Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2003, Az. 4 StR 102/03

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2909

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] StR 102/03vom27. Mai 2003in der [X.] zum schweren Raub u. [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. November 2002a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte dergefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zumschweren Raub schuldig ist,b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in [X.] mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses [X.] sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus dem Be-schlußtenor ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO.- 3 -Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 19. März2003 unter anderem ausgeführt: "Die [Sach-] Rüge der Revision greift ... insoweit durch, alsdie Kammer zu dem Ergebnis gelangt ist, der Raub sei zwi-schen dem Angeklagten und dem Zeugen [X.]. Die Umstände sprechen zwar dafür, dass der An-geklagte und der Zeuge [X.]bei dem ersten Halt übereingekommen sind, dem Geschädigten einen 'Denkzettel'durch Verprügeln zu verpassen ([X.]). Die [X.], dabei sei auch die Wegnahme von [X.] durch den Zeugen [X.]vereinbart worden, wirdaber durch keine Indizien getragen und stellt eine bloßeVermutung dar. Nach den Feststellungen der Kammerhatte der Angeklagte kein eigenes Interesse an den Wert-gegenständen; ein solches lag allein bei dem Zeugen[X.]vor, der bei seinem Besuch in [X.] über [X.] Barmittel verfügte ([X.]). Die Haus-durchsuchung bei dem Angeklagten erbrachte keine weite-ren Erkenntnisse ([X.]). Zu Gunsten des [X.] daher davon auszugehen, dass der Zeuge[X.]den Entschluss, den Geschädigten zu berauben, allein- möglicherweise erst während des [körperlichen] [X.] den Zeugen - gefasst hat [und der Angeklagte [X.] [X.]bei der Sicherung der Beute unterstützte]. ..."Dem stimmt der Senat zu. Allerdings hat sich der Angeklagte nicht - wieder [X.] meint - neben gefährlicher Körperverletzung [X.] zum schweren Raub und zum räuberischen Angriff auf Kraftfahrer,sondern der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit (nur) mit Beihilfe zumschweren Raub schuldig gemacht; denn wenn der Angeklagte den [X.] hat, nachdem er das Fahrzeug auf [X.] angehalten hatte und alle Fahrzeuginsassen ausgestiegen waren,hat er keinen Angriff auf einen Mitfahrer unter Ausnutzung der besonderenVerhältnisse des Straßenverkehrs unterstützt (vgl. [X.], 389, 390;2000, 144; [X.]/[X.] 51. Aufl. § 316a [X.]. 3a).- 4 -Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Dem steht § 265StPO nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuld-spruch nicht wirksamer als bisher hätte verteidigen können. Die Änderung [X.] zieht die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich. Die Strafemuß daher neu festgesetzt werden.Tepperwien Maatz Kuckein Athing

Meta

4 StR 102/03

27.05.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.05.2003, Az. 4 StR 102/03 (REWIS RS 2003, 2909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2909

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.