Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. AnwZ (B) 19/02

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2003, 4979

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[X.] ([X.]) 19/02vom13. Januar 2003in dem Verfahrenwegen Firmierung einer Rechtsanwaltsgesellschaft- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.], [X.] und [X.], denRechtsanwalt Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältinnen [X.] undKappelhoffnach mündlicher Verhandlung am 13. Januar 2003beschlossen:Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers wird der[X.]eschluß des 2. Senates des [X.]s des [X.] vom 2. November 2001 aufgehoben.Es wird festgestellt, daß die gegenstandslos gewordene Verfü-gung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2001 rechtswidrig war.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen unddem Antragsteller die ihm entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 5.000 festgesetzt.Gründe:Die Rechtsanwaltsgesellschaft "D. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH" wurde am 19. Februar 2001 unter dieser Fir-ma in das Handelsregister (HR[X.] Amtsgericht D. ) eingetragenund am 11. April 2001 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Der [X.] -war [X.]er und Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft. [X.] vom 29. Juni 2001 wurde ihm von der Antragsgegnerin aufgegeben,es zu unterlassen, in der Firmierung der Rechtsanwaltsgesell-schaft die [X.]uchstabenfolge "[X.]" zu verwenden, und bis zumAblauf eines Monats nach Zustellung dieses [X.]escheides [X.], daß die Firmierung im vorbezeichneten Sinne geändertworden ist.Zur [X.]egründung führte die Antragsgegnerin aus, die Firmierung [X.] verstoße gegen § 59 k Abs. 1 Satz 3 [X.]RAO, weil [X.] "[X.]" gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässigsei.Der Antragsteller hat im eigenen Namen als [X.]er und im [X.] der Rechtsanwaltsgesellschaft als deren Geschäftsführer gerichtliche Ent-scheidung beantragt. Der [X.] hat den Antrag zurückgewiesen.Dagegen richtet sich die - zugelassene - sofortige [X.]eschwerde des [X.]. Während des [X.]eschwerdeverfahrens wurde am 14. Februar 2002die durch Umwandlung im Wege des Formwechsels der [X.] "[X.] D. Rechtsanwaltsaktiengesellschaft"unter dieser Firma in das Handelsregister (HR[X.] Amtsgericht D. )eingetragen. Der Antragsteller hat einer Erledigung der Hauptsache mit der [X.]e-gründung widersprochen, daß die [X.] jedenfalls ein rechtliches Inte-resse an der Klärung habe, ob die Verfügung der Antragsgegnerin [X.] -II.Die sofortige [X.]eschwerde ist zulässig (§ 223 Abs. 3, Abs. 4, § 42 Abs. 4[X.]RAO) und begründet. Die gegenstandslos gewordene Verfügung der Antrag-stellerin vom 29. Juni 2001 war [X.] Eine Erledigung der Hauptsache ist zwar nicht dadurch eingetreten,daß die Antragsgegnerin nach erfolgtem Formwechsel mit [X.]escheid vom18. Juni 2002 die Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft zur Rechtsanwalt-schaft gemäß § 59 h [X.]RAO widerrufen hat. Dieser [X.]escheid ist bislang nichtbestandskräftig. Die mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung [X.] hat sich jedoch durch den Formwechsel der [X.] erledigt,weil die von der Antragsgegnerin in der angegriffenen Verfügung [X.] nicht mehr geführt wird. Durch Umwandlung der Rechtsanwaltsgesell-schaft mit beschränkter Haftung in eine Rechtsanwaltsaktiengesellschaft hatsich die Firma der [X.] entsprechend geändert. Die auf die Firma einerRechtsanwaltsgesellschaft bezogene Verfügung vom 29. Juni 2001 und derdagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung sind damit gegen-standslos geworden.Der vom Antragsteller im [X.]eschwerdeverfahren trotz eingetretener Erle-digung der Hauptsache aufrechterhaltene Antrag auf gerichtliche Entscheidungist im vorliegenden Fall jedoch nicht - wie im Regelfall anzunehmen ist (vgl. [X.] vom 13. Januar 2002 - [X.] ([X.]) 59/01, zur [X.] be-stimmt, unter [X.] b m.w.Nachw.) - mangels [X.] geworden. Im [X.]eschwerdeverfahren begehrt der Antragsteller bei [X.] Würdigung seines Vorbringens nicht mehr die Aufhebung der gegen-standslos gewordenen Verfügung, sondern nur noch die Feststellung ihrer- 5 -Rechtswidrigkeit. Über dieses [X.]egehren ist hier ausnahmsweise eine [X.] zu treffen.Ein der Fortsetzungsfeststellungsklage des § 113 Abs. 1 Satz 4 [X.] sieht die [X.]undesrechtsanwaltsordnungzwar nicht vor, so daß ein solches Feststellungsbegehren nach der ständigenRechtsprechung des Senats in der Regel unzulässig ist ([X.]GH, [X.]eschluß [X.] März 1993, [X.] ([X.]) 29/92, aaO, unter [X.] b; [X.]GH, [X.]eschluß vom [X.] - [X.] ([X.]) 4/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 73 unter [X.]; [X.]GH, [X.]eschluß vom24. November 1997 - [X.] ([X.]) 38/97, [X.]RAK-Mitt. 1998, 40 = NJW 1998, 1078unter [X.] a). Ausnahmsweise kann es jedoch statthaft sein, vom [X.] zum Feststellungsbegehren überzugehen, wenn sich - wie hier - die auf[X.]eseitigung des [X.]escheids gerichtete Hauptsache während des gerichtlichenVerfahrens erledigt hat. Dies setzt aber voraus, daß der [X.] ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in sei-nen Rechten beeinträchtigt ist und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrageklären hilft, die sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller bei [X.] ebenso stellen wird ([X.]GH, [X.]eschluß vom 1. März 1993, aaO;[X.]GH, [X.]eschluß vom 11. Juli 1994, aaO; [X.]GH, [X.]eschluß vom 24. [X.], aaO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.Eine fortwirkende [X.]eeinträchtigung der Rechte des Antragstellers [X.] angefochtene Verfügung besteht darin, daß diese wieder Geltung erlangenoder neu erlassen werden könnte, wenn die [X.] Wege des Formwechsels wieder in eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit be-schränkter Haftung umgewandelt würde. Ein solcher Schritt liegt nicht fern,nachdem die Antragsgegnerin der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft die Zulas-sung zur Rechtsanwaltschaft mit weiterem und gleichfalls noch nicht bestands-kräftigem [X.]escheid vom 18. Juni 2002 versagt und einen erneuten Formwech-- 6 -sel von der Aktiengesellschaft hin zu einer [X.] mit beschränkter Haf-tung angeregt hat.Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Antragsgegnerin berechtigtwar, die Firmierung der [X.] einer [X.] zu beanstanden, aber auch dann in gleicher Weise, wenn [X.] berechtigt sein sollte, seinem [X.]eruf als Rechtsanwalt auch in [X.] Handelsregister eingetragenen Rechtsanwaltsaktiengesellschaft nachzuge-hen (vgl. dazu [X.]ayObLG, [X.], 1647) und deshalb eine Rückumwandlungder Rechtsanwaltsaktiengesellschaft in eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit be-schränkter Haftung nicht erfolgen würde. In diesem Fall ist damit zu rechnen,daß die Antragsgegnerin die Firma der Rechtsanwaltsaktiengesellschaft in glei-cher Weise mit einer Unterlassungsverfügung beanstanden wird. Der [X.] hat deshalb ein fortbestehendes berechtigtes Interesse an einerSachentscheidung über die Rechtswidrigkeit der gegenstandslos gewordenenUnterlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2001.2. Das Feststellungsbegehren hat Erfolg. Die Verfügung der [X.] vom 29. Juni 2001 war rechtswidrig, weil die [X.]undesrechtsanwaltsord-nung dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nicht die [X.]efugnis verleiht, fest-gestellten Verstößen gegen berufsrechtliche [X.]estimmungen mit einer [X.] zu begegnen (Senatsbeschluß vom 25. November 2002- [X.] ([X.]) 41/02, zur [X.] in [X.]GHZ bestimmt, unter [X.]). Auch § 73Abs. 2 Nr. 1 und 4 [X.]RAO bieten hierfür keine gesetzliche Ermächtigungs-grundlage (Senatsbeschluß vom 25. November 2002 aaO; [X.]GH, Urteil vom25. Oktober 2001 - [X.], NJW 2002, 2039 unter [X.]). Diese [X.]estimmun-gen verleihen dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer nur die [X.]efugnis, denRechtsanwalt in Fragen der [X.]erufspflichten zu beraten und zu belehren (§ 73Abs. 2 Nr. 1 [X.]RAO) und ihm bei Verstößen gegen [X.]erufspflichten eine Rüge zu- 7 -erteilen (§ 73 Abs. 2 Nr. 4 [X.]RAO). Dagegen enthält die [X.]undesrechtsanwalts-ordnung keine Rechtsgrundlage dafür, daß der Vorstand der [X.] Pflichtverletzungen eines Rechtsanwalts durch den Erlaß mit [X.] und Verbote begegnet (Senatsbeschluß vom25. November 2002, aaO unter [X.] c).Die Erklärung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vordem Senat, sie wolle ihren [X.]escheid lediglich im Sinne einer Ausübung der ihrzukommenden [X.]elehrungs- und Rügefunktion verstanden wissen, [X.] andere [X.]eurteilung. Der Wortlaut der Verfügung ist auf ein [X.] und nicht lediglich eine mißbilligende [X.]elehrung gerichtet.Deppert [X.]asdorf Ganter FrellesenKieserling Hauger Kappelhoff

Meta

AnwZ (B) 19/02

13.01.2003

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. AnwZ (B) 19/02 (REWIS RS 2003, 4979)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4979

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