Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2010, Az. X ZB 3/09

X. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 3711

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[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 31. August 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 91a; [X.] [X.] Nr. 3104 Tilgt der Beklagte die zu titulierende Verbindlichkeit erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung, bemisst sich die Terminsgebühr des Klägervertre-ters nach den bis dahin entstandenen Kosten und nicht nach dem Streitwert der Hauptsache, wenn es trotz der Kürze der [X.] noch möglich gewesen wäre, vor [X.] einen die Erledigung der Hauptsache erklärenden Schriftsatz beim Prozessgericht einzureichen. [X.], Beschluss vom 31. August 2010 - [X.]/09 - [X.] - 2 - [X.] hat am 31. August 2010 durch [X.] Scharen und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 13. März 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der [X.]egenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 432 • festgesetzt. [X.]ründe: [X.] Der Kläger hat im Hauptsacheverfahren mit seiner Klage vom 17. Juni 2008 die Beklagte aus einem Vergleich auf Zahlung von Lizenzgebühren in [X.] von 48.720 • zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juni 2008 in Anspruch genommen. Das [X.] bestimmte den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10. September 2008. Die Klage und die Ladung zum Termin wurden der Beklagten am 29. Juli 2008 zugestellt. Am Abend des 8. September 2008 sandte die - anwaltlich nicht vertretene - Beklagte an den Kläger und das [X.] jeweils per Fax ein 1 - 3 - Schreiben, in dem sie mitteilte, dass sie am 8. September 2008 einen "Betrag von 48.720 • inkl. Verzugszins 5%" an den Kläger überwiesen habe und die [X.]utschrift bei ihm nach [X.] ihrer Bank am 9. September 2008 eintreffen solle. Entsprechende [X.] über die Buchung fügte die Beklagte ihren Fax-Schreiben vom 8. September 2008 bei. Weiter kündigte sie an, bei der [X.] vom 10. September 2008 nicht anwesend zu sein. Im Termin vom 10. September 2008 war die Beklagte nicht vertreten. Nach Feststellung der [X.] und Bekanntgabe der schriftlichen Er-klärung der Beklagten über die von ihr veranlasste Zahlung erörterte das Land-gericht mit dem Prozessbevollmächtigten des [X.] die Schlüssigkeit der [X.]. Auf Nachfrage des [X.]erichts bestätigte der Prozessbevollmächtigte des [X.], dass bei dem Kläger ein Betrag in Höhe von 49.176,65 • eingegangen sei, der allerdings zu niedrig sei, da bei den Zinsen nur 5% und nicht fünf Pro-zentpunkte über dem Basiszinssatz gezahlt worden seien. Nach weiterer Erör-terung, ob eine Änderung des Klageantrags in der Säumnislage trotz der Rege-lung des § 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO möglich sei, erklärte der Klägervertreter die Hauptsache über 48.720 • vollen Umfangs und die Zinsforderung in Höhe eines Teils von 465,65 • für erledigt. Er beantragte insoweit im Weg des Versäumnis-urteils Feststellung der teilweisen Erledigung und im Übrigen Verurteilung zur Zinszahlung über 505,33 •. Das [X.] hat antragsgemäß erkannt. 2 Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Klägervertreter unter anderem beantragt, für die Wahrnehmung des Termins, in dem das [X.] ergangen war, eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 [X.] [X.] festzusetzen. Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 19. September 2008 hat er insoweit unter Zugrundlegung eines Streitwerts von 48.720 • eine [X.]ebühr in Höhe von 1.255,20 • geltend gemacht. 3 - 4 - Durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13. November 2008 hat die Rechtspflegerin beim [X.] die dem Kläger zu erstattenden Kosten (ein-schließlich [X.]erichtskosten) auf 3.571 • festgesetzt und dabei die 1,2-fache Terminsgebühr lediglich aus dem halben Hauptsachestreitwert mit einem Be-trag von 823,20 • angesetzt unter Berufung auf eine Kostenrechtsprechung des [X.], wonach der Streitwert der einseitigen [X.]% des Werts der ursprünglichen Leistungsklage betrage. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde des [X.] ist ohne Erfolg geblie-ben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr aus dem vollen [X.] weiter. 4 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund ihrer Zulassung durch das Be-schwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. 