenztes Gesamtbudget wird demnach nicht mehr zur Verfügung gestellt. Die Neuregelung soll - so die Gesetzesbegründung - nun ausdrücklich sicherstellen, dass feste Zuschüsse zu den Personalkosten geleistet und Unterschiede der Förderung in den Ländern ausgeglichen werden. Bezugsgröße sind dabei [X.], die aus dem Verhältnis von ehrenamtlich Tätigen zur Zahl der [X.] ermittelt werden. Die Bezugnahme auf [X.] soll dem bis zur Neuregelung praktizierten Verfahren entsprechen, das in § 6 Abs 2 [X.] nach § 39a Abs 2 Satz 6 [X.]B V zu den Voraussetzungen der Förderung sowie zu Inhalt, Qualität und Umfang der ambulanten [X.] in der Fassung vom [X.] geregelt ist. Die Neuregelung hatte dabei das Ziel, für alle Beteiligten Planungssicherheit zu schaffen und will so eine leistungsgerechte Vergütung sicherstellen (zum Ganzen: Beschlussempfehlung und Bericht des [X.], [X.]O, [X.]Drucks 16/13428, [X.] f zu § 39a).

Die Anwendung der am [X.] in [X.] getretenen Neufassung des § 39a Abs 2 Satz 4 und 5 [X.]B V zugunsten des [X.] für die Vergangenheit scheidet allerdings aus. Wie der [X.]läger selbst ausführt, ist eine rückwirkende Übergangsregelung darin nicht vorgesehen. Der Umstand, dass der Gesetzgeber trotz der erkannten Gesetzesfolgen eine rückwirkende Anwendung zugunsten der ambulanten [X.]e weder angeordnet noch in Erwägung gezogen hat, spricht dafür, dass er Fehlentwicklungen der früheren Gesetzesfassung zugeschrieben hat und dafür keine den Vertragspartnern der [X.] anzulastende Verantwortung sieht. Dann aber muss auch das gegen die Beklagte gerichtete Begehren des an Letzteres anknüpfenden [X.] scheitern.

3. Die zulässige [X.] des [X.] (§ 202 [X.]G iVm § 554 ZPO) ist zurückzuweisen. Ein Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, mit dem [X.]läger Vertragsverhandlungen über die Auszahlung des Überschusses der Fördermittel des Jahres 2005 zu führen, steht dem [X.]läger nicht zu. Wie dargelegt, verstieß die [X.] im Jahre 2005 nicht gegen die gesetzlichen Vorgaben, so dass ein solcher Anspruch schon deshalb ausgeschlossen ist.

4. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G. Der [X.]läger ist in seiner Eigenschaft als Träger zweier ambulanter [X.]e, der einen [X.] nach § 39a Abs 2 [X.]B V geltend macht, Leistungsempfänger iS des § 183 [X.]G. Denn das [X.]ostenprivileg des § 183 [X.]G steht auch anderen als den typischen Leistungsempfängern (den Sozialleistungsberechtigten) in Verfahren zu, in denen es um Leistungen geht, die eine ähnliche oder vergleichbare Funktion wie "echte" Sozialleistungen iS von § 11 [X.]B I haben (vgl etwa zu vergleichbaren [X.]onstellationen, in denen Arbeitgeber als Leistungsempfänger anzusehen sind: B[X.] [X.] 4-1500 § 183 [X.] - Arbeitgeber, der über Gewährung eines Eingliederungszuschusses nach §§ 217 ff [X.]B III streitet; B[X.] [X.] 4-1500 § 183 [X.] - Arbeitgeber, der Erstattung von Aufwendungen nach § 10 Abs 1 Lohnfortzahlungsgesetz geltend macht). Die Förderung nach § 39a Abs 2 [X.]B V stellt eine solche Leistung dar. Denn sie dient mittelbar der Finanzierung der ambulanten Sterbebegleitung von Versicherten, einer Sozialleistung im Sinne von § 11 Satz 1 [X.]B V. Anders als die nach dem Vierten [X.]apitel des [X.]B V an der Versorgung der Versicherten beteiligten Leistungserbringer steht dem [X.]läger als Träger der ambulanten [X.]e den [X.]n demnach nicht als Vertragspartner oder in einer ähnlichen Rechtsstellung gegenüber. Deshalb ist der [X.] im Fünften Abschnitt des Dritten [X.]apitels des [X.]B V unter den "Leistungen bei [X.]rankheit" geregelt.

Meta

B 1 KR 15/09 R

17.02.2010

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Berlin, 13. März 2008, Az: S 36 KR 2808/07, Urteil

§ 4 SGB 5, § 39a Abs 2 S 1 SGB 5 vom 14.12.2001, § 39a Abs 2 S 4 SGB 5 vom 14.12.2001, § 39a Abs 2 S 5 SGB 5 vom 14.12.2001, § 39a Abs 2 S 6 SGB 5 vom 14.12.2001, § 31 S 1 SGB 10, § 11 SGB 1, § 31 SGB 1, § 54 Abs 4 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2010, Az. B 1 KR 15/09 R (REWIS RS 2010, 9262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9262

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