Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. AnwZ (B) 59/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 2351

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[X.] ([X.]) 59/02vom14. Juli 2003In dem Verfahrenwegen [X.]riefkopfgestaltung, unzulässiger [X.] 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, [X.] Salditt, [X.] und [X.] nach mündlicher Verhandlung am 14. Juli 2003beschlossen:Hinsichtlich der sofortigen [X.]eschwerde der Antragsteller hat sichdie Hauptsache dadurch erledigt, daß die Antragsgegnerin dieangefochtenen [X.]escheide vom 22. Februar 2002 durch [X.] vom 2. April 2003 zurückgenommen hat.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen undden Antragstellern die ihnen entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] 3 -GründeI.Die Antragstellerin zu 1 ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit be-schränkter Haftung, die Antragsteller zu 2 und 3, beide Rechtsanwälte, sind [X.] der Antragstellerin zu 1.Die als [X.]und [X.]Rechtsanwaltsgesellschaft mbH firmierendeAntragstellerin zu 1 verwendet einen [X.]riefkopf, auf dem unter der am rechtenoberen Rand des [X.]riefkopfes befindlichen Kurzbezeichnung [X.] Rechtsanwaltsgesellschaft mbH die Angabe "Rechtsanwälte" nebst (ursprüng-lich) vier bzw. (nunmehr) sechs Namen enthalten ist; an erster Stelle werdendie Namen der Antragsteller zu 2 und 3 genannt. Unter den Namen der Rechts-anwälte befindet sich in gleicher Type und Schriftgröße unter der Angabe"Dipl.-Verwaltungswirtin" der Name [X.]. Diese ist Ange-stellte der GmbH; sie hat in dieser Eigenschaft nach Weisung und [X.] den für die Gesellschaft tätigen Rechtsanwälten Verwaltungsverfahren [X.] und durchzuführen.Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, daß die bei der [X.] beschäftigte [X.] nicht befugt sei, für die [X.] in deren Namen und Auftrag rechtsberatend tätig zu werden.Sie ist darüber hinaus der Meinung, daß die [X.]riefkopfgestaltung der [X.] gegen § 8 [X.] verstoße.- 4 -Mit gleichlautenden [X.]escheiden vom 22. Februar 2002 hat die [X.] den Antragstellern untersagt, Geschäftspapiere der [X.] undT. Rechtsanwaltsgesellschaft zu verwenden, auf denen auf [X.]/oder freie Mitarbeiter hingewiesen wird, die nicht zur Ausübung eines in§ 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.]RAO genannten [X.]erufes berechtigt sind, insbe-sondere solche, auf denen die [X.] [X.] aufgeführt ist. Weiterhin hat die Antragsgegnerin den Antragstellern untersagt,durch [X.]für die [X.] und [X.]Rechtsanwaltsgesell-schaft Rechtsberatung vorzunehmen.Gegen diese [X.]escheide haben die Antragsteller Antrag auf gerichtlicheEntscheidung gestellt. Der [X.] (NJW-RR 2002, 1454) hat die[X.]escheide insoweit aufgehoben, als den Antragstellern untersagt worden ist,durch die [X.] E. Rechtsberatung vorzuneh-men. Im übrigen hat er die Anträge zurückgewiesen. Dagegen haben die [X.] und die Antragsgegnerin sofortige [X.]eschwerde eingelegt.Mit Verfügungen vom 2. April 2003 hat die Antragsgegnerin die ange-fochtenen [X.]escheide "zur Klarstellung" insoweit zurückgenommen, als darinden Antragstellern "ausdrücklich untersagt" worden ist, die Diplom-Verwal-tungswirtin im [X.]riefkopf aufzuführen und durch sie Rechtsberatung [X.] lassen.Mit Schreiben des [X.]erichterstatters vom 7. April 2003 sind die [X.]eteilig-ten darauf hingewiesen worden, daß sich die Zulassung der sofortigen [X.]e-schwerde durch den [X.] wohl nur auf die Frage der [X.]riefkopf-- 5 -gestaltung bezieht und sich darüber hinaus durch die [X.] 2. April 2003 die Hauptsache erledigt haben dürfte.Daraufhin hat die Antragsgegnerin die von ihr eingelegte sofortige [X.]e-schwerde zurückgenommen. Hinsichtlich der sofortigen [X.]eschwerde der [X.] haben diese, entsprechend dem richterlichen Hinweis, die [X.] für erledigt erklärt. Dem hat die Antragsgegnerin widersprochen.