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PDF anzeigen[X.] StR 338/03vom27. November 2003in der Strafsachegegenwegen Raubes mit Todesfolge u.a.- 2 -[X.]er 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2003gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:[X.]ie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. März 2003 wird als unbegründetverworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wirdder Schuldspruch, soweit er den Beschwerdeführer und [X.] M. betrifft, dahin berichtigt, daß die Be-zeichnung des Raubes mit Todesfolge als "schwer" [X.] (vgl. [X.]/[X.] StGB 24. Aufl. § 251 Rdn. 4).Ergänzend bemerkt der Senat:[X.]ie Verurteilung des Angeklagten und der nicht-revidieren[X.] jeweils wegen tateinheitlich begangenen räu-berischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB hatauch nach den Maßstäben der geänderten [X.] (Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03,zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) Bestand. [X.]ie Ange-klagten haben das Tatopfer, den Taxifahrer Z., nach dem [X.] noch im Fahrzeug unter Einsatz der [X.] Waffen angegriffen, wobei Z. "das [X.] [X.]auerbetrieb (Stufe "4" oder "[X.]") beließ und mit dem Fußauf der Bremse blieb, um das [X.] zu verhindern".Hiernach war der Geschädigte trotz des [X.] noch "[X.]" des Taxis, als die Angeklagten den [X.] auf ihn verübten. Unter den gegebenen [X.] er noch in einer Weise mit der Beherrschung des mitlaufendem Motor stehenden Fahrzeugs beschäftigt, daß [X.] deshalb leichteres Opfer eines räuberischen Angriffswar. [X.]ie hierin liegenden "besonderen Verhältnisse des [X.]" haben die Angeklagten für ihre Tat auch aus-genutzt.Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die [X.] Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 109Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG); jedoch hat er die der [X.] Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] tragen.Tepperwien Maatz Kuckein
Meta
27.11.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. 4 StR 338/03 (REWIS RS 2003, 491)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 491
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