5 1. Das [X.] hat angenommen, dass bei Beginn der münd-lichen Verhandlung das für den [X.]egenstandswert maßgebliche Interesse des [X.] nur noch in Höhe der Prozesskosten und des noch nicht getilgten [X.] von 505,33 • habe bestehen können, nachdem die Klageforderung durch Erfüllung erloschen und dies dem Kläger und seinem Prozessbevoll-mächtigten vor dem Termin auch bekannt gewesen sei. Der Kläger habe [X.], dass seine Klage daher ohne Erledigungserklärung weitestgehend ab-weisungsreif gewesen sei. Es erscheine mit dem [X.]rundsatz von [X.] und [X.]lauben nicht vereinbar, es ins Belieben einer [X.] zu stellen, ob sie bei der hier gegebenen Sachlage sogleich zu Beginn der Verhandlung die ([X.] - 5 - )Erledigung erkläre oder erst noch Überlegungen über die ursprüngliche Schlüs-sigkeit anstelle. 2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im [X.] stand. 7 Zutreffend ist das [X.] zunächst davon ausgegangen, dass sich bei einer einseitigen Erledigungserklärung des [X.] der Streitwert re-gelmäßig auf die bis dahin entstandenen Kosten reduziert. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.] ([X.] 57, 301, 303; 106, 359, 366; [X.], Beschluss vom 9. Mai 1996 - [X.], NJW-RR 1996, 1210; Beschluss vom 13. Juli 2005 - [X.], NJW-RR 2005, 1728; [X.] vom 15. November 2007 - [X.], [X.], 35) sowie der ganz überwiegenden Meinung in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. mit jeweils umfassenden Nachw. K[X.], Beschluss vom 3. Juli 2003 - 12 W 128/03, [X.], 116; [X.], Beschluss vom 11. Oktober 2004 - 8 W 24/04, [X.], 19; [X.], Beschluss vom 12. Mai 2005 - 24 U 7/05) und Literatur (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rn. 48; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 91a Rn. 47; Hausherr, in: [X.], ZPO, § 91a Rn. 61; [X.]/[X.], in: [X.], [X.], 19. Aufl., Teil [X.] Rn. 128). Nach der vorgenannten ständigen Rechtsprechung des [X.] und der herrschenden Auffassung tritt eine Streitwertreduzierung jedoch nicht schon mit Eintritt des erledigenden Ereignisses, sondern erst ein, wenn der Kläger im Wege einseitiger Prozesshandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erle-digt erklärt. Daran ist entgegen einer vereinzelt im Schrifttum vertretenen An-sicht (vgl. [X.]/[X.], aaO, Rn. 131), der sich für die Bemessung der Höhe einer Terminsgebühr bei einem [X.] im Sinne von [X.] 3 Abs. 3 Fall 1 [X.] [X.] auch das OL[X.] München angeschlossen 8 - 6 - hat (Beschluss vom 22. Mai 2007 - 11 W 1387/07, OL[X.]R 2007, 917; a.A. K[X.], Beschluss vom 21. Februar 2007 - 5 W 24/06, [X.]. 2007, 384), festzuhalten. Die Tatsache einer durch Zahlung bewirkten Erfüllung der mit der Leistungskla-ge geltend gemachten Hauptforderung vermag für sich den Streitwert nicht zu beeinflussen, weil dieser wesentlich von dem Klageantrag abhängt, über den zu disponieren dem Beklagten nicht zusteht. Bis zur Erledigungserklärung des [X.] bleibt danach der Streitwert der Hauptsache maßgeblich (vgl. auch [X.], Beschluss vom 18. Juli 2001 - [X.]; OL[X.] Düsseldorf, Beschluss vom 10. Januar 2007 - 18 W 38/06, OL[X.]R 2007, 321 mwN; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., [X.] Teil 3 [X.]. 3 Rn. 33 mwN). Entgegen der Auffassung des [X.]s kam es für die Höhe der Terminsgebühr allerdings nicht darauf an, zu welchem [X.]punkt in der mündlichen Verhandlung die Erledigungserklärung des [X.] abgegeben worden ist. Nach § 2 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit Absatz 3 der [X.] zum Teil 3 des [X.] entsteht die Terminsgebühr u.a. für die Vertretung in einem Verhandlungs- oder Erörterungstermin. Hierfür genügt nach allgemeiner Ansicht allein die Terminswahrnehmung durch den Rechtsanwalt, der in dem Termin lediglich vertretungsbereit anwesend sein muss, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich Anträge gestellt werden oder eine Erörterung stattfindet (vgl. auch OL[X.] Zweibrücken, Beschluss vom 6. Februar 2007 - 4 W 13/07, BeckRS 2007, 04335; [X.], Beschluss vom 16. Februar 2006 - 17 W 28/06, OL[X.]R 2006, 884; Beschluss vom 8. März 2007 - 17 W 37/07, BeckRS 15438; [X.], [X.], 3. Aufl., Nr. 3104 [X.] Rn. 20, 22; [X.], in: [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., [X.]. 3 [X.] Rn. 28, 31; [X.]/[X.], aaO, [X.]. 3 [X.] Rn. 29, 61; Onderka/[X.], in: [X.]/Wolf, [X.], 5. Aufl., [X.]. 