[X.] des form- und fristgemäß eingelegten und auch im übrigenzulässigen Rechtsmittels der Antragsteller (§ 223 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 42Abs. 4 [X.]RAO) ist durch die Rücknahme der angefochtenen [X.]escheide Erledi-gung der Hauptsache eingetreten. Dies war im Tenor der Entscheidung, [X.] den Antragstellern beantragt, auszusprechen.1.Ausgehend vom Wortlaut sind die angefochtenen Verfügungen vom22. Februar 2002 aus Sicht eines verständigen Empfängers als Gebotsverfü-gungen und nicht lediglich als sogenannte mißbilligende [X.]elehrungen aufzu-fassen. So haben sie auch die Antragsteller verstanden und unter [X.] die Rechtswidrigkeit der [X.]escheide hergeleitet. Dies hat im Grunde [X.] selbst eingeräumt. Denn sie hat sich im [X.]eschwerdeverfahrenzunächst zu der Klarstellung veranlaßt gesehen, aus den streitgegenständ-lichen [X.]escheiden keine Vollstreckungsbefugnisse herleiten zu wollen. [X.] hat sie mit [X.]escheiden vom 2. April 2003 unter Hinweis auf die neuereRechtsprechung des Senats, wonach die [X.]undesrechtsanwaltsordnung dem- 6 -Vorstand einer Rechtsanwaltskammer keine Rechtsgrundlage dafür gibt, an-waltlichen Verstößen gegen berufsrechtliche [X.]estimmungen mit Ge- und [X.] zu begegnen (Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002- [X.] ([X.]) 8/02 - NJW 2003, 504 und [X.] ([X.]) 41/02 - [X.]RAK-Mitt. 2003, 82;zur Veröffentlichung in [X.]GHZ vorgesehen), diese Verfügungen, soweit sie eine"ausdrückliche Untersagung" enthalten, zurückgenommen.Dadurch hat die Antragsgegnerin die angefochtenen Verfügungen [X.] zurückgenommen, so daß sich die Hauptsache erledigt hat.Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, sie könne die [X.]escheide,soweit sie eine Regelung treffen, teilweise zurücknehmen und sie im übrigen,soweit sie "[X.]eratungen und [X.]elehrungen" enthalten, aufrechterhalten, gehtfehl. Ein Verwaltungsakt kann nach allgemeinen Grundsätzen nur dann [X.] zurückgenommen werden, wenn der abzutrennende Teil als [X.] bestehenbleiben kann ([X.], in: [X.]/[X.]onk/[X.],[X.], 6. Aufl., § 43 Rn. 181; vgl. auch [X.]VerwG, [X.], 380, 381). Das istvorliegend zu verneinen, da der nach der Vorstellung der Antragsgegnerin be-stehenbleibende Teil keinerlei Regelungsgehalt mehr hat (vgl. § 35 [X.]),also nicht mehr als Verwaltungsakt angesehen werden kann.Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ergibt sich aus [X.] des Senats, wonach auch mißbilligende [X.]elehrungen hoheitli-che Maßnahmen sein können, die nach § 223 Abs. 1 [X.]RAO anfechtbar sind(vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - [X.] ([X.]) 20/96 - [X.], 759 und vom 17. Dezember 2001 - [X.] ([X.]) 12/01 - NJW 2002, 608),nichts anderes. Diese Rechtsprechung, die den [X.]egriff der nach § 223 Abs. 1- 7 -[X.]RAO anfechtbaren hoheitlichen Maßnahme weiter definiert als den [X.]egriffdes Verwaltungsakts im