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PDF anzeigen[X.] StR 311/03vom27. November 2003in der [X.] schweren Raubes u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 27. November 2003 gemäß § 349Abs. 4 StPO [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] Siegen vom 10. April 2003, auch soweit esden Mitangeklagten [X.] betrifft, mit den Feststellungenaufgehoben.2. [X.] wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eineandere [X.] des [X.].Gründe:Das [X.] hat die Angeklagten und den früheren Mitangeklagten[X.] jeweils des schweren Raubes in Tateinheit mit räuberischem Angriff [X.] in zwei Fällen für schuldig befunden und den Angeklagten [X.]zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten, den [X.]zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten und denAngeklagten [X.] , der keine Revision eingelegt hat, zu einer Jugendstrafe vonzwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteilwenden sich die Angeklagten [X.] und [X.]mit ihren Revisionen, mit de-nen sie die Verletzung materiellen Rechts rügen; der Angeklagte [X.]bean-standet darüber hinaus das Verfahren.- 3 -Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen Erfolg; sie führen - gemäߧ 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten [X.] - zur Aufhebung des Ur-teils.1. Nach den Feststellungen des [X.]s beabsichtigten die Ange-klagten und der Mitangeklagte [X.] , [X.]fahrer zu überfallen und zu berauben.Im ersten Fall "lotsten" sie ein [X.] nachts zu einem Kindergarten und ließenden Fahrer dort anhalten. Die Angeklagten [X.] und [X.] entfernten sich [X.], kehrten dann aber wieder zu [X.]in das [X.] zurück. Als der [X.]fah-rer figerade wieder starten ([X.], nahmen sie ihm unter Einsatz einer (un-geladenen) Gaspistole und eines Messers seine Geldtasche mit 170 weg. Im zweiten Fall fidirigiertefi der Angeklagte [X.]einen [X.]fahrer [X.] einem Sportplatz, wo er zum Anhalten aufgefordert wurde. Als "das Autokaum stand", bedrohten ihn die Angeklagten mit einem mitgeführten [X.] nahmen ihm seine Geldbörse mit ca. 500 2. Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das [X.] die [X.] ohne Rechtsfehler jeweils des gemeinschaftlich begangenen schwe-ren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) für schuldig befunden. Dagegen habendie Schuldsprüche keinen Bestand, soweit es die Angeklagten - tateinheitlich -auch wegen räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 StGB)verurteilt hat. Das Urteil muß daher insgesamt aufgehoben werden (vgl. [X.] 46. Aufl. § 353 Rdn. [X.] wäre die den Schuldsprüchen nach § 316 a StGB zugrunde-liegende Rechtsauffassung des [X.]s nach der bisherigen [X.] nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 5, 280 ff.; [X.], 35- 4 -m.w.[X.]). An dieser Rechtsprechung hält der Senat jedoch nicht länger fest. [X.] in seinem Urteil vom 20. November 2003 in der Strafsache 4 StR 150/03 ([X.] in BGHSt bestimmt) im einzelnen dargelegt hat, erachtet [X.] enger als bisher am Schutzzweck und den einzelnen Tatbestandsmerk-malen des § 316 a StGB orientierte Auslegung für geboten. Danach setzt [X.] des § 316 a StGB nach seinem Wortlaut eine zeitliche Verknüpfungzwischen tauglichem Tatopfer und [X.] [X.] voraus, daß im Tatzeitpunkt, d.h. bei [X.] des Angriffs, das Tatop-fer (noch) "Führer" oder "Mitfahrer" eines Kraftfahrzeugs ist. Daran könnte [X.] fehlen: Denn "Führer" eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB istnur, wer das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in [X.] oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder der [X.] beschäftigt ist. Das ist regelmäßig nicht mehr der Fall,wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen anhält [X.] Fahrer den Motor ausstellt (Senatsurteil [X.] die hier geschädigten [X.]fahrer bei [X.] des jeweiligen Angriffsin dem genannten Sinne [X.] ihrer (nicht verkehrsbedingt haltenden) Fahr-zeuge waren, sie [X.] bei noch laufendem Fahrzeugmotor - in einer Weise mit derBeherrschung ihrer Kraftfahrzeuge und/oder mit der Bewältigung von [X.] beschäftigt waren, daß sie gerade deshalb leichter Opfer ei-nes räuberischen Angriffs waren, und ob die Angeklagten die möglicherweisehierin liegenden fibesonderen Verhältnisse des [X.] für ihre Tatenausgenutzt haben (vgl. hierzu auch den Senatsbeschluß vom 27. [X.] - 4 StR 338/03), läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.Entsprechende Feststellungen müssen daher nachgeholt werden.- 5 -3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf [X.]:Falls die nunmehr entscheidende [X.] das Vorliegen [X.]svoraussetzungen des § 316 a StGB nach der geänderten Recht-sprechung des Senats nicht mehr bejahen könnte, ist sie nicht gehindert, beider Bemessung der Strafen wegen schweren Raubes strafschärfend zu werten,daß sich die Taten gegen [X.]fahrer während der Ausübung ihres auch im [X.] der Allgemeinheit liegenden Berufs richteten und die Angeklagten ihreOpfer planmäßig an Orte lockten, wo für sie Hilfe nicht zu erwarten war.[X.]! )(*
Meta
27.11.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2003, Az. 4 StR 311/03 (REWIS RS 2003, 505)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 505
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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4 StR 150/03 (Bundesgerichtshof)
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