(1) Der Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache.
(2) Der Termin ist von einer Partei versäumt, wenn sie bis zum Schluss nicht verhandelt.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 29. Juni 2022 02:19
G. zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 5.10.2021 I 4607
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D