Sinne des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts,dient vor allem dazu, die Rechtsschutzmöglichkeiten des betroffenen [X.] zu verbessern. Die Intention dieser Rechtsprechung würde in ihr Ge-genteil verkehrt, wenn es unter Zuhilfenahme dieses weiten [X.] ermöglicht würde, einen angefochtenen rechtswid-rigen Verwaltungsakt im Wege der [X.] "zu retten", um so [X.] des Rechtsanwalts zu Fall zu bringen.Vergeblich macht die Antragsgegnerin demgegenüber geltend, nur aufdem Wege der von ihr vorgenommenen "[X.]" sei es ihr möglich,eine zeitnahe höchstrichterliche Klärung der im Ausgangsverfahren bereitseingehend thematisierten Frage der [X.]riefkopfgestaltung zu erreichen.In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, daß es [X.] statthaft sein kann, vom Anfechtungsantrag zum Feststellungsbegehrenüberzugehen, wenn sich - wie hier - die auf [X.]eseitigung eines [X.]escheids ge-richtete Hauptsache während des gerichtlichen Verfahrens erledigt hat. [X.] hierfür ist, daß der Antragsteller sonst in seinen Rechten beein-trächtigt wäre und die begehrte Feststellung zugleich geeignet ist, eineRechtsfrage allgemein zu klären, die sich der Justizverwaltung und dem [X.] bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (vgl. nur Senatsbe-schlüsse [X.]GHZ 137, 200, 201 ff; vom 13. Januar 2003 - [X.] ([X.]) 59/01 und[X.] ([X.]) 19/02 -; jeweils m.w.N.).Diese Rechtsprechung stellt ausschließlich auf das Interesse und [X.] des antragstellenden Rechtsanwalts ab. Sie ist auf die- 8 -vorliegende Konstellation nicht übertragbar. Die Rechtsanwaltskammer kanndie von ihr für wünschenswert erachtete gerichtliche Klärung auf andere Weiseherbeiführen. Die bis dahin bestehende Ungewißheit über die [X.] anwaltlichen Verhaltens mit dem geltenden [X.]erufsrecht kann allenfalls fürden Rechtsanwalt, nicht aber für die Justizverwaltung oder die an deren Stellezuständige Rechtsanwaltskammer als unzumutbar angesehen werden.Da die Antragsteller ihrerseits nicht, und zwar auch nicht hilfsweise,Feststellung begehren, daß die von ihnen verwendete [X.]riefkopfgestaltung [X.] nicht zu beanstanden ist, ist eine Sachentscheidung des Senatsnicht veranlaßt. Es kann daher dahinstehen, ob die vorliegende [X.]riefkopfge-staltung unbeschadet der Frage der Anwendbarkeit der §§ 8 ff [X.] jedenfallsgegen § 43b [X.]RAO verstößt, weil der irreführende Eindruck erweckt wird, die[X.] [X.]sei Gesellschafterin der Antragstelle-rin zu 1 oder mit dieser in gemeinschaftlicher [X.]erufsausübung verbunden.[X.] beruht, soweit die Antragsgegnerin ihre [X.] [X.]eschwerde zurückgenommen hat, auf § 201 Abs. 1 [X.]RAO, im übrigen auf§ 91a ZPO, § 13a [X.] entsprechend. Das Rechtsmittel der Antragsteller hätte,wenn die Antragsgegnerin die angefochtenen [X.]escheide nicht zurückgenom-men hätte, Erfolg gehabt, da, wie bereits ausgeführt, die [X.]undesrechtsanwalts-- 9 -ordnung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer keine Rechtsgrundlage [X.] gibt, Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts durch den Erlaß von Ge- oderVerbotsverfügungen zu begegnen.Hirsch[X.]asdorfGanter SchlickSaldittKieserlingKappelhoff

Meta

AnwZ (B) 59/02

14.07.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. AnwZ (B) 59/02 (REWIS RS 2003, 2351)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2351

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