Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. 4 StR 35/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3826

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[X.] StR 35/04vom30. März 2004in der [X.] versuchten schweren Raubes u. [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. März 2004 gemäߧ 349 Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13. Mai 2003, auch soweit es den Mitan-geklagten [X.] betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkam-mer des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten und den früheren Mitangeklagten[X.] jeweils des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit ver-suchtem schweren Raub und mit gefährlicher Körperverletzung für schuldigbefunden und die Angeklagten jeweils zu einer Jugendstrafe von zwei [X.] sechs Monaten, den Mitangeklagten [X.] , der keine Revision eingelegthat, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur [X.] verurteilt; außerdem hat es gegen diesen eine Maßregel nach §§ 69, 69 aStGB angeordnet. Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihrenRevisionen, mit denen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen; der Ange-klagte [X.]beanstandet darüber hinaus das Verfahren.Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen Erfolg; sie führen - gemäߧ 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten [X.] - zur Aufhebung [X.], weil die Verurteilung wegen [X.] begangenen [X.] auf Kraftfahrer (§ 316 a StGB) nach den Maßstäben der geändertenRechtsprechung des Senats keinen Bestand hat. Damit unterliegen auch [X.] wegen der [X.] begangenen Taten der Aufhebung,obwohl diese für sich gesehen rechtlich nicht zu beanstanden sind (vgl. [X.] § 353 Aufhebung 1).Nach den Feststellungen des [X.] überfielen die [X.] Taxifahrer in der Absicht, ihn zu berauben, während dieser entsprechendihrer Weisung in Unterbrechung der Fahrt an einem einsamen Ort kurz anhielt.Dazu, ob zu diesem Zeitpunkt der Motor des Kraftfahrzeugs noch lief, [X.] das Urteil nicht.Wie der Senat in seinem Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03(= StV 2004, 137 f., zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) im einzelnen [X.] hat, erachtet er eine enger als bisher am Schutzzweck und den [X.] des § 316 a StGB orientierte Auslegung für gebo-ten. Danach setzt der Tatbestand des § 316 a StGB nach seinem Wortlaut einezeitliche Verknüpfung zwischen tauglichem Tatopfer und tatbestandsmäßigerAngriffshandlung dergestalt voraus, daß im Tatzeitpunkt, d. h. bei [X.] desAngriffs, das Tatopfer (noch) "Führer" oder "Mitfahrer" eines Kraftfahrzeugs ist.Daran könnte es hier fehlen: Denn "Führer" eines Kraftfahrzeugs im Sinne des§ 316 a StGB ist nur, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es [X.] hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder [X.] von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist. Das ist regelmäßig nichtmehr der Fall, wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Grün-den anhält und der Fahrer den Motor ausstellt.Ob der hier geschädigte Taxifahrer bei [X.] des Angriffs in dem ge-nannten Sinne Führer seines (nicht verkehrsbedingt haltenden) Fahrzeugs [X.] 4 -er - bei noch laufendem Fahrzeugmotor - in einer Weise mit der [X.] und/oder mit der Bewältigung von [X.] war, daß er gerade deshalb leichter Opfer eines räuberischen An-griffs war, und ob die Angeklagten die möglicherweise hierin liegenden "be-sonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" für ihre Taten ausgenutzt haben(vgl. hierzu auch die Senatsbeschlüsse vom 27. November 2003 - 4 StR311/03 und 4 [X.]), läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entneh-men. Entsprechende Feststellungen müssen daher nachgeholt werden.Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes hin:Falls die nunmehr entscheidende [X.] das Vorliegen [X.] des § 316 a StGB nach der geänderten Recht-sprechung des Senats nicht mehr bejahen könnte, ist sie nicht gehindert, beider Bemessung der Strafen wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheitmit gefährlicher Körperverletzung strafschärfend zu werten, daß sich die [X.] -einen Taxifahrer während der Ausübung seines auch im Interesse der [X.] liegenden Berufs richtete und die Angeklagten ihr Opfer planmäßig aneinen Ort lockten, wo für es Hilfe nicht zu erwarten war.[X.] Dr. Tepperwien ist Maatz Kuck-einurlaubsbedingt ortsabwesendund deshalb verhindert zuunterschreiben. Maatz

Meta

4 StR 35/04

30.03.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2004, Az. 4 StR 35/04 (REWIS RS 2004, 3826)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3826

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