3 [X.] Rn. 99). Danach wäre bei Abgabe der Erledigungserklärung im Termin vom 10. September 2008 die Terminsgebühr 9 - 7 - grundsätzlich bereits in voller Höhe aus dem ursprünglichen Streitwert angefal-len und bliebe gemäß § 15 Abs. 4 [X.] erhalten, nachdem die Verhandlung mit dem [X.] begonnen hatte, § 220 Abs. 1 ZPO (vgl. [X.], [X.] vom 16. Februar 2006 - 17 W 28/06, OL[X.]R 2006, 884; OL[X.] Koblenz, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 14 W 30/09, OL[X.]R 2009, 504; [X.]/[X.]/[X.], aaO Rn. 51; Onderka/[X.], aaO Rn. 181; [X.], [X.] 2005, 113 f.). Im vorliegenden Fall hat das entsprechende Festsetzungsverlangen des [X.] jedoch gegen [X.] und [X.]lauben verstoßen. Als Ausfluss dieses auch das gesamte Kostenrecht beherrschenden [X.]rundsatzes ist die Verpflichtung jeder Prozesspartei allgemein anerkannt, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Sieges vom [X.]egner erstattet verlangen will, so niedrig zu [X.], wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. [X.], Beschluss vom 2. Mai 2007 - [X.] 156/06, [X.], 2257 mwN; Beschluss vom 10. Mai 2010 - [X.], [X.], 1323; OL[X.] Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2006 - 24 W 79/06, OL[X.]R 2007, 326; [X.], Beschluss vom 5. Februar 2009 - 17 W 28/09, OL[X.]R 2009, 779; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 12 mwN). 10 Nach diesem Maßstab ist es nicht als sachlich veranlasst, sondern als treuwidrig anzusehen, dass der Kläger erst im Termin vom 10. September 2008 und nicht schon zuvor schriftsätzlich eine einseitige Erledigungserklärung abge-geben hat, obgleich er bereits vor dem Termin wusste, dass seine Klageforde-rung in der Hauptsache erloschen war und seine Klage daher ohne eine Erledi-gungserklärung insoweit abzuweisen gewesen wäre. Das nach wirtschaftlichen [X.]esichtspunkten zu bewertende Interesse des [X.] an der Fortsetzung des 11 - 8 - Rechtsstreits hatte sich bereits auf die verbliebene Zinsforderung und die Kos-ten reduziert. - 9 - Zwar hätte für den Kläger angesichts der Kurzfristigkeit, mit der die [X.] geleistet und darüber informiert hatte, keine [X.]elegenheit mehr bestan-den, eine prozessual wirksame Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache durch übereinstimmende Erledigungserklärungen vor dem Verhandlungstermin herbeizuführen. Denn ein entsprechender Schriftsatz des [X.] hätte der [X.]n aus [X.]gründen bereits nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden [X.]. 12 Nach der Regelung des § 40 [X.]K[X.], nach der sich gemäß § 23 Abs. 1 [X.] auch der für die Rechtsanwaltsvergütung zugrunde zu legende [X.]egen-standswert bemisst, bewirkt aber grundsätzlich bereits die schriftsätzliche An-kündigung einer Klageänderung eine entsprechende gebührenrelevante Streit-wertänderung, wobei es allein auf den Eingang des Schriftsatzes bei [X.]ericht ankommt (vgl. OL[X.] Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 1999 - 10 W 124/99, [X.], 1594; OL[X.] Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 24 W 87/08, OL[X.]R 2009, 338; [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]K[X.], 2. Aufl., § 40 Rn. 3). Eine einseitige schriftsätz-liche Erklärung der Erledigung in einem vorbereitenden Schriftsatz, durch die schon eine Änderung des Streitwerts eingetreten wäre (vgl. auch [X.], [X.] vom 15. November 2007 - [X.], [X.], 35; OL[X.] Koblenz, aaO; ebenso für den Fall einer Klageerweiterung OL[X.] Düsseldorf, Beschluss vom 27. Januar 2009 - 24 W 87/08, aaO), vor [X.] beim Prozess-gericht einzureichen wäre dem Kläger hier zur Vermeidung unnötiger Mehrkos-ten seiner Prozessführung ohne weiteres möglich und nach [X.] und [X.]lauben zuzumuten gewesen. Berechtigte Interessen des [X.], die einer solchen rechtzeitigen Erklärung hätten entgegenstehen können, sind nicht erkennbar. 13 - 10 - II[X.] [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 [X.] VRi[X.] Scharen [X.] ist in Ruhestand getreten und deshalb an der Unter- schrift gehindert. [X.] [X.]rabinski [X.] Vorinstanzen: L[X.] München I, Entscheidung vom 13.11.2008 - 7 O 10241/08 - OL[X.] München, Entscheidung vom 13.03.2009 - 6 W 693/09 -

Meta

X ZB 3/09

31.08.2010

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2010, Az. X ZB 3/09 (REWIS RS 2010, 3711)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3711

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X ZB 3/09

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8 W 24/04

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