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PDF anzeigen[X.] ([X.]) 69/02vom29. September 2003in dem Verfahrenwegen [X.]riefkopfgestaltung- 2 -Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die VorsitzendeRichterin [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Dr. Schott, Dr. Frey undDr. Wosgien am 29. September 2003beschlossen:Der Antrag festzustellen, daß die von der Antragsgegnerin bean-standete [X.]riefkopfgestaltung der Antragstellerin (Hinweis [X.] in [X.]und [X.]. ) berufsrechtlich zulässigist, wird als unzulässig zurückgewiesen.Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Au-ßergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird [X.] - 3 -GründeI.Die Antragstellerin wurde am 16. Juli 1998 zur Rechtsanwaltschaft undbeim Amts- und Landgericht [X.] als Rechtsanwältin zugelassen. Im [X.] schloß sich die Antragstellerin mit dem Rechtsanwalt [X.]zur ge-meinschaftlichen [X.]erufsausübung zusammen.Mit Schreiben vom 12. März 2003 beanstandete die Antragsgegnerin,dem von der Antragstellerin verwendeten [X.]riefbogen sei zu entnehmen, daßdie Sozietät in [X.]. und in [X.] ein [X.]üro unterhalte; dies stelle eineunzulässige Werbung dar, da weder die Antragstellerin noch Rechtsanwalt[X.] in [X.]. als Rechtsanwalt zugelassen sei.Nachdem die Antragstellerin die [X.]eanstandung unter Hinweis auf [X.] des in § 28 [X.]RAO angeordneten Zweigstellenverbotszurückgewiesen hatte, gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit [X.]e-scheid vom 24. Mai 2002 auf, den verwendeten [X.]riefbogen bis zum 28. Juni2002 dahin abzuändern, daß als Kanzleianschrift nur noch die Adresse[X.] , [X.] ... angegeben wird.Den gegen diesen [X.]escheid gerichteten Antrag auf gerichtliche Ent-scheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen hat die [X.] die vom [X.] zugelassene sofortige [X.]eschwerdeeingelegt und beantragt, den [X.]eschluß des [X.]s und die Verfü-gung der Antragsgegnerin [X.] 4 -Nachdem die Antragstellerin und Rechtsanwalt [X.] mittlerweileihre berufliche Zusammenarbeit beendet haben, haben die [X.]eteiligten [X.] übereinstimmend für erledigt erklärt; die Antragstellerin beantragtnunmehr festzustellen, daß die Verfügung der Antragsgegnerin rechtswidrigwar.II.Die sofortige [X.]eschwerde ist gemäß § 223 Abs. 3 [X.]RAO statthaft [X.] und fristgerecht eingelegt worden. Nachdem die Antragstellerin undRechtsanwalt [X.] ihre berufliche Zusammenarbeit beendet und die [X.]etei-ligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur nochüber den Feststellungsantrag der Antragstellerin zu befinden. Dieser Antrag istals unzulässig zurückzuweisen.1.Entgegen der Auffassung des [X.]s ist die angefochteneVerfügung der Antragsgegnerin, in der der Antragstellerin aufgegeben wurde,ihren [X.]riefbogen bis spätestens zum 28. Juni 2002 abzuändern, aus [X.] verständigen Empfängers als Gebotsverfügung und nicht lediglich alssogenannte mißbilligende [X.]elehrung aufzufassen. Wie der Senat durch[X.]eschlüsse vom 25. November 2002 ([X.] ([X.]) 8/02 - NJW 2003, 504 und[X.] ([X.]) 41/02 - [X.]RAK-Mitt. 2003, 82, zur Veröffentlichung in [X.]GHZ 153, 61vorgesehen), also nach Erlaß der angefochtenen Verfügung und nach der Ent-scheidung des [X.]s, entschieden hat, gibt die [X.]undesrechts-anwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer keine Rechts-- 5 -grundlage dafür, anwaltlichen Verstößen gegen berufsrechtliche [X.]estimmun-gen mit Ge- und [X.] zu begegnen.Die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. Juni 2002 war also ohneRücksicht darauf rechtswidrig, wie die im Zentrum der anwaltsgerichtlichenAuseinandersetzung stehende Frage, ob das in § 28 [X.]RAO normierte grund-sätzliche Verbot, eine Zweigstelle zu unterhalten, verfassungsgemäß ist, zubeantworten ist.2.a) Da die [X.]undesrechtsanwaltsordnung ein der [X.] des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechendes Feststellungsbe-gehren nicht vorsieht, ist ein solches Feststellungsbegehren nach ständigerRechtsprechung des Senats in der Regel unzulässig. Ausnahmsweise kann [X.] statthaft sein, vom [X.] zum Feststellungsbegehren über-zugehen, wenn sich die auf [X.]eseitigung des [X.]escheids und Verpflichtung [X.] gerichtete Hauptsache während des gerichtlichen [X.] hat. Dies setzt aber voraus, daß der Antragsteller andernfalls ohne ef-fektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechtenbeeinträchtigt ist, und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft,die sich der Justizverwaltung und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenhei-ten ebenso stellen wird (vgl. zuletzt [X.] vom 13. Januar 2003- [X.] ([X.]) 59/01 - Anw[X.]l. 2003, 367 m.w.[X.]) Der pauschale Hinweis der Antragstellerin, es bestehe "Wiederho-lungsgefahr", reicht zur [X.]egründung eines derartigen Feststellungsinteressesnicht aus. Nachdem der Senat durch die genannten [X.] 25. November 2002 ausdrücklich klargestellt hat, daß Ge- und [X.] 6 -verfügungen einer Rechtsanwaltskammer rechtswidrig sind, steht nicht mehr zuerwarten, daß die Antragsgegnerin oder eine andere Rechtsanwaltskammernochmals eine derartige Verfügung erlassen wird. Des weiteren ist weder er-sichtlich noch dargetan, daß die Antragstellerin, die mittlerweile in einer ande-ren Sozietät tätig ist, künftig einen [X.]riefbogen in der von der Antragsgegnerinbeanstandeten Form verwenden möchte.3.[X.]ei der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist zu berücksich-tigen, daß ohne das erledigende Ereignis die [X.]eschwerde mit dem ursprüngli-chen (Haupt-)Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und des[X.]eschlusses des [X.]s Erfolg gehabt hätte, weil - wie ausge-führt - der Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nicht befugt ist, Ge- oder [X.] zu erlassen. Es entspricht daher der [X.]illigkeit (§ 13a FGG),von der Gebührenerhebung und der Erstattung außergerichtlicher [X.] kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die [X.]etei-ligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 42 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 40Abs. 2 Satz 2 [X.]RAO).Deppert [X.] OttenFrellesenSchott [X.]
Meta
29.09.2003
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2003, Az. AnwZ (B) 69/02 (REWIS RS 2003, 1451)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1451
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