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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 90/08 vom 9. November 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] Ernemann, die Richterin [X.] und die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 9. November 2009 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]es des Landes [X.] vom 11. April 2008 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller ist seit 1988 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 23. November 2007 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen [X.] widerrufen. Den Antrag auf [X.] - 3 - che Entscheidung hat der [X.] zurückgewiesen. Gegen dessen [X.]eschluss hat der Antragsteller sofortige [X.]eschwerde eingelegt. I[X.] 2 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. 3 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind die Erwirkung von Schuldtiteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr.; vgl. nur Senat, [X.]eschl. vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Zum Zeitpunkt des Widerrufs waren gegen den Antragsteller Forderungen in einer Gesamthöhe von mehr als 100.000 • vollstreckbar. Insoweit wird auf die dem Widerrufsbescheid beigefügte Forderungsaufstellung der Antragsgegnerin [X.]ezug genommen. Das Finanzamt [X.]
hatte wegen Steuerrückständen des Antragstellers und seiner Ehefrau Sicherungshypotheken über 56.474,95 • und 20.975,89 • auf deren Grundbesitz eintragen lassen. Dem zuständigen [X.] lagen sieben Vollstreckungsaufträge über zusammen rund 16.000 • vor, darunter eine Forderung des Vermieters [X.]über 4 - 4 - 7.588,91 • und des [X.] über 5.510,51 •. Die [X.] war zum Zeitpunkt des Widerrufs auf 14.560,95 • angewachsen, außerdem schuldete der Antragsteller der [X.] 2.000 • aus zwei gegen ihn festgesetzten Zwangsgeldern zu je 1.000 •. Den Aufforderungen der Antragsgegnerin, hierzu sowie zu seinen Ver-mögensverhältnissen im Übrigen Stellung zu nehmen, war er nicht nachge-kommen. Die Antragsgegnerin ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller in Vermögensverfall befand. b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des [X.] die In-teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubi-ger. 5 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), ist nicht gegeben. 6 a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der [X.] nicht nachgewiesen. 7 Der [X.]eschwerdeführer hat seine [X.]eschwerde nicht begründet und auch keine Aufstellung seiner Einkünfte und Verbindlichkeiten vorgelegt. Für eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse liegen auch sonst keine Anhalts-punkte vor. Im Gegenteil: Nach einer von der Antragsgegnerin zu den Akten gereichten Zusammenstellung hat er zwar einige Verbindlichkeiten ganz oder teilweise zurückgeführt; nach ihr sind gegen ihn im Laufe des [X.]eschwerdever-fahrens aber auch vier Haftbefehle ergangen. Der [X.]eschwerdeführer ist diesen Angaben nicht entgegengetreten. 8 - 5 - b) Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Dagegen spricht, dass der [X.]eschwerdeführer durch rechtskräftiges Urteil vom 24. Juni 2009 wegen Untreue - Vorenthalten von Mandantengeldern - zu einer Freiheitsstrafe auf [X.]ewährung verurteilt worden ist. 9 10 3. Der Senat konnte in der [X.]esetzung nach § 106 Abs. 2 [X.]RAO [X.] (Senatsbeschluss vom 4. November 2009 - [X.] ([X.]) 16/09, für [X.]GHZ vorgesehen). 4. Da der ordnungsgemäß geladene Antragsteller sein Ausbleiben im Termin nicht entschuldigt hat, konnte der Senat mündlich verhandeln und [X.]. 11 [X.][X.] Stüer [X.]
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 11.04.2008 - 1 ZU 115/07 -
Meta
09.11.2009
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2009, Az. AnwZ (B) 90/08 (REWIS RS 2009, 709)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 709
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